Zusammenfassung

 
Begriff

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter ist in § 103 SGB III geregelt.

1 Anspruch

Das SGB III stellt Heimarbeiter wegen ihres ähnlich gelagerten Schutzbedürfnisses Arbeitnehmern im sozialrechtlichen Sinne gleich.[1]

Grundsätzlich haben alle Heimarbeiter nur dann nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB III einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen. Die Voraussetzung eines überwiegenden Lebensunterhalts aus Heimarbeit ist nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfüllt, wenn der Heimarbeitsverdienst mindestens 2/3 des Gesamtverdienstes beträgt. Dies betrifft alle Fälle, so Heimarbeiter, die auch noch anderweitig als Arbeitnehmer oder als Selbstständige tätig sind.

2 Voraussetzungen

Aufgrund der Besonderheiten der Heimarbeit gelten für das Kurzarbeitergeld an diesen Personenkreis gegenüber den o. a. Regelvoraussetzungen andere Anspruchsvoraussetzungen:

  • Ein fortbestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist solange anzunehmen, wie der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter so bald wie möglich wieder Aufträge im Normalumfang zu erteilen und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen.
  • An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiter; an die Stelle des Betriebs oder des Arbeitgebers der Auftraggeber.
  • Ein erheblicher Entgeltausfall liegt vor, wenn das Entgelt des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 % gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten 6 Kalendermonate vermindert ist.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kurzarbeitergeldes.

3 Zwischenmeister

Von den Heimarbeitern abzugrenzen sind die Zwischenmeister. Sie nehmen als Makler von Heimarbeit die Aufträge von ihren Auftraggebern an und verteilen sie auf ihre Heimarbeiter. Zwischenmeister gelten als Selbstständige und haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Es gibt Personen, die Zwischenmeister sind und zugleich auch noch selbst Heimarbeit ausführen. Bei ihnen ist maßgeblich, mit welcher Tätigkeit sie den überwiegenden Teil ihres Verdienstes erzielen. Tun sie das als Zwischenmeister, dann gelten sie nicht als schutzbedürftig und sind nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei in ihrer Beschäftigung als Heimarbeiter. Diese Personen können also auch für ihren Einkommensteil als Heimarbeiter nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 SGB III kein Kurzarbeitergeld beziehen.

Der Rechtsbegriff "überwiegend" im § 27 Abs. 3 Nr. 2 SGB III ist bei der Versicherungspflicht nach allgemeiner Verkehrsauffassung als "mehr als die Hälfte" auszulegen. Ein Teil überwiegt, wenn er um mindestens die kleinste Recheneinheit größer ist als der andere Teil.

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