Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezirksschwerbehindertenvertretung. Beteiligung bei der Auswahl von Mitarbeitern, die einem Jobcenter zugewiesen werden sollen. Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung an Auswahlentscheidung bei Zuweisung von Beschäftigten an Jobcenter durch Bundesagentur für Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
Werden Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit bundesweit ausgeschrieben und können sich Bewerberinnen und Bewerber aus zahlreichen Regionaldirektionen auf diese Stellen bewerben, sind bei der Auswahlentscheidung die jeweiligen Regionaldirektionen und damit die entsprechenden Bezirkspersonalräte und Bezirksschwerbehindertenvertretungen nicht zu beteiligen. Für die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters spricht vielmehr, dass die zugewiesenen Beschäftigten in diese Dienststellen eingegliedert werden sollen und die Mittelbehörde hiervon nicht betroffen ist.
Normenkette
SGB II § 44b Abs. 5; SGB IX § 95 Abs. 2 Sätze 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 10.04.2013; Aktenzeichen 56 BV 16049/12) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen das Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. April 2013 - 56 BV 16049/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, welche Schwerbehindertenvertretung bei einer Auswahlentscheidung zu beteiligten ist, wenn schon bei der Bundesanstalt für Arbeit Beschäftigte künftig einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) mit Aufgaben der Tätigkeitsebenen TE I und TE II zugewiesen werden sollen.
Die Beteiligte zu 1) ist die Bezirksschwerbehindertenvertretung, die bei der Beteiligten zu 2), einer Regionaldirektion der Bundesagentur für A., gebildet ist.
Soweit Stellen der TE I und II intern bei der Bundesanstalt für A. bundesweit ausgeschrieben werden (Beispiel Bl. 103 d. A.) wird die Bezirksschwerbehindertenvertretung lediglich dahingehend informiert, dass Auswahlentscheidungen bei Stellenbesetzungsverfahren in gemeinsamen Einrichtungen getroffen werden und dass an den Auswahlgesprächen als Mitglieder der Beobachterkonferenz neben der Leiterin Personal der Beteiligten zu 2) ausschließlich Dienstkräfte und Interessenvertreter des Jobcenters teilnehmen, selbst wenn Schwerbehinderte sich beworben haben. Im Auswahlverfahren selbst einschließlich der Auswahlgespräche wird (nur) die Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters beteiligt. Hinsichtlich der Zuständigkeit bei Versetzungen etc. und auch der Zuweisung von Tätigkeiten in Jobcentern existiert eine Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HEGA) 08/08 - Nr. 26 (Anl. B 2, Bl. 45 ff. d. A.).
Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der Geschäftsführer des Jobcenters keine Auswahlentscheidung fällen dürfe. Eine Entscheidungskompetenz stehe ihm nach § 44 d Abs. 4 SGB II erst zu, nachdem ihm die Dienstkräfte zugewiesen worden seien. Die Auswahlentscheidung liege in der Kompetenz des Trägers. Bei Dienstposten der Tätigkeitsebene I oder II sei der Vorsitzende der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion zuständig. Somit seien der Bezirkspersonalrat und die Bezirksschwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretungen des Jobcenters seien nicht zuständig, solange nicht die Zuweisungsentscheidung getroffen worden ist.
Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Beteiligte zu 1) nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der Besetzung einer Stelle, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn die Bewerber einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden sollen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.
Die Regionaldirektion hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass Auswahlentscheidung und Zuweisung getrennt zu behandeln seien. Dem Geschäftsführer des Jobcenters komme die Kompetenz zur Auswahl zu, egal welcher Beschäftigungsbehörde die Bewerber angehörten.
Mit Beschluss vom 10. April 2013 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen. Es könne offen bleiben, ob eine alleinige Zuweisungsbefugnis des Geschäftsführers der jeweiligen Arbeitsagenturen bestehe. Formal nehmen die Trägeragenturen für Arbeit die Zuweisung vor, nicht die Regionaldirektion. Dies folge aus Ziff. 2.3.3 der HEGA. Selbst wenn man mehr einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folge, die auf die faktische Handhabung abstellt, so sei allein die Geschäftsführung des Jobcenters maßgeblich und als Annex sei eine Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters gegeben.
Diese Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung mit richtiger Rechtsmittelbelehrung am 21. Mai 2013 zugestellt worden. Die Beschwerde und Begründung gingen am 15. Juni 2013 beim Landesa...