Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit einer Haushaltsbefristung. Haushaltsplan der Bundesagentur für A. 2008. SGB II Leistungsgewährung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine haushaltsrechtliche Zweckbestimmung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügen soll, muss objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (vgl. BAG 17. März 2010 – 7 AZR 843/08 – Juris, zu I 1 a der Gründe). Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten.
2. Eine allgemeine und abstrakte Regelung reicht nicht (vgl. EuGH 13. September 2007 [Del Cerro Alonso] C 307/05, Slg. 2007, I 7109, Rn. 57 und 58). Die sparsame Personalbewirtschaftung gehört zu Haushaltserwägungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird (vgl. EuGH 23. Oktober 2003 [Schönheit und Becker] C 4/02 und C 5/02, Slg. 2003, I 12575, Rn. 85; 22. April 2010 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] C-486/08, Rn. 42, 46).
3. Diese Voraussetzungen erfüllt die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag in Kapitel 6 Titel 425 02 (SGB II) und die zugehörige Zweckbestimmung im Haushaltsplan 2008 der Bundesagentur für Arbeit nicht.
4. Es konnte daher dahinstehen, ob sich die Bundesagentur für Arbeit auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierte Befristungsmöglichkeit berufen kann, obwohl der Haushaltsplan der Beklagten als rechtsfähiger bundesunmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung nicht durch ein Haushaltsgesetz von einem Haushaltsgesetzgeber verabschiedet, sondern nach § 71a Abs. 1, Abs. 2 SGB IV vom Vorstand der Beklagten aufgestellt, vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt wird.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen 6 Ca 89/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.05.2009 – 6 Ca 89/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 18. April 2006 in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. April 2006 sah eine Befristung bis zum 31. August 2008 vor. Das Befristungsende wurde durch Vereinbarungen vom 29. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 und vom 10. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 abgeändert.
Der Vorstand der Beklagten stellte durch Beschluss vom 25. Oktober 2007 den Haushaltsplan für das Jahr 2008 auf. Er wurde vom Verwaltungsrat am 15. November 2007 festgestellt.
Mit Arbeitsvertrag vom 29. November 2007 vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008.
Die Bundesregierung genehmigte den Haushaltsplan am 19. Dezember 2007, allerdings nur mit den sich aus dem Anhang zum Haushaltsplan ergebenden Maßgaben. Darin heißt es u.a.:
„III. Die im Personalhaushalt 2008 neu ausgebrachten insgesamt 4.200 zusätzlichen Stellen für Aufgaben nach dem SGB II werden auf 3.000 Stellen für Aufgaben nach dem SGB II reduziert.
IV. Der zu Titel 425 01 in der Anlage 2 zum Haushaltsplan ausgebrachte Haushaltsvermerk Nr. 4 ist durch den nachfolgenden Haushaltsvermerk zu ersetzen:
Die neu ausgebrachten 3.000 Stellen sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre durch den Vorstand erfolgt in zwei Stufen im jeweiligen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für A. und S. und dem Bundesministerium der F.. Die Entsperrung und Zuteilung der Stellen an die Arbeitsgemeinschaften und die Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung ist an die nachfolgenden Auflagen gebunden:
- In der ersten Stufe können zu Jahresbeginn 2008 bis zu 1.500 zusätzliche Stellen entsperrt werden…
- In der zweiten Stufe können nach dem 1. Juli 2008 die restlichen zusätzlichen Stellen entsperrt werden, wenn …
V. Die insgesamt 3.000 neu ausgebrachten Stellen für Aufgaben nach dem SGB II dürfen nur dafür verwendet werden, um bislang befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse übernehmen zu können. Die Einstellung von befristetem Personal durch die Arbeitsagenturen für Aufgaben nach dem SGB II ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist nur zulässig, wenn die Arbeitsgemeinschaft gegenüber der zuständigen Arbeitsagentur nachweist, dass andere Möglichkeiten der Personalverstärkung geprüft wurden und nicht realisierbar sind. Hierzu zählen insbesondere