Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen in einer Beratungsstelle für Eltern. Kinder und Jugendliche
Leitsatz (amtlich)
1) Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche hebt sich – ohne besondere Aufgabenzuweisung – in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S.d. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppen Sozial- und Erziehungsdienst des TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II heraus (vgl. auch BAG Urteil vom 25.09.1996 – 4 AZR 195/05 – AP BAT § 22 Sozialarbeiter Nr. 31).
2) Zu den Voraussetzungen einer abgeschlossenen zusätzlichen Spezialausbildung nach Protokollnotiz Nr. 13 Buchstabe a TV-Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAG Urteil v. 20.05.2009 – 4 AZR 184/08 –, ZTR 2009, 636, 638 m.w.N.).
Normenkette
BMT-AW II; TV-Tätigkeitsmerkmale
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen 3 Ca 406/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.07.09 – 3 Ca 406/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 05.12.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Mönchengladbach e.V. als Dipl-Sozialpädagoge beschäftigt.
Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 04.06.1993 richtet sich die Vergütung nach dem BMT-AW. Der zweite Manteltarifvertrag für den Bereich Arbeiterwohlfahrt trat am 01.11.1977 in Kraft (BMT-AW II). Dieser wurde zum Ende 2003 gekündigt und durch einen Überleitungstarifvertrag ersetzt. Die Eingruppierungssystematik des BMT-AW II blieb darin bestehen.
Der Kläger ist in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche als Diplom-Sozialpädagoge in Vollzeit tätig. Er ist derzeit in der Vergütungsgruppe IV b Teil I Abschn. B Sozial- und Erziehungsdienst Unterabschn. 1 des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II eingruppiert.
Mit Schreiben vom 09.10.2008 machte der Kläger vergeblich die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a geltend.
Mit der am 09.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Höhergruppierung ab April 2008 in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages AWO-NRW hilfsweise in die Vergütungsgruppe III des BMT-AW II äußerst hilfsweise in die Vergütungsgruppe IV a BMT-AW II. Ferner machte er eine Sonderleistung geltend.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er für seine Tätigkeit eine abgeschlossene Spezialausbildung benötige und die fürsorgerischen Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Jugendleitern koordiniere. Er bearbeite Grundsatzfragen und bewältige schwierige Planungsaufgaben. Da er sich entsprechend langjährig bewährt habe, könne er die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 beanspruchen. Er habe mit besonders schwierigem Klientel zu tun.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab April 2008 in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages AWO-NRW (Endstufe) einzugruppieren,
hilfsweise
in die Vergütungsgruppe III des BAT-AW II, äußerst hilfsweise in Vergütungsgruppe VIa BMT-AW II;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 130,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis zinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass der Kläger keine abgeschlossene Spezialausbildung absolviert habe und benötige. Er habe auch nicht die fürsorgerischen Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Jugendleitern zu koordinieren. Grundsatzfragen und schwierige Planungsaufgaben habe er nicht zu bewältigen. Die Beratung von Klienten mit zugespitzten Problemlagen und Krisensituationen sei seine originäre Aufgabe, die den Zuständigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b entsprechen würde.
Mit Urteil vom 09.07.2009 hat das Arbeitsgericht die begehrte Sonderzahlung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit hier noch von Bedeutung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BMT-AW II auch nicht nach der Vergütungsgruppe IV a habe. Er sei zu Recht in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 16 eingruppiert. Die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a setze voraus, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebe. In die Vergütungsgruppe III seien Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nur einzugruppieren, wenn sich deren Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebe und nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgru...