Entscheidungsstichwort (Thema)
Heraushebungsmerkmale bei besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Verfall von Ansprüchen
Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Protokollerklärung Nr. 6b) zur Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - Besonderer Teil, Abschnitt XXIV ("Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" - SuE) sind besonders schwierige fachliche Tätigkeiten z.B. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die Auslegung der Protokollerklärung ergibt, dass hierunter nur Tätigkeiten in homogenen Gruppen fallen, also in Gruppen, die sich ausschließlich aus behinderten Menschen oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zusammensetzen.
2. Ist ein Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - SuE erfüllt, liegen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe vor. Ist kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) - SuE eine Tätigkeit, die sich deutlich aus der Grund- und Normaltätigkeit der Erzieherin heraushebt. Ein schlüssiger Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen klagenden Partei setzt dazu voraus, dass nicht nur die eigene Tätigkeit dargestellt wird, sondern auch die nicht herausgehobene "Normaltätigkeit" einer Erzieherin, damit ein entsprechender Vergleich und damit die Beurteilung ermöglicht wird, ob herausgehobene, besonders schwierige fachliche Tätigkeiten erbracht werden.
3. Die Auslegung des Heraushebungsmerkmals der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - SuE hat sich an den Tätigkeitsbeispielen der Protokollerklärung zu orientieren und darf sich hierzu nicht in Widerspruch setzen.
Normenkette
TVöD-VKA § 12 Abs. 2, § 37
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 17.05.2018; Aktenzeichen 1 Ca 2600/17) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.05.2018 - Az.: 1 Ca 2600/17 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 8a - so die Ansicht der Beklagten - oder die von der Klägerin geltend gemachte Entgeltgruppe S 8b des Besonderen Teils, Abschnitt XXIV ("Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Entgeltordnung zum TVöD-VKA.
Die am 28.07.1965 geborene Klägerin, die eine Ausbildung als Kinderpflegerin sowie im Jahr 2005 einen Diplomlehrgang in Montessori-Pädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist seit dem 27.01.1988 bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des TVöD-V und TVÜ-VKA Anwendung. Für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung als Anlage zum TVöD-VKA, Besonderer Teil, Abschnitt XXIV ("Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst", im Folgenden kurz: SuE) heranzuziehen.
Die Klägerin, die zuletzt in die Vergütungsgruppe Vc BAT eingruppiert war, wurde zum 01.10.2005 aus dem Geltungsbereich des BAT in den TVöD und dort in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet.
Seit dem 10.10.2011 ist die Klägerin als Erzieherin im Offenen Ganztag (OGS) tätig, zunächst mit einem Stundenumfang von 26 Wochenstunden, seit dem 30.08.2017 in Vollzeit. Ihr Einsatz erfolgt in der OGS der Grundschule B.-M.. Auf die Stellenbeschreibung (Blatt 42 ff. der Akte) wird ergänzend Bezug genommen. Die Eingruppierung erfolgte zunächst in die Entgeltgruppe S 6 TVöD-SuE, bis zum 30.09.2013 in die Stufe 4, nachfolgend bis zum 30.06.2015 in die Stufe 5. Ab dem 01.07.2015 zahlt die Beklagte der Klägerin Entgelt nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe S 8a TVöD-SuE.
In der OGS werden neben dem Mittagessen und der Hausaufgabenbetreuung verschiedene Angebote in Kooperation mit Dritten zur Gestaltung des Freizeitbereichs angeboten. Ausweislich der Homepage der B.-M. Schule handelt es sich um eine städtische Gemeinschaftsgrundschule mit "offenem Ganztag" und "8-1 Betreuung". Wesentlicher Schwerpunkt der schulischen Arbeit ist die interkulturelle und integrative Erziehung im "Gemeinsamen Unterricht". Die Schule von acht bis eins sowie der Offene Ganztag (5 Gruppen) wird als Betreuungsangebot nach Schulschluss unter der Überschrift "Grundlegende erfolgreiche Erziehungsarbeit muss im Zusammenspiel von Gesellschaft, Elternhaus und Schule geleistet werden" neben den Punkten "Besondere Förderung", "Zusammenarbeit", "Ausstattung", "Einschulung" und "Aktivitäten" genannt. Auf die eingereichte Kopie (Blatt 85 der Akte) wird Bezug genommen. An der Schule sind 1,5 Sozialarbeiter für 12 Kinder eingesetzt. Diese begleiten und unterstützen Kinder während des Tages. Herr S. ist im Rahmen der Maßnahme "Familie aktiv in Schule" zur Unterstützung von 8 Kindern un...