Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsbeihilfe. Stationierungsstreitkräfte. Anrechnung ALG II
Leitsatz (amtlich)
1. Anknüpfungsleistung für die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe an ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte nach § 4 Ziffer 1 b) des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soz Sich) kann der Bezug von Arbeitslosengeld II sein.
2. Es ist unzulässig, die Überbrückungsbeihilfe in diesem Falle unter Einbeziehung aller an die Bedarfsgemeinschaft, der der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer angehört, erbrachten Leistungen (ALG II / Sozialgeld) zu berechnen.
3. Zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziffer 2 a) TV Soz Sich (Einzelfall)
Normenkette
§ 4 des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soz Sich)
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 03.05.2005; Aktenzeichen 5 Ca 989/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.05.2005 – Az.: 5 Ca 989/05 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 904,86 EUR (in Worten: neunhundertvier 86/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 301,62 EUR (in Worten: dreihunderteins 62/100 Euro) seit dem 01.02.2005, dem 01.03.2005 und dem 01.04.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je ½.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe.
Die am 29.11.1957 geborene Klägerin war von 1973 bis zum 31.03.2002 bei den britischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland (Standort C. der RAF) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16.12.1966 (TVAL II) sowie der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TaSS) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Personaleinschränkung infolge einer Verringerung der Truppenstärke.
Die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis heute arbeitslose Klägerin bezog ab April 2002 zunächst Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe, welche im Dezember 2004 19,57 EUR pro Kalendertag betrug. Auch ihr ebenfalls arbeitsloser Ehemann erhielt Arbeitslosenhilfe. Zusätzlich zu den tatsächlichen Monatsleistungen der Bundesanstalt zahlte die Beklagte der Klägerin gemäß § 4 TaSS eine Überbrückungsbeihilfe in Höhe von monatlich zwischen 400,46 EUR und 418,08 EUR. Wegen der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe wird auf die entsprechenden Bescheide der Beklagten (Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift) Bezug genommen.
Ab dem 01.01.2005 erhält die Klägerin, die mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen, am 12.09.1994 geborenen Tochter U. in einem Haushalt lebt und eine Bedarfsgemeinschaft bildet, Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der Anlage zum Bescheid vom 18.02.2005 (Anlage K4 zur Klageschrift) wurden im ersten Quartal des Jahres 2005 monatlich geleistet:
- an die Klägerin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Hilfsbedürftige in Höhe von 311,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung von 249,45 EUR,
- an den Ehemann der Klägerin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Hilfsbedürftige in Höhe von 311,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 249,46 EUR und
- an die Tochter der Klägerin ein Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfsbedürftige von 207,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung von 249,46 EUR.
Mit Abrechnung vom 16.02.2005 (Anlage K 3 zur Klageschrift) setzte die Beklagte den Nettogrundbetrag zur Bestimmung der Überbrückungsbeihilfe auf monatlich 1.054,32 EUR fest, rechnete auf diesen Betrag jedoch die Gesamtleistungen der an die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nach dem SGB II erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.577,37 EUR an; die Abrechnung endete folgerichtig mit einem Auszahlungsbetrag von 0,00 EUR. Auf das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 28.02.2005 hin (Anlage K 5 zur Klageschrift) verwies die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise auf eine Verfahrensanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hinsichtlich der Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen nach dem SGB II (Anlage 1 zur Klageerwiderung, Bl. 23 f. d. A.) und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 4 Ziffer 2 a) Abs. 1 TaSS.
Mit der vorliegenden, am 24.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe bis zum Ablauf des Anspruchszeitrau...