Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpädagoge. stationäre Gefährdetenhilfe. Nichtsesshafte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die mit dem Vergütungsgruppenplan 2.42 des BAT-KF festgelegte Vergütung ist nicht offenbar unbillig i.S.v. § 319 BGB und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 317, 319; GG Art. 3; BAT-KF: Vergütungsgruppenpläne 2.42; BAT-KF: Vergütungsgruppenpläne 2.30

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 Ca 3724/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 4 AZR 157/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.05.2001 – 4 Ca 3724/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend zum 01.01.1998 eine Vergütung entsprechend der VergGr. IV a BAT-KF zu zahlen.

Der am 13.11.14. geborene Kläger, Diplom-Sozialpädagoge (grad.) hat am 01.07.1992 bei den v1. B8. A2. in deren Teilanstalt „E4.” eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufgenommen. Eingesetzt wurde er im S5., einer Einrichtung der Gefährdetenhilfe. Hier sind stationär Nichtsesshafte im Sinne des § 4 der VO zu § 72 BSHG mit dem Ziel der Wiedereingliederung untergebracht. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben schließen neben der persönlichen Beratung und Betreuung die Erstellung sowie Durchführung eines Hilfeplans ein. Die klientenbezogenen Aufgaben kennzeichnet die Beklagte in ihrer Stellenbeschreibung wie folgt:

Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin

  • ermittelt den individuellen Hilfebedarf
  • erstellt anspruchsbegründende Berichte, Verlängerungs- und Abschlussberichte
  • erstellt mit dem Klienten Hilfepläne, schreibt diese fort und überwacht ihre Einhaltung und Umsetzung
  • vernetzt klientenzentriert die Angebote im Hilfefeld
  • bearbeitet und unterstützt die Aufnahmen, Umzüge und Entlassungen der Klienten
  • wirkt mit bei der Gestaltung von Festen, Gruppen- und Freizeitmaßnahmen
  • führt Gruppengespräche
  • überwacht die Einhaltung des Aufnahmevertrages und der Hausordnung
  • Wohnen, lebenspraktische Fähigkeiten
  • Einkommen, Finanzielle Situation. Schulden
  • Arbeit, Beruf, Ausbildung (in Kooperation mit der Arbeitsberatung der G1. GmbH) Gesundheit
  • Suchtverhalten
  • Soziale Beziehungen
  • Freizeit, Tagesstrukturierung, Lebensarbeitszeitgestaltung, Delinquenz

Hinzu kommen organisatorische, administrative und entwicklungsbezogene Aufgaben (wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf VIII b der Stellenbeschreibung – Blatt 33 d. Akte –).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind neben dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) die Bestimmungen des BAT-KF anzuwenden. Für die übernommene Tätigkeit als Sozialpädagoge versprachen ihm die v. B8. A2. eine Vergütung entsprechend der VergGr. IV b BAT-KF. Im Juli 1995 hatte der Kläger das kirchliche Schlichtungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a BAT-KF zu erreichen. Er vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, mit schwierigen Tätigkeiten eines Sozialpädagogen im Sinne der Anm. 3 der Fallgr. 3 des Vergütungsgruppenplans 2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagoge im Sozialdienst betraut zu sein. Die damalige Arbeitgeberin verwies ihrerseits zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung auf den Vergütungsgruppenplan 2.42: Mitarbeiter in Heimen der Gefährdetenhilfe. Dieser Vergütungsgruppenplan vermittelt einen vergleichbaren Bewährungsaufstieg nicht. Für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in entsprechender Tätigkeit sieht dieser Vergütungsgruppenplan eine Eingruppierung in die VergGr. V b und nach zweijähriger Bewährung einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV b BAT-KF vor. Nach weiterer 6-jähriger Tätigkeit vermittelt dieser Vergütungsgruppenplan dem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen eine 5 %-ige Vergütungsgruppenzulage, berechnet aus der Grundvergütung der VergGr. IV b. Zur Beilegung der Differenzen der Parteien hatte die Schlichtungskammer beim Diakonischen Werk M1. anempfohlen, dem Kläger eine unwiderrufliche persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen den VergGr. IV a und IV b BAT-KF zu gewähren. Diesen Vorschlag hat die damalige Arbeitgeberin nicht akzeptiert. Der Kläger hat diese Entscheidung zunächst hingenommen. Mit Schreiben der ÖTV-Kreisverwaltung B2. vom 27.10.1997 hat er allerdings gegenüber der Wohnungslosenhilfe B5. GmbH, der neuen Arbeitgeberin des Klägers, erneut auf „seinen Anspruch” auf die Vergütung aus der VergGr. IV a BAT-KF hingewiesen. Dieses Ansinnen hat die Wohnungslosenhilfe B5. GmbH mit Schreiben vom 21.11.1997 zurückgewiesen. Sie verwies auf die ihrer Ansicht nach korrekte Eingruppierung im Rahmen des Vergütungsgruppenplans 2.42. Entgegen den Erwartungen des Klägers sah sie sich außer Stande, den Vergütungsgruppenplan 2.30 zu seinen Gunsten anzuwenden.

Mit der am 22.12.2001 beim Arbeitsgericht Bielefeld erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen vermeintlichen Höhergruppierungsanspruch im Rahmen des Bewährungs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?