Entscheidungsstichwort (Thema)
Charakterliche Eignung eines wegen zweifachen Mordes verurteilten Bewerbers für den Lehrerberuf
Leitsatz (amtlich)
Zur mangelnden Eignung eines wegen zweifachen Mordes verurteilten Straftäters für den Lehrerberuf
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verurteilung wegen zweifachen Mordes steht den einem Lehrer obliegenden Aufgaben unvereinbar gegenüber. In diesem Fall verfügt ein Bewerber nicht mehr über die berufserforderliche Integrität, um vorbildlich und glaubhaft den ihm vertrauten Schülern die Achtung vor der Würde des Menschen und den Geist der Menschlichkeit zu vermitteln und ist daher für den Lehrerberuf im öffentlichen Schuldienst zur Unterrichtung minderjähriger Schüler nicht geeignet.
Normenkette
GG Art. 33, 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 05.02.2015; Aktenzeichen 8 Ca 3794/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.02.2015- 8 Ca 3794/13 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger am Einstellungsverfahren für den Schuldienst teilnehmen zu lassen sowie über Schadenersatzansprüche.
Der Kläger, der erfolgreich ein Lehramtsstudium in den Fächern Mathematik und Physik sowie den Referendardienst erfolgreich absolviert hat, war ab dem Oktober 1987 in der Privatwirtschaft als Schulungsmitarbeiter beschäftigt. Im Sommer 1994 nahm er den Schuldienst bei dem beklagten Land auf. An derselben Einsatzschule arbeitete auch seine geschiedene Ehefrau. Ihr Verhältnis war von jahrelangen Auseinandersetzungen gekennzeichnet. Der Kläger empfand deren finanziellen Forderungen als existenzvernichtend und entwickelte Wut und Hass über ihr Verhalten während und nach der Scheidung. Er deponierte ein explosives und brandgeneigtes Schwarzpulvergemisch in das Auto seiner geschiedenen Ehefrau und verband es mit der Zündung. Das Gemisch entzündete sich am 26.02.1998 auf dem Lehrerparkplatz, bei dem sowohl seine geschiedene Ehefrau als auch eine weitere Kollegin, die mit der die Ehefrau eine Fahrgemeinschaft gebildet hatte, ihr Leben verloren. Sie kamen infolge der sich entwickelnden Dämpfe und des Sauerstoffs in dem Fahrzeug um. Schüler nahmen den Brandgeruch und den Qualm wahr und rannten zu dem Tatort.
Das Landgericht Köln verurteilte den Kläger wegen zweifachen Mordes zu lebenslanger Haft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Landgerichts Köln wird auf das Urteil vom 16.12.1998 - B. 111-15/98 - verwiesen.
Mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.06.2012- 52 StVK 619/11 - wurde der Kläger nach der Verbüßung von 15 Jahren der Strafe am 25.02.2013 auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Bewährungszeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Zur Begründung nahm das Landgericht auf ein Prognosegutachten eines psychiatrischen Sachverständigen Bezug, wonach bei dem Kläger eine hinreichend günstige Legal- und Sozialprognose bestehe. Die durch die Tat hervorgetretene Gefährlichkeit bestehe nicht mehr fort. Es habe sich um ein singuläres Anlassdelikt in einer spezifischen Beziehungskonstellation gehandelt. Der Kläger habe sich tiefgreifend mit seiner damaligen Situation und der Verwerflichkeit seines Handelns auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der Begründung der Strafvollstreckungskammer wir auf den Beschluss vom 18.06.2012 (PKH-Heft erster Instanz Bl. 46 ff. d. A.) verwiesen.
Das beklagte Land nahm den Kläger im September 2012 in die Bewerberdatei und das sog. Listenverfahren für ausgeschriebene Lehrerstellen im Online-Verfahren auf. Der Kläger wurde bei diversen Berufsschulen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, eine Einstellung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 22.08.2013 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass er wegen der Verurteilung zur lebenslangen Haftstrafe bei Auswahlverfahren für ausgeschriebene Lehrstellen im öffentlichen Dienst als Bewerber nicht berücksichtigt werden könne. Zur Erläuterung wies das beklagte Land mit Schreiben vom 05.09.2013 unter anderem darauf hin, dass vor jeder Einstellung einer Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst ein erweitertes Führungszeugnis für die Arbeit im kinder- und jugendnahen Bereich vorgelegt werden müsse. Eintragungen seien nicht in jedem Fall hinderlich. Sei jedoch kurz- und mittelfristig nicht mit einer Tilgung des Registereintrags zu rechnen, so komme eine Einstellung grundsätzlich nicht in Betracht.
Für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst werden auf der Grundlage des Runderlasses vom 09.08.2007 "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen" in der jeweils aktuellen Fassung durch ergänzende Runderlasse Festlegungen zur Ausgestaltung des Ausschreibungs- und Listenverfahren sowie zum Bewerbungsverfahren getroffen. Nach Ziffer 3.3 d) des Runderlasses des Schulministeriums vom 16.01.2014 - insoweit inhaltsgleich mit dem vorher...