Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Höhe. anrechenbare Bezüge. Dienstwagen. Außendienstpauschale. Berechnung der Betriebsrente. Verwirkung von Ansprüchen. Auslegung einer Versorgungsordnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob zu den „anrechenbaren Bezügen” für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente die im Arbeitsverhältnis gezahlte Außendienstpauschale und der Sachbezug eines privat genutzten Dienstfahrzeugs gehören
Normenkette
BetrAVG § 1; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 16 Ca 8144/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.01.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 16 Ca 8144/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere betriebliche Altersrente. Die Parteien streiten darüber, ob in die Berechnung der Betriebsrente die im Arbeitsverhältnis gezahlte Außendienstpauschale und die Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs einzubeziehen sind.
Der am 07.03.1936 geborene Kläger war bei der Beklagten bis 31.03.1993 beschäftigt, zuletzt als Leiter Kundenbetreuung für Großabnehmer. Seit dem 01.04.1993 bezieht er eine gesetzliche Rente und daneben von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 2.466,37 EUR brutto monatlich.
Grundlage für die Zahlung der Betriebsrente ist die mit dem Kläger in Ergänzung zu seinem Anstellungsvertrag vereinbarte Pensionsordnung der Beklagten vom 01.03.1969. In Ziffer 2 der Pensionsordnung ist unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen” folgendes bestimmt:
„Es sind zu verstehen unter:
- (…)
- (…)
- anrechenbaren Bezügen
das im Monatsdurchschnitt bezogene Gehalt während des Zeitraumes von 5 Jahren, der vor dem Monat abschließt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, ohne Berücksichtigung von Gratifikationen, Tantiemen und anderen Sondervergütungen.
(…)”
Nach mehr als 10 Jahren seit dem Bezug der Betriebsrente vertritt der Kläger nunmehr die Auffassung, bei der Berechnung dieser Rente sei neben seinem Gehalt auch die von ihm zuletzt bezogene Außendienstpauschale zu berücksichtigen, denn diese habe die Kompensation der Unzuträglichkeiten bezweckt, die das Leben eines Außendienstmitarbeiters mit sich bringe. Weiter sei der Geldwert der Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens in die Berechnung einzubeziehen. Außergerichtlich wandte sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom 23.06.2003 an die Beklagte und bezog sich dabei auf einen Bericht des K S, in dem ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt zitiert worden sei, aus dem hervorgehe, dass Sachbezüge, wie z. B. Dienstfahrzeuge, bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen seien. Mit der am 11.08.2004 eingereichten Klage hat der Kläger Differenzbeträge aus nicht verjährter Zeit seit dem 01.01.2002 geltend gemacht. Die Beklagte hat sich auf Verwirkung berufen und geltend gemacht, dass entsprechend der bisherigen Anwendungspraxis der Pensionsordnung Außendienstpauschalen und Sachbezüge in Form von Dienstwagenüberlassungen bislang nie Eingang in die Betriebsrentenberechnung gefunden hätten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er im Wesentlichen mit Rechtsausführungen begründet.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.779,28 EUR brutto (Anspruchszeitraum 01.01.2002 bis 30.11.2004) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.352,00 EUR seit dem 01.01.2003, aus weiteren 5.440,32 EUR seit dem 01.01.2004 sowie aus weiteren 4.986,96 EUR seit dem 01.12.2004 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.626,88 EUR (Anspruchszeitraum Dezember 2004 bis einschließlich Juli 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2005 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2005 eine monatliche Betriebspension in Höhe von 2.919,73 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt mit Rechtsausführung die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. In die Betriebsrentenberechnung sind weder die Außendienstpauschale noch der Wert der Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs einzubeziehen, denn beide gehören nicht zu den anrechenbaren Bezügen im Sinne der Pensionsordnung vom 01.03.1969. Das hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt und dies in allen wesentlichen Punkten überzeugend begründet. Das Berufungsgericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz Bezug, denn es kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu übereinstimmenden Feststellungen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbrin...