Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Öffentlicher Dienst. BAT. VkA. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. handwerklicher Erziehungsdienst. Erzieher. Werkstatt für Behinderte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vergütungsordnung (VkA) für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst berücksichtigt in ihren Vergütungsgruppen VII bis IVb die Angestellten/Meister im „handwerklichen Erziehungsdienst”. Zu ihnen gehören auch die Leiter von Arbeitsgruppen in einer Werkstatt für Behinderte (WfB).

2. Angestellte i S von Ziffer 1 können nicht die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe beanspruchen, die nicht für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst vorgesehen ist, sondern für „Erzieherinnen” und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit – auch nicht mit der Begründung, sie besäßen zu ihrer handwerklichen Ausbildung eine rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung und müßten bei der Arbeitsüberwachung erzieherische Mittel anwenden. Einem solchen Rückgriff steht der Spezialitätscharakter der Fallgruppen für den handwerklichen Erziehungsdienst entgegen (wie BAG vom 4.5.94 – 4 AZR 438/93 AP Nr 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975 gegen LAG Frankfurt vom 22.1.93 – 9 Sa 1066/9 EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr Vb Nr 4.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.11.1994; Aktenzeichen 5 Ca 6875/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 6875/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Beklagt ist die Stadt K.. Bei ist der Kläger seit Juni 1985 als Angestellter tätig – und zwar in einer von der Beklagten getragenen Werkstatt für Behinderte (WfB). Dort ist er Leiter einer Arbeitsgruppe mit z.Z. sieben Behinderten. Die Gruppe verrichtet Verpackungsarbeiten für die Fa. F.. Aufgabe des Klägers ist es dabei, mit der Gruppe die Arbeitsaufträge auszuführen, die Gruppe anzuleiten, handwerkliche und technische Fähigkeiten zu vermitteln und insoweit die individuellen Besonderheiten der Gruppenmitglieder zu berücksichtigen. Dabei hat er arbeitspädagogische, arbeitstechnische und wirtschaftliche Prinzipien zu beachten. Als Qualifikation bringt der Kläger hierfür eine Ausbildung als Tischler sowie eine rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung als Gruppenleiter in einer WfB mit.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT samt seinen Ergänzungstarifverträgen Anwendung, insbesondere die Vergütungsordnung (Anlage 1a) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA). Einschlägig ist der Sondertarifvertrag für Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst (TV SED) Dieser sieht in den Vergütungsgruppen (VG) VII bis IVb Fallgruppen für Angestellte „im handwerklichen Erziehungsdienst” vor, ab der VG Vc jedoch nur für solche mit der Qualifikation eines Handwerksmeisters, Industriemeisters oder Gärtnermeisters, weshalb diese Fallgruppen für den Kläger nicht in Betracht kommen. Die Beklagte ist daher der Ansicht, der Kläger sei in VG VIb/Fallgruppe 2 richtig eingruppiert; diese ist vorgesehen für „Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von (…) Werkstätten für Behinderte.” Er sei daher nach Zurücklegung der Bewährungszeit nach VG Vc/Fallgruppe 3 zu vergüten, der für den Bewährungsaufstieg aus VG VIb/Fallgruppe 2 vorgesehen ist.

Demgegenüber hat der Kläger die Ansicht vertreten, die VG Vc sei für ihn erst die Ausgangsgruppe, weil für ihn die dortige Fallgruppe 5 einschlägig sei. Diese ist vorgesehen für „Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.” Mit dem zusätzlichen Merkmal „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” hebt sich diese Fallgruppe aus der VG VIb/Fallgruppe 5 heraus, die ansonsten für den gleichen Personenkreis vorgesehen ist. Zur Begründung hat sich der Kläger auf die Protokollerklärungen berufen, auf die in den von ihm in Anspruch genommenen Fallgruppen Bezug genommen wird – nämlich insbesondere auf die 3. und 6. Protokollerklärung:

Die 3. Protokollerklärung lautet: „Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG (…).” Diese Bedingungen – so hat der Kläger gemeint – träfen auf seine Tätigkeit zu.

Die 6. Protokollerklärung lautet: „Besonders schwierigefachliche Tätigkeiten sind z.B. die a) (…), b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG (…).” Damit – so der Kläger – werde das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” für die von ihm verrichtete Tätigkeit unwiderleglich vermutet.

Da er unstreitig eine vierjährige Bewährungszeit zurückgelegt habe, sei die VG Vb/Fallgruppe 5 für ihn die rich...

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