Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Kreisjugendpfleger

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Kreisjugendpflegers hebt sich in der Regel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a BAT VKA (Sozial- und Erziehungsdienst) heraus.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter; BAT VKA Anlage 1a VergGr. IVb Fallgruppe 16; BAT VKA Anlage 1a VergGr. IVa Fallgruppe 15; BAT VKA Anlage 1a VergGr. III Fallgruppe 7

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 10374/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.09.1999; Aktenzeichen 4 AZR 609/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 26.9.1996 – 3 Ca 10374/96 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1.8.1991 die Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT und ab 1.7.1995 die Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Differenzbeträge ab dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, frühestens ab 4.7.1996 mit 4 % zu verzinsen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger 10 %, die Beklagte 90 % zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Kreisjugendpfleger beschäftigt. Die Abteilung 2) bei der Beklagten ist in vier Ämter untergegliedert, nämlich Kommunalwesen, Staatliches Rechnungsprüfungsamt, Sozialamt und Amt für Jugend und Sport. Das Amt für Jugend und Sport ist in fünf Sachbereiche gegliedert, nämlich: Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Erziehungshilfe, Verwaltung und Sport, Jugendarbeit und Kinder, Jugend und Familienberatungsstelle.

Der Kläger ist seit 1.1.1988 im Sachbereich Jugendarbeit als Sachbereichsleiter beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 12.11.1987 (Bl. 37 ff d. A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassungen, den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Parteien sind auch kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden.

Der Kläger wird seit seiner Einstellung nach Vergütungsgruppe IVb BAT vergütet. Ihm sind eine Angestellte in Vergütungsgruppe IVb und zwei weitere Angestellte in Vergütungsgruppe VII bzw. VIb unterstellt.

Mit der Klage vom 1.7.1996 zum Arbeitsgericht München macht der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT ab 1.1.1991 geltend und nach Vergütungsgruppe III BAT ab 1.1.1995. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 5.2.1992 (Bl. 16 d. A.) und vom 12.1.1996 (Bl. 17 d. A.) gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht.

Die Anlage 1 a zum BAT VKA hat in den einschlägigen Regelungen folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe V b

Nr. 10: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

Nr. 16: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVa

Nr. 15: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

Nr. 7: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.

Die Aufgaben des Klägers sind in einer Stellenbeschreibung zusammengefaßt, deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist. Auf diese Stellenbeschreibung (Bl. 9–15 d. A.) wird verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT gehabt und sich in der Tätigkeit nach dieser Vergütungsgruppe vier Jahre bewährt, so daß er nunmehr die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT erfülle.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 26.9.1996 (Bl. 67–83 d. A.) die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei nur zulässig, soweit sie sich auf Vergütungs- und Z...

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