Rechtsmittel ist zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Einem technischen Ausbilder in einem Berufsbildungswerk steht bei enger räumlich-organisatorischer Verknüpfung mit einem Heim im Sinne der Ziffer 1 Satz 1 der Anmerkungen zu EGP 24a der AVR des Diakonischen Werkes eine Zulage gemäß Ziffer 1 Satz 2 dieser Anmerkungen zu.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 8 Ca 3839/02)

 

Tenor

I. Aufdie Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.11.2002, Az.: 8 Ca 3839/02, – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert.

  1. Der Beklagte wirdverurteilt, an den Kläger EUR 286,30 (in Worten: Euro zweihundertsechsundachtzig 30/100) brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2002.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 828,– (in Worten: Euro achthundertachtundzwanzig) brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2003.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2003 eine monatlich zu zahlende Zulage von EUR 40,90 (in Worten: Euro vierzig 90/100) brutto zu zahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine Heimzulage.

Der Kläger, ein gelernter Maschinenbaumeister, ist bei dem Beklagten, dem Träger eines Berufsbildungswerkes, als Ausbildungsmeister in dem Berufsbildungswerk beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung des Diakonischen Werkes Bayern Anwendung.

Das Berufsbildungswerk des Beklagten befindet sich auf einem zusammenhängenden Grundstück, wobei in zwei Gebäuden das Internat und in jeweils einem Gebäude die Ausbildungswerkstatt und die Berufsschule untergebracht sind. Von den derzeit 328 Auszubildenden ist der ganz überwiegende Teil im Internat untergebracht und nur etwa 25 der Auszubildenden wohnen auswärts. Bei den zu betreuenden und auszubildenden Jugendlichen handelt es sich um körper- und lernbehinderte Jugendliche, die vom Arbeitsamt an das Berufsbildungswerk verwiesen werden, um eine Ausbildung mit ganzheitlicher Förderung zu erhalten. Die im Internat untergebrachten Auszubildenden fahren lediglich an den Wochenenden nach Hause und haben daneben 30 Tage Urlaub im Jahr. Sie werden in dem Berufsbildungswerk in anerkannten Lehrberufen ausgebildet, wobei die Ausbildungsdauer 2,5 bis 3,5 Jahre beträgt. Ihre tägliche Arbeitszeit umfasst von Montag bis Donnerstag die Zeit von 07.15 Uhr bis 16.15 Uhr und am Freitag von 07.15 Uhr bis 15.45 Uhr. Im Internat werden sie in der Zeit von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr durch Erzieher betreut.

Die Wochenarbeitszeit des Klägers beträgt 38,5 Stunden; seine Vergütung bemisst sich nach dem Einzelgruppenplan 24a (Ausbilderinnen und Ausbilder in Berufsbildungswerken), wobei er in Vergütungsgruppe Vc eingruppiert ist.

Mit Schreiben vom 27.03.2002 begehrte der Kläger ab dem 01.09.2001 die Zahlung einer Heimzulage entsprechend der Ziffer 1 der Anmerkungen zu EGP 24a. Nach Ablehnung seines Anspruchs hat der Kläger diesbezüglich mit Schriftsatz vom 25.04.2002 Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereicht.

Wegen der Anträge der beiden Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 21.11.2002 die Klage abgewiesen.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.12.2002 zugestellte Urteil haben diese mit dem am selben Tag beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 13.01.2003 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 12.02.2003, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 13.02.2003, begründet.

Der Kläger meint, ihm stehe die geltend gemachte Heimzulage in Höhe von EUR 61,36 brutto monatlich zu, denn er sei als Ausbilder in einem Heim im Sinne der Ziffer 1 Satz 1 der Anmerkungen zu EGP 24a tätig. Zu seinem Tätigkeitsbereich zähle nicht nur die Vermittlung von fachlichem Können sondern auch die Förderung der sozialen Kompetenz der jungen Menschen mit Behinderung. Nach seiner Stellenbeschreibung habe er deren Integration in Gesellschaft und Beruf unter Beachtung der Behinderung zu fördern und sei zu diesem Zweck auch zusätzlich pädagogisch ausgebildet worden. Die körper- oder lernbehinderten Jugendlichen seien in dem Internat zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege „ständig untergebracht”, denn diese Voraussetzung entfalle nicht dadurch, dass sie an Wochenenden und während eines 30tägigen Urlaubs nach Hause fahren würden. Das Berufsbildungswerk bestehe aus den drei Teilbereichen Internat, Berufsschule und Aus...

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