Verfahrensgang

SG Heilbronn (Beschluss vom 07.06.2005; Aktenzeichen S 7 U 1964/04)

 

Tenor

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn S 7 U 1964/04, insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 07.06.2005, S 7 U 1720/05 W-A, und für das Berufungsverfahren L 10 U 2726/05 auf 62.353,79 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit der Klage und der – zurückgenommenen – Berufung wandte sich die Klägerin, ein Zeitarbeitsunternehmen, in erster Linie gegen ihre Veranlagung nach dem ab 01.01.2001 und noch immer geltenden Gefahrtarif, den sie für rechtswidrig hielt. Daneben machte sie – bei sachgerechter Auslegung des Begehrens – hilfsweise eine Herabsetzung der Gefahrklassen und – nur im erstinstanzlichen Verfahren – die Gewährung von Prämien bzw. jeweils eine Verurteilung der beklagten Berufsgenossenschaft zur erneuten Ermessensausübung geltend.

Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 01.07.2004 geltenden Fassung bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung – a.F. –).

Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder – wie hier – sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Berichterstatter (hier wegen Urlaubsabwesenheit durch den Vertreter), weil es sich um eine Entscheidung “im vorbereitenden Verfahren” im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1993, L 4 KR 1200/90 in Breithaupt 1993, 609).

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers – im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG – für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Inhaltsgleiche Regelungen galten bis zum 30.06.2004 in § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F., wobei der Auffangstreitwert auf 4000 EUR begrenzt war (Abs. 1 Satz 2 der Regelung). Diese früheren Vorschriften sind hier gemäß § 72 Nr. 1 erster Halbsatz GKG auf die Bestimmung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, über den der Senat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 63 Abs. 3 GKG in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.06.2005, S 7 U 1720/05 W-A (endgültige Festsetzung des Streitwerts auf 12.000 EUR) entscheidet, noch anzuwenden.

Auch wenn sich bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheides das damit verbundene wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmens betragsmäßig nicht beziffern lässt, orientiert sich der Streitwert an der zu erwartenden Beitragsbelastung (BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Da diese Beiträge auf Grund des Gefahrtarifs und dem darauf beruhenden Veranlagungsbescheid (§ 159 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII –) für das jeweils abgelaufene Jahr erhoben werden (§ 152 Abs. 1 SGB VII) und der Gefahrtarif eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren hat (§ 157 Abs. 5 SGB VII), ist die tatsächliche bzw. zu erwartende Beitragslast für die Dauer der (restlichen) Laufzeit des Gefahrtarifs ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses, das die Klägerin mit ihrer Klage verfolgte und das identisch ist mit der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Allerdings leitet das BSG aus der Regelung des § 42 Abs. 3 GKG (= § 17 Abs. 3 GKG a.F.), wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis und um andere wiederkehrend Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für den Streitwert maßgebend ist, eine Begrenzung des Streitwertes bei längerfristigen (mehr als drei Jahre) streitigen Verhältnissen auf das Dreifache des maßgebenden Jahresbetrages ab (Beschluss vom 01.09.2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 zum Vertragsarztrecht; Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zum Streit über den zuständigen Unfallversicherungsträger, mindestens der vierfache Auffangstreitwert; Beschluss vom 30.05.2006, B 3 KR 7/06 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur Beitragspflicht in der Künstlersozialve...

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