Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Quasi-Berufskrankheit. Sperrwirkung. aktive Beratung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats. Lungenfibrose. Schweißer
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer Lungenfibrose eines Schweißers als Quasi-Berufskrankheit gemäß § 551 Abs 2 RVO, da derzeit aktive Beratungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats zu der Frage stattfinden, ob eine Empfehlung zur Aufnahme dieser Krankheit in die Berufskrankheiten-Liste ergehen soll, und somit eine sogenannte Sperrwirkung während dieses Entscheidungsprozesses eingetreten ist.
Gründe
I.
Im Streit steht die Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) sowie die Anerkennung einer Lungenfibrose wie eine BK und die Gewährung einer Verletztenrente auch wegen dieser Erkrankung.
Der ... 1950 geborene Kläger war von April 1965 bis Januar 1969 bei der Fa. W Pflugfabrik GmbH als Maschinenschlosserlehrling bzw. Schlosser beschäftigt. Von Februar 1969 bis Oktober 1975 arbeitete der Kläger bei der Fa. K L GmbH & Co KG als Monteur im Tank- bzw. Kesselbau, wobei er überwiegend im Keller der Kunden in engen Räumen aus vorgefertigten und legierten Blechen Tanks zu schweißen hatte, die anschließend mit Korrosionsschutzgrundierung zu streichen waren. Zeitweilig arbeitete er auch auf Schiffen der D B, wo er mindestens vier Behälter mit jeweils 2.000 bis 3.000 l Fassungsvermögen aus Zinkblechen schweißte. Aus Korrosionsschutzgründen waren die Bleche zinklackgrundiert, die zu schweißenden Kanten jedoch mit Klebeband abgedeckt. Da diese Streifen jedoch sehr schmal waren, entstanden beim Schweißen wahrscheinlich giftige Dämpfe durch die Zinklackgrundierung. Von Mai 1976 bis Oktober 1979 arbeitete er bei der Fa. E Behälterbau GmbH, wo er Schweißarbeiten an standortgefertigten Rechteckbehältern durchführte. Bei der Fa. S GmbH & Co KG arbeitete er in der Zeit von Oktober 1979 bis März 1993. Er fertigte als Schweißer kellergeschweißte Heizöltanks, deren Rauminhalt zwischen 5.000 und 15.000 l lag. Beim Schweißen wurde dem Kellerraum über ein Gebläse Frischluft zugeführt. Eine Absaugung erfolgte in der Regel nicht. Daher kam es zu einer erheblichen Überschreitung des MAK-Wertes von 6 mg/m 3 . Von März bis August 1993 arbeitete er als Kraftfahrer. Seit 1. Februar 1994 bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger, der von 1970 bis etwa 1973 täglich ca. 10 bis 12, nach anderen Angaben 20 Zigaretten rauchte, litt 1975 unter einer atypischen, umschriebenen knotigen Mykobakteriose apikodorsal im linken Lungenoberlappen mit Mykobakterienausscheidung sowie einer exogenen Siderose der Lungen, weswegen er in stationärer Behandlung war. Vom 9. Juli bis 6. August 1993 erfolgte eine stationäre Behandlung in den Kliniken der Stiftung L, Zentrum für Atemwegserkrankungen, wegen einem chronischen Pleuraempyem rechts apikal mit erheblicher Verschwartung und entzündlicher Umgebungsreaktion. Weiter bestanden eine Siderose der Lunge im Sinne einer Schweißerlunge und eine Lungenfibrose. Es erfolgte eine Dekortikation und Oberlappenresektion rechts. Im Februar 1997 zeigte sich im Röntgenbild linksseitig eine karnifizierende Pneumonie und im November 1997 wurde ein massives Lungenemphysem festgestellt. Nachdem Untersuchungen vom März/April 1998 eine sehr stark obstruktive Ventilationsstörung sowie ein Emphysem und eine Hypoxämie ergeben hatten, wurde am 9. Juli 1998 in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der L eine unilaterale Lungentransplantation linksseitig durchgeführt, wobei sich der postoperative Heilungsverlauf durch eine Transplantatpneumonie komplizierte. Vom 4. Dezember 1998 bis 12. Januar 1999 erfolgte eine stationäre Behandlung wegen Reaktivierung einer Infektion mit Mykobakterium avium, wobei auch eine Revisions-OP zur Hämatomausräumung durchgeführt wurde.
Nachdem ein bereits 1975 geäußerter Verdacht auf eine berufsbedingte Atemwegserkrankung des Klägers nicht zu einer Anerkennung durch die Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft, Stuttgart, geführt hatte (Schreiben des Staatlichen Gewerbearztes vom 30. April 1976 an den Kläger), erstattete Dr. W unter dem 8. September 1987 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (BK) gegenüber der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft, München (SESBG), später Süddeutsche Metall Berufsgenossenschaft (SMBG), nach Fusion jetzt Berufsgenossenschaft Metall Süd (Beklagte). Der Kläger klage über eine Neigung zu Bronchitis sowie etwas erschwertes Atmen und führe dies auf seine Tätigkeit als Elektroschweißer zurück. Als Diagnose führte Dr. W eine Schweißerlunge (Siderose), histologisch gesichert, mit obstruktiver Ventilationsstörung auf.
Die SESBG führte das Verfahren zur Anerkennung der Erkrankungen des Klägers als BK dann nach Februar 1988 nicht mehr fort, da - so der interne Vermerk - eine Siderose keine (Berufs-) Krankheit sei.
Nachdem die SMBG, vormals SESBG, v...