nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 23.05.2003; Aktenzeichen S 8 KR 164/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Krankenkasse für ein scheineheliches Kind vor Anerkennung der Vaterschaft zuständig ist und ob ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen Fristablaufs ausgeschlossen ist.

Der Beigeladene T.M. (T.M.) wurde am 18.01.2000 geboren. In der Geburtsbescheinigung, die bei der Klägerin am 08.02.2000 einging, waren als Eltern die seit 1984 verheirateten R. S. (R.S.) und E. I. S. (E.S.) angegeben. E.S. war zum damaligen Zeitpunkt über ihren Ehemann bei der Klägerin familienversichert. T.M., der damals noch T. S. hieß, wurde in die Familienversicherung aufgenommen. Die Klägerin übernahm für ihn in der Zeit vom 18.01. bis 13.09.2000 die Kosten von Krankenhausbehandlung und Arzneimittel sowie Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 8.587,41 EURO.

Am 07.11.2000 wurde die Ehe der Eheleute S. auf den am 10.05.2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts H. rechtskräftig geschieden.

Bereits am 27.06.2000 hatte ebenfalls das Amtsgericht H. nach Anfechtung der Vaterschaft des R.S. durch E.S., der R.S. nicht entgegengetreten war, festgestellt, dass R.S. nicht der Vater von T. Schmidt ist. Durch Urkunde vom 07.11.2000 anerkannte Eduard Moser (E.M.) die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter. Seit 30.11.2001 sind Evi Ingrid Moser (E.I.M. (geschiedene Schmidt)) und E.M. miteinander verheiratet.

Am 19.03.2002 teilte E.I.M. der Klägerin telefonisch mit, ihre Ehe mit R.S. sei "irgendwann" in 2000 geschieden worden. Nachfolgend legte sie das Scheidungsurteil vor.

Mit Bescheid vom 03.04.2002 stornierte die Klägerin die ab 18.01.2000 eingerichtete Familienversicherung des beigeladenen T.M ...

Unter dem 19.04.2002 machte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten, bei der E.M. krankenversichert ist, geltend.

Die Beklagte erteilte T.M. unter dem 14.06.2002 zunächst eine Mitgliedschaftsbescheinigung dahingehend, dass er ab 20.01.2000 bei ihr versichert sei. Mit Bescheinigung vom 21.06.2002 berichtigte sie dies dahingehend, dass die Versicherung erst ab 07.11.2000 eingetreten sei.

Unter gleichem Datum teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Familienversicherung für den Beigeladenen bei E.M. sei erst ab dem Tag der Erstellung der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft möglich. Die Rechtswirkung der Anerkennung der Vaterschaft könne erst von diesem Zeitpunkt an, also dem 07.11.2000, geltend gemacht werden.

Die Klägerin trug dagegen vor, die Vaterschaft von E.M. sei nie angezweifelt worden. Im Übrigen sei der Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft für die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen der Familienhilfe nicht entscheidend. Die Familienversicherung beginne mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Dies sei der Tag der Geburt des Kindes, da E.M. zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert gewesen sei und sich aus seiner Versicherung die Familienversicherung ableite. Die Ausschlussfrist für den Erstattungsanspruch beginne frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis erlangt habe.

Unter dem 17.07.2002 bezifferte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch der Höhe nach mit 8.332,88 EURO.

Die Beklagte trat dem Begehren erneut entgegen. Sie führte aus, T.M. sei als nichteheliches Kind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzusehen. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem nichtehelichen Kind und dem Vater werde erst durch die Anerkennung bzw. durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung begründet. Vorher könne sich niemand auf die Vaterschaft berufen. Eine Familienversicherung sei deshalb erst ab 07.11.2000 möglich. Der Erstattungsanspruch werde nicht anerkannt.

Die Klägerin vertrat demgegenüber weiter die Ansicht, die Feststellung der Vaterschaft sei für die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen der Familienhilfe nicht entscheidend. Dieser Zeitpunkt bestimme auch nicht das Entstehen eines Ersatzanspruchs und scheide als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn gemäß § 111 SGB X aus.

Mit Schreiben vom 19.11.2002 anerkannte die Beklagte einen Erstattungsanspruch für den Beigeladenen in Höhe von 254,53 EURO hinsichtlich der ab dem 07.11.2000 entstandenen Arzneimittelkosten.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der sie ihren Erstattungsanspruch weiterverfolgte. Sie wies noch einmal darauf hin, die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft sei keine Voraussetzung für die Familienversicherung. Diese werde daher auch gegebenenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt begründet, an dem die Voraussetzungen des § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erfüllt seien. Durch die Anerkennung der Vaterschaft von E.M. seien die Vorau...

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