Entscheidungsstichwort (Thema)
Rehabilitand. Tätigkeit im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte keine Beschäftigung. kein Krankengeldanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Behinderte, die zur beruflichen Rehabilitation an einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Maßnahme im Eingangs- und Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte teilnehmen, sind nur nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB 5 versichert.
2. Selbst wenn man sie als nach Nr 7 der Vorschrift versichert ansieht, schließt der entsprechend anzuwendende § 44 Abs 1 S 2 SGB 5 einen Anspruch auf Krankengeld aus.
Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Erstattungsanspruch auf Grund von Leistungen, die der Kläger wegen des am ... 1969 geborenen C B (B.) erbracht hat.
B., den die Beklagte als Familienversicherten führte, wurde nach zahlreichen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken und einem gescheiterten Versuch, ihn beruflich einzugliedern, auf Vorschlag der landesklinik N in C-H am 5. September 1994 in das Übergangswohnheim des R-S-S in S aufgenommen und begann gleichzeitig in dessen Werkstatt für Behinderte (WfB) mit einem Arbeitstraining, wo er zunächst den Eingangsbereich durchlief. Das Arbeitsamt (AA) Stuttgart bewilligte ihm am 5. September 1994 für die Zeit bis 4. September 1995 die Kosten der Maßnahme im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich der WfB als berufsfördernde Bildungsmaßnahme und dazu Ausbildungsgeld (Abg) von 95,-- DM monatlich bzw. nach Verlängerung der Arbeitstrainingsmaßnahme für die Zeit vom 5. September 1995 bis 4. September 1996 von 115,-- DM monatlich. Der Kläger trug die Heimkosten und gewährte B. einen sogenannten Barbetrag, den er unter Berücksichtigung des jeweils gezahlten Abg für die Zeit bis 4. September 1995 auf 149,-- DM monatlich und ab 5. September 1995 auf 137,-- DM monatlich festsetzte.
Am 11. August 1995 schrieb Neurologe und Psychiater Dr. W B. von diesem Tage an bis voraussichtlich 20. August 1995 wegen drohender Psychose arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging am 14. Oktober 1995 bei der Beklagten ein. Am 17. August 1995 wurde B. wegen endogener Psychose in die Psychiatrische Klinik des R-S-S aufgenommen, wo er bis 5. Februar 1996 blieb. Im Hinblick hierauf wurde die Trainingsmaßnahme mit Ablauf des 24. September 1995 abgebrochen. Das AA forderte das Abg, soweit es über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt worden war, zurück und zog es durch Verrechnung ein.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 machte der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend. Er teilte mit, wegen der Maßnahme des B. im Arbeitstrainingsbereich entstehe ein Aufwand von 4.380,-- DM monatlich. Tatsächlich gewährte der Kläger B. ab 25. September 1995 den Barbetrag in voller Höhe von 158,-- DM monatlich und zahlte, um B. seinen Platz bis zur Rückkehr freizuhalten, an das R-S-S bis 5. Februar 1996 ein Bettengeld, welches bis 31. Oktober 1995 109,60 DM täglich und ab 1. November 1995 110,40 DM täglich betrug. Der Kläger führte weiter aus, er erbringe die Leistungen nach § 43 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), weswegen B. einen Kostenbeitrag leisten müsse. Diesem stehe Krankengeld (Krg) zu, welches der Kläger unter Hinweis auf § 91a BSHG sinngemäß beantragte. Am 6. Februar 1996 wurde B. wieder in den Arbeitstrainingsbereich der WfB aufgenommen; die Trainingsmaßnahme wurde bis 16. Januar 1997 verlängert. Die Beklagte lehnte es ab, den Erstattungsanspruch anzuerkennen. B. habe keinen Anspruch auf Krg, da das Abg kein Arbeitsentgelt sei.
Am 6. Dezember 1995 erhob der Kläger deswegen beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage und verlangte die Zahlung von 513,22 DM, nämlich ein Dreißigstel von 115,-- DM für 134 Tage. Zur Begründung führte er aus, das Abg werde von dem weit gefaßten Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) erfaßt. Der Umstand, daß es bei Krankheit für sechs Wochen (in Zukunft für drei Monate) weitergewährt werde, zeige seine Nähe zum Arbeitslohn, ebenso die Tatsache, daß das im Arbeitsbereich einer WfB gezahlte Arbeitsentgelt, das unstreitig die Voraussetzungen des § 14 SGB IV erfülle, zum Teil aus einem Grundbetrag bestehe, der das im Arbeitstrainingsbereich zuletzt gezahlte Abg nicht unterschreiten solle. Der Kläger legte in Kopie das Schreiben der Deutschen Angestellten-Krankenkasse an das R-S-S vom 14. November 1991 und das Urteil des SG Nürnberg vom 11. April 1989 -- S 7 Kr 38/87 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, daß sowohl der AOK-Bundesverband als auch der Bundesminister für Arbeit das Abg nicht für Arbeitsentgelt hielten. Sie legte in Fernkopie einen Auszug aus der Niederschrift über die Besprechung mit den Leistungsreferenten der Landesverbände der Ortskrankenkassen am 20./21. Januar 1981 vor.
Das SG holte die Auskunft des AA Stuttgart vom 21. Mai 1996 ein und lud B. durch Beschluß vom 30. Mai 1997 zum Rechts...