Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. gemischte Motivationslage. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Rauchen am Arbeitsplatz. betriebsdienliche Tätigkeit. Löschen des Brandes am Arbeitsplatz. selbst geschaffene Gefahr. "eingebrachte Gefahr". Löschversuch

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitnehmer, der nach dem Anzünden einer Zigarette am Arbeitsplatz einen Brand durch das Wegwerfen seines brennenden und defekten Feuerzeuges auslöste, steht beim Versuch diesen zu löschen gem § 8 Abs 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da bei ihm bezüglich der schadensbringenden Handlung zwar eine gemischte Motivationslage vorlag, er also auch privatnützige Zwecke verfolgte, dass aber seine Handlung auch subjektiv ganz überwiegend dem Unternehmen dienen sollte und er sie auch ohne seine privaten Motive vorgenommen hätte (hier: den Betrieb seines Arbeitgebers vor weiterem Schaden zu schützen).

2. Der Umstand, dass der Versicherte außerhalb des vorgeschriebenen Bereichs und damit verbotswidrig rauchen wollte, ist nach § 7 Abs 2 SGB 7 für den Versicherungsschutz unerheblich, denn mit Ausnahme der Absicht ist der Unfallversicherungsschutz vollständig verschuldensneutral ausgestaltet.

3. Die Figur der "eingebrachten Gefahr" steht hier dem Versicherungsschutz ebenfalls nicht entgegen. Sie erfasst nur Gefahren bzw Gefahrerhöhungen aus dem privaten Bereich, die der Versicherte nicht kennt, also unbewusst in die betriebliche Sphäre hineinträgt. Hier wusste der Versicherte aber um sein Feuerzeug und setzte es bewusst ein.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Gewährung einer Witwenrente und eines Sterbegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die 1961 geborene, im Inland wohnhafte Klägerin war mit dem 1964 geborenen Versicherten verheiratet. Das Ehepaar hat zwei 1986 und 1987 geborene Kinder. Der Versicherte war seit 1999 als Beschichter bei einem als GmbH organisierten Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der beklagten gewerblichen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert.

Am 31.03.2017 kam der Versicherte vor Arbeitsbeginn (06:00 Uhr) zur Frühschicht in die Betriebsstätte der Arbeitgeberin. Noch bevor er seine Arbeitskleidung angezogen hatte, zündete er sich eine Zigarette an, um anschließend in den Raucherbereich des Betriebs zu gehen. Wegen eines Defekts am Feuerzeug kam es zu einer weiterbrennenden Flamme an der metallischen Ummantelung des Zündmechanismus. Der Versicherte warf das Feuerzeug auf den Boden, wo es explodierte und eine Kunststofffolie, die dort lag, in Brand setzte. Der Versicherte versuchte, das Feuer auszutreten. Dabei gerieten seine Schuhe und seine Jogginghose (Freizeithose) in Flammen. In kurzer Zeit brannte seine gesamte Kleidung. Er rief eine anwesende Kollegin zu Hilfe und forderte sie auf, Wasser zu besorgen. Während die Kollegin in den Nebenraum lief, folgte ihr der Versicherte. Nach den späteren Feststellungen der Spurensicherung fielen dabei mehrfach brennende Kleidungsstücke von ihm ab und setzte andere Materialien und Werkstücke, die z.T. ebenfalls auf dem Boden lagen, in Brand. Im Nebenraum übergoss die Kollegin den Versicherten mit Wasser und erstickte so die Flammen. Sie brachte ihn vor die Betriebsstätte und rief Notarzt und Feuerwehr. Währenddessen breitete sich das Feuer in der Betriebsstätte aus (vgl. hierzu den Abschlussbericht der polizeilichen Ermittlungen nebst Vernehmung der Arbeitskollegin als Augenzeugin, Akte der Staatsanwaltschaft Rottweil, 20 Js 3907/1). Die Besatzung des herbeigerufenen Rettungswagens übernahm die Erstversorgung. Der Versicherte wurde mit einem Hubschrauber in die BG-Klinik T. gebracht. Nachdem dort eine überwiegend drittgradige Verbrennung von ca. 98 % der Hautoberfläche und ein Inhalationstrauma festgestellt worden waren, wurde im interdisziplinären Konsens eine palliativmedizinische Behandlung eingeleitet. Die Familie nahm unter seelsorgerischem Beistand Abschied; der Versicherte starb am 01.04.2017 um 07:35 Uhr (Behandlungsbericht Prof. Dr. F. vom 31.03.2017 nebst Ergänzung). Das Feuer in der Betriebsstätte war im Rahmen eines Großeinsatzes der Feuerwehr gelöscht worden, der Gesamtschaden wurde im weiteren Verlauf zwischen 500.000,- € und 1,2 Millionen € angegeben.

Die Arbeitgeberin erstattete noch am 31.03.2017 telefonisch und am 05.04.2017 schriftlich Unfallanzeige. Ihr Geschäftsführer teilte unter anderem mit, dass außerhalb des ausgewiesenen Raucherbereichs das Rauchen verboten sei, dass der Versicherte diese Regelung unterschriftlich bestätigt habe (vgl. Unterschriftenliste der Mitarbeiter vom 14.10.2015) und dass er ferner B...

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