Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopferentschädigung. Hinterbliebenenrente. Unterhaltsersatzfunktion. Einkommen iS des § 76 Abs 1 BSHG. Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Hinterbliebenenrenten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben, anders als Beschädigtenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ausschließlich Unterhaltsersatzfunktion. Sie stellen daher Einkommen im Sinne des § 76 BSHG dar.
2. Der Träger der Sozialhilfe ist nachrangig leistungsverpflichtet im Sinne des § 104 SGB 10 und besitzt unter den in § 104 SGB 10 normierten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land für den Fall, dass Hinterbliebenenrenten nach dem OEG für eine Zeit zustehen, in denen der Träger der Sozialhilfe bereits Leistungen erbracht hat.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch hat.
Der Ehegatte der Beigeladenen zu 1. und Vater der Beigeladenen zu 2. fiel in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2003 einem Gewaltverbrechen zum Opfer.
Ab 1. August 2003 gewährte die Klägerin der aus den Beigeladenen zu 1. und zu 2. sowie dem mit der Beigeladenen zu 1. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden E. N. bestehenden Bedarfsgemeinschaft Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Form von Bekleidungsbeihilfe (BeklBH), Schwangerschaftsbeihilfe (SchwBH), Hilfe zum Lebensunterhalt (HZU), Mietzuschuss (MietZU) und Krankenversicherungsbeiträgen (KVBeitr) im Monat August 2003 in Höhe von 431,00 € (BeklBH laut Bescheid vom 28. August 2003), im Monat September 2003 in Höhe von 166,67 € (HZU und MietZU laut Bescheid vom 31. Oktober 2003; zur Auszahlung kamen statt der bewilligten 226,37 € nur 116,97 €), im Monat Oktober 2003 in Höhe von 181,32 € (HZU und MietZU laut Bescheid vom 31. Oktober 2003; zur Auszahlung kamen statt der bewilligten 240,72 € nur 181,32 €), im Monat November in Höhe von 725,72 € (SchwBH laut Überweisung vom 5. November 2003 und HZU und MietZU laut Bescheid vom 14. November 2003), im Monat Dezember 2003 in Höhe von 240,72 € (HZU und MietZU laut Bescheid vom 14. November 2003), im Monat März 2004 in Höhe von 663,20 € (HZU und MietZU laut Bescheid vom 25. März 2004), im Monat April 2004 in Höhe von 1.244,98 € (KVBeitr laut Überweisungen vom 16. und 26. April 2004 und HZU und MietZU laut Bescheid vom 25. März 2004), im Monat Mai 2004 in Höhe von 633,20 (HZU und MietZU laut Bescheid vom 25. März 2004), im Monat Juni 2004 in Höhe von 912,29 € (HZU und MietZU laut Bescheid vom 24. Mai 2004) und im Monat Juli 2004 in Höhe von 912,29 € (HZU und MietZU laut Bescheid vom 24. Mai 2004).
Mit dem beim Beklagten am 2. September 2003 eingegangen Schreiben vom 26. August 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie gewähre diese Leistungen als Vorschuss auf die vom Beklagten zu erwartenden Leistungen und erhob Ersatzanspruch auf die Nachzahlung. Die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs sei bei ihr zu erfragen. Mit Schreiben vom 28. August 2003 bestätigte der Beklagte den Antragseingang und erkannte seine Kostenerstattungspflicht nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Nachzahlung an. Nach Abschluss des Verfahrens würde er die Höhe des Erstattungsanspruchs erfragen.
Mit den Erstanerkennungsbescheiden vom 17. Juni 2004 und Ergänzungsbescheiden vom 18. Juni 2004 stellte der Beklagte fest, dass der Ehemann der Beigeladenen zu 1. und Vater der Beigeladenen zu 2. an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) gestorben sei und bewilligte der Beigeladenen zu 1. Witwenrente ab 1. März 2003 in Höhe von 368,00 € und ab 1. Juli 2003 in Höhe von 372,00 € sowie der Beigeladenen zu 2. Halbwaisenrente ab 1. März 2003 in Höhe von 104,00 € und ab 1. Juli 2003 in Höhe von 105,00 €.
Ab 1. September 2004 gewährte die Klägerin Sozialhilfe nach dem BSHG unter Anrechnung der vom Beklagten bewilligten Leistungen. Mit dem beim Beklagten am 1. September 2004 eingegangenen Schreiben vom 25. August 2004 bezifferte die Klägerin ihre Gesamtaufwendungen für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 auf 6.141,75 € und bat um Überweisung des ihr zustehenden Betrages. Mit Schreiben vom 7. September 2004 führte der Beklagte aus, der Ersatzanspruch könne hinsichtlich der Grundrenten nicht berücksichtigt werden.
Am 29. September 2004 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Da ihre Aufwendungen in einzelnen Monaten über den vom Beklagten bewilligten Beträgen und in einzelnen Monaten unter den vom Beklagten bewilligten Beträgen gelegen hätten, belaufe sich der Erstattungsanspruch für die Monate August 2003 auf 431,00 €, September 2003 auf 166,67 €, Oktober 2003 auf 181,32 € und Dezember 2003 auf 240,72 € sowie Novem...