Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld für ausgebliebenen Zeugen

 

Leitsatz (amtlich)

Die mehr als zweimalige Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen wiederholt ausgebliebenen Zeugen ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Zeuge sein Erscheinen im dritten Termin dem Gericht zugesichert hatte und deshalb von seiner zwangsweisen Vorführung abgesehen worden war.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Ordnungsgeldbeschlüsse des Sozialgerichts (SG).

In acht beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren war zwischen den dortigen Beteiligten die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden streitig. Mit Verfügung des SG vom. Juli wurde Termin zur mündlichen Verhandlung in allen acht Verfahren auf Dienstag, den August, 9.50 Uhr, anberaumt. Mit Hinweis auf § 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 380 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) wurde der Beschwerdeführer als Zeuge geladen (am Juli mit Einschreiben zur Post gegeben); als Beweisthema war die folgende Frage genannt: "Bestand zwischen dem Kläger und der Firma und GmbH ein Beschäftigungsverhältnis?". Zum Termin ist der Zeuge nicht erschienen. Mit Beschlüssen vom August wurde gegen den Beschwerdeführer in allen Verfahren ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 200,-, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden ferner die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt. Diese Beschlüsse wurden zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer am August mittels Einschreiben zur Post gegeben. Mit Beschlüssen vom August, wurde ferner der Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf Dienstag, den September 14.45 Uhr verlegt. Von diesem Termin wurde der Beschwerdeführer mit am August zur Post gegebenem Einschreiben unterrichtet. Auch zu diesem Termin ist der Zeuge nicht erschienen. Mit Beschlüssen vom September hat das SG gegen den ordnungsgemäß geladenen, wiederholt unentschuldigt nicht erschienenen Beschwerdeführer ein einheitliches Ordnungsgeld in allen Verfahren zusammen in Höhe von insgesamt DM 500,-, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft festgesetzt; dem Zeugen wurden auch die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt. Schließlich wurde die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers zum nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Diese Beschlüsse sind an den Beschwerdeführer zwecks Zustellung per Einschreiben am Oktober zur Post gegeben worden. Am November teilte der Beschwerdeführer dem SG mit, er könne unter der Anschrift 42, Stuttgart, für einen Termin im Dezember geladen werden; diesen Termin werde er auch wahrnehmen. Daraufhin bestimmte das SG mit Verfügung vom November Termin zur mündlichen Verhandlung auf den Dezember 9.00 Uhr; der Beschwerdeführer wurde - ohne daß dessen Vorführung angeordnet war - unter Hinweis auf § 118 SGG i.V.m. §§ 380 ff. ZPO zu diesem Termin als Zeuge - am November mit Einschreiben zur Post gegeben - geladen; er ist jedoch zu dem Termin nicht erschienen. Mit Beschlüssen vom Dezember an ihn zwecks Zustellung am Januar mit Einschreiben zur Post gegeben - hat das SG gegen den ordnungsgemäß geladenen, wiederholt nicht erschienenen Zeugen ein einheitliches Ordnungsgeld in allen Verfahren zusammen in Höhe von insgesamt DM 700,-, ersatzweise sieben Tage Ordnungshaft festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden auch die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt. Ferner wurde seine zwangsweise Vorführung zum nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Am Dezember hat der Beschwerdeführer dem SG telefonisch um 10.15 Uhr mitgeteilt, daß seine Frau den Termin vom Dezember versehentlich auf den Dezember im Terminkalender eingetragen habe; dies sei von ihm erst jetzt bemerkt worden, als er sich gerade auf den Weg zum Gericht habe machen wollen.

Mit Schreiben vom Februar am 8. Februar übergeben, hat der Beschwerdeführer beim SG gegen die acht Ordnungsgeldbeschlüsse vom Dezember "Beschwerde" eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat geltend gemacht, sich seit Anfang Mai in Wolfen/Sachsen-Anhalt, wo er für ein Bauunternehmen tätig gewesen sei, befunden zu haben. Erst Ende Oktober sei er nach S zurückgekehrt. Die zwischenzeitlichen Ladungen habe seine Frau nicht an ihn weitergeleitet; er sei deswegen darüber nicht informiert gewesen. Ferner habe er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Sache "Beschäftigungsverhältnis Breinlinger" geäußert.

Der Beschwerdeführer beantragt,

die Beschlüsse des Sozialgerichts vom Dezember aufzuheben.

Auf an den Beschwerdeführer (Gerichtsverfügung vom Mai) gerichtete Fragen hat dieser nicht geantwortet.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Akten des S ( ) sowie auf die Beschwerdeakte des Senats ( ) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 173 SGG eingelegte Beschwerde, die sich gegen die acht übereinstimmenden Ordnungsgeldbeschlüsse des SG vom. Dezember 6 richtet und der das SG nicht abgeholfen h...

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