Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. Anrechnung der Verletztenrente der Unfallversicherung auf Versorgungsbezüge der Opferentschädigung. Entbehrlichkeit einer Anhörung bei Kenntnis des Betroffenen von der Anrechnungspraxis. Anspruch auf Aufhebung eines Änderungsbescheids

 

Orientierungssatz

1. Für die Rechtsfolge des Ruhens von Ansprüchen aus dem OEG bei Erhalt von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 BVG ist zusätzlich zu der Voraussetzung, dass beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen müssen, keine darüber hinausgehende Kongruenz beider Leistungen erforderlich.

2. Zur Entbehrlichkeit einer vorherigen Anhörung nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB 10 bei einer Anpassung einkommensabhängiger Leistungen an geänderte Verhältnisse aufgrund von § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, wenn dem Betroffenen aus vorangegangenen Bescheiden bekannt ist, dass die Behörde anderweitiges Einkommen (hier eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung) anrechnet.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.11.2012; Aktenzeichen B 9 V 49/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Auszahlung von Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht unter Nichtanrechnung der ihm aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen.

Der Kläger wurde 1996 im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit auf dem Gelände eines Golfplatzes von einem Geschäftspartner, der deswegen mit Strafurteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts B. vom 25.04.1997 rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, niedergeschossen und erlitt hierbei schwere Verletzungen.

Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom 10.09.1996 erließ der Beklagte den Vorbehaltsbescheid vom 26.11.1997, mit dem Schädigungsfolgen festgestellt sowie Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H., Pflegezulage nach Stufe I, Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II und halbe Ausgleichsrente gewährt wurden.

Nach hiergegen erhobenem Widerspruch erging der Bescheid vom 27.11.1998, mit dem der Vorbehaltsbescheid vom 26.11.1997 aufgehoben wurde. Als Folgen einer Schädigung nach dem OEG wurden anerkannt: “Versteifung beider Schultergelenke und linkes Ellenbogengelenk. Bewegungseinschränkung rechtes Ellenbogengelenk und beider Handgelenke und der Fingergelenke. Schädigung des Nervus ulnaris links. Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke. Kraftminderung der Arme und Beine. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Thoraxstarre mit Lungenfunktionsbeeinträchtigung. Verhärtung und Atrophie der Haut am oberen Brustkorb. Multiple Narben an Hals, Brust, Rücken und Armen„. Dem Kläger wurde ab Juli 1996 Grundrente nach einer MdE um 100 v. H. und Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V, ab März 1997 Pflegezulage nach Stufe I, halbe Ausgleichsrente und Kinderzuschlag sowie ab Juli 1997 Ehegattenzuschlag gewährt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte, nachdem er zwischenzeitlich mit den Bescheiden vom 22.02.1999 und 15.12.1999 wegen Änderung des Kindergeldes und einer Gesetzesänderung den Versorgungsanspruch neu festgestellt hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2000 zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 6 VG 2246/00) mit dem Begehren, ihm Pflegezulage nach Stufe IV und volle Ausgleichsrente zu gewähren.

Im Hinblick darauf, dass die BGN den Angriff als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte und ebenfalls Leistungen gewährte, hatte der Beklage zunächst mit Bescheid vom 17.01.2001 ausgeführt, das von der BGN gezahlte Pflegegeld sei auf die Pflegezulage anzurechnen, sowie die Bescheide vom 12.04.2001 und 08.05.2001, wonach in Abänderung des Bescheides vom 27.11.1998 und aller Folgebescheide die Zahlung der Versorgungsbezüge vom 01.01.1998 bis zum 31.05.2001 und ab 01.06.2001 unter Anrechnung der von der BGN gezahlten Verletztenrente erfolgte, erlassen. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2001 zurück. Rechtsbehelfe gegen diesen Widerspruchsbescheid wurden nicht eingelegt. Am 29.10.2001 beantragte der Kläger eine Überprüfung dieser Bescheide.

Mit Bescheid vom 11.10.2001 stellte der Beklagte unter anderem fest, dass für die Zeit ab 15.05.2001 ein Anspruch auf Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen bestehe, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt seien, und der Anspruch auf Heilbehandlung für Schädigungsfolgen in Höhe entsprechender berufsgenossenschaftlicher Leistungen ruhe. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2002 zurückgewiesen.

Nachdem die BGN die dem Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden Leistungen endgültig b...

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