Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der beruflichen Weiterbildung. Kostenerstattungsanspruch. Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Bildungsgutschein. Hinweis der BA. fehlende Zulassung durch fachkundige Stelle. keine Einzelfallzulassung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Ist ein Bildungsgutschein mit der Kostenübernahme für eine Weiterbildungsmaßnahme ausgestellt und auf die Voraussetzungen der Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers hingewiesen worden und liegt die Voraussetzung einer Einzelfallzulassung wegen einer individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen nicht vor, dann sind Weiterbildungskosten für eine nicht von einer fachkundigen Stelle zugelassenen Weiterbildungsmaßnahme nicht zu erstatten.

2. Die Tatsache der Nichtzulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers kann nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden, weil die Zulassung des Maßnahmeträgers Tatbestandsvoraussetzung der Förderung der beruflichen Weiterbildung ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.04.2020; Aktenzeichen B 11 AL 1/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der von Beruf Pilot ist, Anspruch auf Erstattung der Kosten i.H.v. 17.900 € für die von ihm bei der TFC GmbH, E. in der Zeit vom 5. November 2018 bis 18. Dezember 2018 absolvierte Weiterbildung „Type Rating A 320“ hat.

Der 1957 geborene Kläger meldete sich zum 1. Oktober 2018 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 28. September 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 1. Oktober 2018 für die Dauer von 536 Kalendertagen.

Am 7. Februar 2018 sprach der Kläger bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten vor und teilte mit, dass er in der Zeit vom 23. April bis voraussichtlich 1. oder 15. Oktober 2018 bei der G. als Pilot eingestellt werde. Von der G. habe er das Angebot erhalten, dass sie ihn unbefristet bis zur Höchstaltersgrenze von 65 Jahren einstellen würden, wenn er die Flugtypenberechtigung für den Airbus nachweisen könne. Die Weiterbildung hierfür dauere ca. 2 Monate und sei sehr kostenintensiv. Am 9. Februar 2018 teilte er seine Arbeitsaufnahme als Pilot ab dem 23. April 2018 bis zum 1. Oktober 2018 mit. Am 15. Februar 2018 teilte die Arbeitsvermittlerin dem Kläger mit, dass eine Förderung möglich sei, sofern der Kurs (Type Rating A 320) zertifiziert sei und er einen Nachweis vorlege, dass er ohne die Förderung nicht auf Dauer (bis 65) beschäftigt werde, sondern nur befristet bis Oktober 2018. Unter dem 3.9.2018 teilte der Kläger mit, die Maßnahme beginne am 5. November 2018 bei der TFC GmbH, E.

Am 24. September 2018 wurde dem Kläger ein Bildungsgutschein mit dem Bildungsziel Verkehrsflugzeugführer Type Rating A 320 für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 24. Dezember 2018 ausgestellt. Hierzu wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt worden sei. Mit dem Bildungsgutschein würden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, vorausgesetzt die Weiterbildung sei für die Weiterbildungsförderung nach § 176 i.V.m. §§ 179 und 180 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zugelassen. Weiter ist ausgeführt: „Vergewissern Sie sich vor Beginn Teilnahme ein Bildungsträger, ob die Maßnahme für die Weiterbildung zugelassen ist“.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die vom Kläger beantragte Maßnahme Type Rating A 320 bei der TFC GmbH, E., ab, weil die Maßnahme nicht durch eine fachkundige Stelle nach §§ 179 und 180 SGB III zugelassen sei. Die Voraussetzungen einer Einzelfallzulassung nach § 177 Abs. 5 SGB III lägen nicht vor, weil die Maßnahme nicht individuell auf den Kläger allein zugeschnitten sei. Den hiergegen am 31. Oktober 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2018 zurück. Die vom Kläger gewünschte Maßnahme sei nicht durch eine fachkundige Stelle zugelassen und könne daher nicht gefördert werden. Dies gehe aus dem Begleitschreiben zum Bildungsgutschein ausdrücklich hervor.

Den am 31. Oktober 2018 beim SG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel die genannte Maßnahme vorläufig zu fördern, lehnte das SG mit Beschluss vom 6. November 2018 ab (S 2 AL 2335/18 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 28. November 2018 zurück (L 13 AL 4056/18 ER-B).

Wegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger am 19. November 2018 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er habe darauf vertraut, dass die Weiterbildung gefördert würde. In Kenntnis aller Umstände habe die Beklagte den Bildungsgutschein erteilt. Deshalb habe er sich auch darauf verlassen dürfen, dass die konkrete Maßnahme, die...

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