Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung einer Rentenleistung aufgrund des Verrechnungsersuchens eines anderen Leistungsträgers

 

Orientierungssatz

1. Nach § 52 SGB 1 kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB 1 die Aufrechnung zulässig ist.

2. Die hierzu erforderliche Aufrechnungslage ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigte Leistungsträger eine ihm gebührende Geldzahlung fordern und der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldleistung bewirken kann.

3. Nach § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB 1 kann der Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. des SGB 12 über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Hat der verrechnende Leistungsträger den Betroffenen ohne Erfolg zur Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers aufgefordert, so hat er die gesetzlichen Grenzen einer Verrechnung eingehalten.

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Verrechnung der Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 491,54 € durch die Beklagte aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Beigeladenen.

Der am ... Januar 1946 geborene, verheiratete Kläger bezieht seit 1. Januar 2009 Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten (Rentenbescheid vom 26. Januar 2009).

Er war bis 30. September 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom Beigeladenen bezog er vom 1. Oktober 1992 bis 29. Juli 1994 Arbeitslosengeld und ab 30. Juli 1994 - unterbrochen durch die Gewährung von Unterhaltsgeld vom 2. Oktober 1995 bis 23. Mai 1996 - zunächst Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 31. August 1998, deren Höhe ab 24. Mai 1996 streitig war (dazu Bescheid vom 8. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 1996 und das dazu geführte Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Ulm Aktenzeichen: S 7 AL 1979/96, ausgesetzt mit Beschluss vom 15. Oktober 1998).

Der Kläger verfügte über in L. angelegtes Vermögen (Depotbestand zum 31. Dezember 1995: 171.504,21 DM, zum 31. Dezember 1996: 187.003,77 DM), welches er bei Antragstellung dem Beigeladenen gegenüber nicht angegeben hatte. Nach einer Mitteilung des Finanzamts Sch. über das in L. angelegte Vermögen hob der Beigeladene daraufhin die Bewilligung von Alhi ab 1. September 1998 ganz auf. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 nahm er die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 30. Juni 1994 bis 30. September 1995 und vom 24. Mai 1996 bis 12. März 1998 zurück und forderte den Kläger zur Erstattung von insgesamt 89.427,86 DM auf. Im Widerspruchsverfahren half der Beigeladene dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und bewilligte ihm in Abänderung des Bescheids vom 3. September 1998 Alhi ab 1. September 1998 befristet bis zum 7. März 1999; im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete Klage vom SG mit Urteil vom 17. Mai 2002 (Aktenzeichen: S 7 AL 421/99) in vollem Umfang abgewiesen. Die eingelegte Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nahm der Kläger zurück (Aktenzeichen: L 12 AL 2353/02).

Am 9. Juli 2002 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte erstmals zur Verrechnung etwaiger Leistungsansprüche des Klägers, teilte aber mit Schreiben vom 13. Februar 2002 mit, dass derzeit noch ein Klageverfahren anhängig sei, das aufschiebende Wirkung habe.

Im Juli 2002 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens Aktenzeichen: S 7 1979/96, welches unter dem Aktenzeichen: S 7 AL 1762/02 fortgeführt wurde. Das SG wies die Klage in vollem Umfang sowohl hinsichtlich der Rücknahmebescheide als auch der begehrten höheren Alhi ab 24. Mai 1996 mit Urteil vom 20. Februar 2004 ab. Im sich anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen: L 13 AL 1468/04) wurden zwischen dem LSG und der Beigeladenen Schriftsätze über die Höhe der Rückforderung sowie etwaige Nachzahlungen an den Kläger gewechselt, deren Inhalt und Auswirkungen ebenfalls Gegenstand von weiteren Gerichtsverfahren waren (SG Ulm, Aktenzeichen: S 6 AL 1981/08 und S 6 AL 4516/08).

Verwaltungsintern reduzierte die Beigeladene das Forderungskonto des Klägers auf 31.347,34 €.

Zudem teilte die Beigeladene im Berufungsverfahren Aktenzeichen: S 13 AL 1468/04 mit, man habe nach einer Neuberechnung der Alhi eine Gesamtsumme der Rückforderung von 29.344,86 € für den Zeitraum 30. Juli 1994 bis 30. September 1995 und 24. Mai 1996 bis 5. März 1997 errechnet; entsprechende Bescheide seien noch nicht ergangen.

Mit Urteil vom 12. Juni 2007 wies das LSG die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass die Klage gegen die Bescheide vom...

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