Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeit. Bereich "Medienproduktionen und Schulung"
Orientierungssatz
Eine Ausbildungsstätte, die als Gewerbe die Tätigkeit "Medienproduktionen und Schulung" angemeldet hat ist eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 9 KSVG und deswegen dem Grunde nach abgabepflichtig (vgl BSG vom 20.7.1994 - 3/12 RK 38/93 = SozR 3-5425 § 24 Nr 8).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die vom Kläger geführte LA Akademie St Filmfotografik (LA) dem Grunde nach zu den abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) gehört.
Der Kläger, der ab 1. September 1986 als Gewerbe die Tätigkeit "Medienproduktionen und Schulung" angemeldet hat, führt die LA in E. Ferner betreibt er ebenfalls die LA Medien Produktionsstudios Werbeagentur Filmfotografik Medien, die seit 1. Januar 1996 als LA Medien St GbR" (LM) firmiert. Die LA ist nach Angaben des Klägers im Schreiben vom 3. November 1994 und seinem Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart vom 20. Juni 2001 sowie den Allgemeinen Richtlinien für Dozenten der LA eine private Berufsfachschule.
Danach bildet sie Schüler handwerklich aus. Hauptaufgabe ist es, die Schüler für eine spätere ausführende und assistierende Tätigkeit im Bereich der Medien-Produktion vorzubereiten. Die Schüler halten nach Abschluss der Ausbildung die vom Oberschulamt vergebenen Ausbildungstitel als Film- und Mediendesigner, als Fotodesigner, als Mediendesigner mit der Fachrichtung Grafik oder als Grafikdesigner. In der LA wird auch eine zweijährige Ausbildung zum Foto-Design-Assistenten durchgeführt. Auf dem Lehrplan stehen auch Unterrichtsthemen wie Drehbucherstellung, Filmdramaturgie, Kameraführung und -position, Zeichnen, Freihandzeichnen, bildnerisches Gestalten, Layout und Covergestaltung. Dozenten sind u. a. Grafikdesigner und Fotodesigner, die auch Künstler sind. Nach den bei der Betriebsprüfung bei der LA im Mai und Oktober 1998 vorgelegten Honorarabrechnungen von Dozenten wurden insoweit Honorare für folgende Lehrveranstaltungen abgerechnet: "Schriftsatz - Schriftgestaltung", "Kunstgeschichte", "bildnerisches Gestalten", "Fachtheorieunterricht Fotografie", "bildnerisches Gestalten Naturzeichnen", "Messebau und Freihandzeichnen", "Gestaltung", "Technologie", "Werbelehre" bzw. "Technologie und Werbelehre", "Fotografie" bzw. "Fotografie-Fachkunde", "Konzeption", "filmtechnische Einweisungen und Persönlichkeitsbildung", "Filmpsychologie", Wahrnehmungspsychologie". Daneben gibt es auch Lehrveranstaltungen in Deutsch, im Bereich Computer (Einführung, DTP, MM und 3D), und in "WISO".
Nachdem die Beklagte dem Kläger für die LA den "Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz" übersandt hatte, teilte er dazu mit, die in dem Fragebogen angegebenen abgaberelevanten Tätigkeiten träfen für die LA nicht zu. Die Schule sei weder Dienstleister noch künstlerisch oder publizistisch tätig. Die Akademie sei eine Berufsfachschule und bilde Schüler handwerklich aus. Die Hauptaufgabe sei es, die Schüler auf eine spätere ausführende und assistierende Tätigkeit im Bereich der Medien-Produktion vorzubereiten. Bewerber, die eine künstlerische Laufbahn einschlagen wollten, würden von vornherein abgelehnt bzw. an Kunsthochschulen verwiesen. Dies werde jedem Bewerber ausdrücklich vor Beginn der Berufsausbildung mitgeteilt. Die LA sei mithin ein Meisterbetrieb und deshalb dem Handwerk zuzuordnen. Produktionen, die in der LA stattfänden, seien Schülerarbeiten als Trainings-, Seminar- und Abschlussarbeiten und dienten allein der Ausbildung. Die Beklagte stellte danach Ermittlungen beim Ordnungsamt der Stadt E sowie beim Finanzamt (FA) E an; dorther ermittelte sie die Erlöse des Klägers für die Jahre 1989 bis 1991 sowie auch die Gewinn- und Verlustrechnungen für diese Jahre, die Ausgaben für Aushilfen, Fremdarbeiten/Labor sowie Honorare auswiesen. Im Hinblick darauf erließ die Beklagte für die LA den Bescheid vom 15. Dezember 1994, mit dem sie deren Abgabepflicht ab 01. September 1986 feststellte. Die LA sei seither abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG, weil sie die Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern betreibe, ferner auch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG, weil sie eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, die LA gehöre nicht zu den abgabepflichtigen Unternehmen. Soweit bespielte Bild- und Tonträger hergestellt würden, handle es sich stets um Arbeiten von Schülern im Rahmen ihrer handwerklichen Ausbildung; eine kommerzielle Nutzung dieser Arbeiten sei weder vorg...