Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. GmbH-Geschäftsführer. vertretungsberechtigter Betriebsleiter. Gesellschafterbeschluss zur Bestellung zum stellvertretenden Geschäftsführer und Betriebsleiter der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrages ohne Eintragung in das Handelsregister. maßgeblicher Zeitpunkt für statusrechtliche Beurteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der statusrechtlichen Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern kommt es wegen des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände maßgeblich auf deren Eintragung in das Handelsregister an.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.01.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 79.877,76 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen in Höhe von insgesamt 79.890,76 Euro im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 für die Tätigkeit des Beigeladenen, eines Gesellschafters der klagenden GmbH.

Die Klägerin ist im Bereich des Heizungs- und Sanitärbaus tätig. Sie wurde am 29.06.2009 in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von 5.000 Euro von dem Beigeladenen und dem weiteren Gesellschafter H. gegründet. Nach dem notariellen Gründungsvertrag vom selben Tag übernahmen die Gesellschafter jeweils einen Geschäftsanteil von 2.500 Euro. Zum Geschäftsführer wurde der Gesellschafter H. bestellt, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde.

Mit Beschluss vom 08.07.2009 bestellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin den Beigeladenen zum „vertretungsberechtigten Betriebsleiter“. Am selben Tag wurde mit dem Beigeladenen mit Wirkung zum 01.08.2009 ein „Betriebsleiter-Anstellungsvertrag“ geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthielt:

„[...]

Vorbemerkung

Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft hat am 08.07.2009 Herrn F. mit Wirkung zum 01.08.2009 zum vertretungsberechtigten Betriebsleiter bestellt.

§ 1 Aufgaben und Pflichten

(1) Herr F. ist Betriebsleiter der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe der Vorschriften des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsordnung der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung sowie der Bestimmungen der Gesellschafter als stellvertretender Geschäftsführer und Betriebsleiter.

(2) Die Gesellschaft kann weitere Betriebsleiter bestellen.

(3) Im Rahmen der Geschäftsführung hat der Betriebsleiter für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen.

(5) Bei allen Entscheidungen muss sich der Betriebsleiter allein vom Wohl der Gesellschaft leiten lassen.

(6) Der Betriebsleiter hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(7) Der Betriebsleiter hat seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, soweit sich nicht aus Nachfolgendem etwas anderes ergibt. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern, von Aufsichtsrats-, Beirats- und ähnlichen Mandaten sowie von Gutachten, Veröffentlichungen und Vorträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter.

(8) Dem Betriebsleiter ist untersagt, sich während der Dauer dieses Anstellungsverhältnisses selbst oder mittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht oder in wesentlichem Umfang Geschäftsbeziehungen mit der Gesellschaft unterhält. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter.

§ 2 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag beginnt am 01.08.2009.

(2) Er wird unbefristet abgeschlossen.

(3) Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

- der Betriebsleiter Aufgaben und Pflichten gemäß § l des Vertrags verletzt,

- der Betriebsleiter gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

(4) Die Kündigung dieses Vertrags bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch den Betriebsleiter ist, wenn ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, gegenüber der Gesellschaft zu erklären, sonst gegenüber dem Gesellschafter mit der höchsten Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft. Die Kündigung durch die Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter.

(5) Nach einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags, gleich durch welche Partei, ist die Gesellschaft jederzeit befugt, den Betriebsleiter von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung für die Gesellschaft sofort freizustellen. Die übrigen Ansprüche aus dem Betriebsleitervertrag bleiben unberührt.

(6) Die Bestellung von Herrn F. zum Betriebsleiter kann durch Beschluss der Gesell...

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