Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. gesperrter Planungsbereich. keine ausschließliche Zulassung für psychotherapeutische Leistungen auch bei unbesetzten Arztsitzen
Leitsatz (amtlich)
Eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie kann in einem für diese Arztgruppe gesperrten Planungsbereich auch dann nicht als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztin zugelassen werden, wenn für Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin noch unbesetzte Arztsitze vorhanden sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff 2-7.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich für psychotherapeutische Leistungen zuzulassen ist.
Die 1960 geborene Klägerin erhielt am 5. April 1994 die Approbation als Ärztin (Urkunde des H. Landesprüfungsamtes für Heilberufe) und am 15. Dezember 1999 die Anerkennung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urkunde des Landesärztekammer H.). Seit dem 25. November 1998 ist sie berechtigt, die Zusatzbezeichnung “Psychotherapie„ und seit dem 3. November 2000 die Zusatzbezeichnung “Homöopathie„ zu führen (siehe jeweils Urkunden der Landesärztekammer H.). Seit dem 6. Februar 2002 ist die Klägerin im Ärzteregister der Kassenärztlichen Vereinigung H. unter der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie mit den Zusatzbezeichnungen Psychotherapie und Homöopathie eingetragen. Seit November 2000 (so die Angaben der Klägerin im Lebenslauf vom 6. Juni 2003 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - SG -) hatte die Klägerin als Privatärztin eine Praxis für Psychiatrie und als Psychotherapeutin mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie in Marburg/Lahn. Seit Januar 2004 ist sie als Privatärztin in Stuttgart tätig.
Am 10. Juni 2003 (Bl. 16 Verwaltungsakte -VA-) stellte die Klägerin beim Zulassungsausschuss für Ärzte im Bezirk der Beigeladenen Ziffer 1 den Antrag, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit Sitz in Stuttgart als Psychotherapeutin zuzulassen. Mit dem am 28. Juli 2003 beim Zulassungsausschuss eingegangenen (weiteren) Antrag (Bl. 32 VA) beantragte sie darüber hinaus eine Zulassung als Psychotherapeutin bzw. als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztin im Rahmen einer qualitätsbezogenen lokalen Sonderbedarfszulassung im Planungsbereich Stadtkreis Stuttgart (der Grund hierfür war wohl der Hinweis des Zulassungsausschusses im Schreiben vom 15. Juli 2003 - Bl. 29 VA -, dass der von ihr angegebene Arztsitz in Stuttgart in einem Planungsbereich liege, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet seien, sodass eine Zulassung nur ausgesprochen werden könne, wenn einer der nachstehenden Ausnahmetatbestände nach Abschnitt 5 Nr. 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (BedarfsplRL-Ä) vorliege. Zur Begründung ihres Antrages auf Sonderbedarfszulassung erklärte die Klägerin weiter, die Wartezeiten für Psychotherapiepatienten seien bei einzelnen Vertragsärzten einige Monate bis zu einem Jahr. Andere Kollegen befänden sich noch in der Analyseausbildung oder hätten kleine Kinder und könnten aus diesen Gründen ihren Versorgungsauftrag nicht vollständig erfüllen. Zwar sei es nach ihren eigenen Informationen möglich, einen Termin für ein Erstgespräch innerhalb von drei Wochen zu bekommen. Einen langfristigen Therapieplatz könnten Patienten jedoch erst nach einer Wartezeit von zwei bis drei Monaten bis hin zu einem Jahr erhalten. Insbesondere ausländische Mitbürger mit sprachlichen und kulturellen Besonderheiten, die einen Bevölkerungsanteil von 30 % im Planungsbereich Stadtkreis Stuttgart ausmachten, hätten kaum die Möglichkeit, eine auf sie eingehende psychotherapeutische Behandlung zu bekommen. Als gebürtige Ägypterin und Muslimin könne sie besonders für türkische und arabische Mitbürger die Möglichkeit der spezifisch auf diesen Kulturkreis abgestimmten Behandlung ermöglichen. Im Übrigen verfüge sie als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über mindestens die gleichen psychotherapeutischen Fähigkeiten wie eine Ärztin für psychotherapeutische Medizin (Bl. 96/97 VA). Sie beabsichtige, die Erbringung von Leistungen nach den Gebührennummern (GNR) 850, 851, 855 bis 858, 860 bis 862, 866, 868, 870 bis 874, 890, 891 sowie 896 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) (Bl. 100 VA). Die Klägerin fügte ihrem Antrag ferner Auskünfte zweier Ärzte für Neurologie und Psychiatrie bzw. psychotherapeutische Medizin mit Sitz in Stuttgart bei (Bl. 98/99 VA). Ihr fehle noch ein Jahr Weiterbildung um den Facharzt für psychotherapeutische Medizin zu erwerben, sie erfülle die Kri...