Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Landwirt. Ehegatte. Beitragszuschuss. Berechnung. Einkommensermittlung. Einkommensänderung. Einkommensteuerbescheid. Rücknahme. Aufhebung. Verwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Zur Korrektur von Fehlern der Verwaltung kann § 34 Abs 4 ALG idF vom 15.12.1995 nicht herangezogen werden. Diese Vorschrift ist lediglich eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 48 SGB 10 (vgl BSG vom 29.1.2002 - B 10 LW 36/00 R = SozR 3-5868 § 34 Nr 5). Vergleichbares gilt für § 34 Abs 3 S 2 ALG.
2. Der Begriff "zeitnächst" in der Formulierung des § 32 Abs 3 S 4 Nr 1 ALG bezieht sich zum einen auf das Kalenderjahr, für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist und zum anderen auf den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist, am nächsten ist. Er bezieht sich somit nicht auf den Zeitpunkt der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides (Anschluss an BSG vom 12.6.2001 - B 10 LW 4/00 R = SozR 3-5868 § 32 Nr 11).
3. Der Sache nach dienen die Einkommensteuerbescheide für die Entscheidung über den Beitragszuschuss als Einkommensnachweis. Neue Beweismittel aber sind - sofern das Gesetz keine Ausnahmeregelungen enthält - in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen. Dies gilt in allen Verfahrensordnungen.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Zuschüssen zu Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.05.1999 streitig.
Mitte 1999 erfuhr die Beklagte (zunächst Landwirtschaftliche Alterskasse Berlin, ab 01.04.2004 nach Fusion Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland) davon, dass der Ehemann der am 1941 geborenen Klägerin ein landwirtschaftliches Unternehmen in B. bewirtschaftete. Sie stellte daraufhin sowohl dessen Versicherungspflicht wie jene der Klägerin (Bescheid vom 23.07.1999 i. d. F. des Bescheides vom 30.11.1999) rückwirkend ab Beginn des streitigen Zeitraums bestandskräftig fest. Mit Wirkung ab 01.05.2000 wurde die Klägerin von der Versicherungspflicht befreit.
Die Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes stellte sich nach den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wie folgt dar (ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, in den Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 nach § 13a des Einkommensteuergesetzes - EStG - ermittelt):
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Einkommenssteuerbescheid |
Datum |
Positive Einkünfte Ehemann |
Positive Einkünfte Klägerin |
1995 |
16.12.1997 |
118.033 |
23.652 |
1996 |
01.12.1998 |
70.230 |
2.601 |
geändert 1996 |
10.05.1999 |
69.226 |
2.601 |
1997 |
24.06.1999 |
11.715 |
18.625 |
geändert 1997 |
20.09.2000 |
15.015 |
18.625 |
1998 |
25.05.2001 |
13.069 |
20.613 |
Seit dem 01.02.1999 bezieht der Ehemann der Klägerin Altersrente, sie selbst seit 01.02.2001.
Dem am 06.10.1999 von der Klägerin gestellten Antrag auf Beitragszuschuss gab die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2000 insoweit statt, als sie für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.05. 1999 den Höchstbetrag des Beitragszuschusses (Ost) gewährte (224 DM ab 1.12.1998, 230 DM ab 1.1.1999 und 221 DM ab 1.4.1999 bis 31.5.1999), danach jedoch nur noch 35 DM bzw. ab 01.01.2000 einen Beitragszuschuss ablehnte. Zu Grunde lagen die von der Klägerin am 15.12.1999 vorgelegten Einkommensteuerbescheide für 1996 vom 01.12.1998 und 1997 vom 24.06.1999, wobei die Beklagte die Einkünfte der jeweiligen Jahren verwechselte.
In ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, ihr Ehegatte habe 1996 seinen Gewerbebetrieb altershalber aufgegeben und 1998 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern wieder aufgenommen. Seit 1997 hätten sich ihre Einkommensverhältnisse drastisch verändert, weshalb sie bitte, der Zuschussberechnung die Einkünfte aus dem Jahr 1998 zu Grunde zu legen. Im Übrigen sei ihr unklar, weshalb die Beklagte für die Berechnung der Zeit vom 01.06. bis 31.12.1999 ein Einkommen ihres Ehegatten im Jahr 1997 in Höhe von 70.230 DM zu Grunde lege. Im Einkommensteuerbescheid 1997 tauche dieser Betrag nicht auf.
Daraufhin bemerkte die Beklagte ihren Irrtum (Verwechslung der Einkünfte 1996 und 1997). Sie hob mit Bescheid vom 13.06.2000 den Bescheid vom 10.03.2000 teilweise auf und bewilligte einen Beitragszuschuss ab 01.12.1998 in Höhe von 36 DM, ab 01.01.1999 in Höhe von 35 DM und für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.05.1999 in Höhe von 35 DM. Der zurückgeforderte überzahlte Zuschuss wurde mit Nachzahlungen für die Folgezeit, für die die Beklagte zugleich einen höheren Zuschuss bewilligte, verrechnet.
Nachdem die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 16.12.1997 vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2000 die Bewilligung eines Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.01. bis 30.11.1998 im Hinblick auf das Gesamteinkommen von 141.685 DM im Jahr 1995 ab.
Am 03.11.2000 legte die Klägerin den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 10.05.1999 vor. Mit Bescheid vo...