Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschluß. Versorgungsvertrag. gemeindenahe Psychiatrie

 

Orientierungssatz

Zum Anspruch eines Klinikbetreibers auf Abschluß eines Versorgungsvertrages zwecks Beteiligung an der Versorgung mit gemeindenaher Psychiatrie in einer bestimmten Region.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.11.2000; Aktenzeichen B 3 KR 20/99 R)

BSG (Urteil vom 05.07.2000; Aktenzeichen B 3 KR 20/99 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin an der Versorgung des mittelbadischen Raumes mit gemeindenaher Psychiatrie beteiligt werden muß oder die Auswahlentscheidung der Beklagten rechtsfehlerhaft gewesen ist.

Der Krankenhausplan III des Landes Baden-Württemberg (Allgemeiner Teil -AT- vom 13. November 1989, Besonderer Teil -BT- vom 4. Juli 1994) sieht eine Fortentwicklung der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung durch Einrichtungen vor, die in der Regel in nicht mehr als 90 Minuten mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln erreicht werden können und zur näher beschriebenen (AT 3.3.4.2.1) Vollversorgung in der Lage sind (vgl. auch BT 11.1). Ferner sollen vermehrt tages- und nachtklinische Angebote geschaffen werden (AT 3.3.3.6; BT 9). Auch die stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung soll in Südbaden gemeindenäher strukturiert werden; bestimmte Mindestgrößen der Einrichtung sollen dabei aber nicht unterschritten werden (AT 3.3.4.2.2; BT 11.3). Psychiatrische Plankrankenhäuser sind für den hier bedeutsamen Bereich, welcher die Landkreise O und R sowie den -- von letzterem umschlossenen -- Stadtkreis B umfaßt, in K, F und E vorhanden, wobei F von geringer Bedeutung ist.

Da das Land keine Mittel zur Förderung entsprechender Plankrankenhäuser hatte, trat es an die Beklagten heran, um die gewünschte Struktur mit Hilfe von Versorgungsverträgen schaffen zu lassen, woraufhin die Beklagten sich nach anfänglichem Widerstand an den Erörterungen hierüber beteiligten. Die an den zu planenden Einrichtungen interessierten Träger reichten Anträge auf Abschluß eines Versorgungsvertrages ein und erklärten sich bereit, auf Fördermittel des Landes zu verzichten.

Zunächst sollte, einem seit langem bestehenden, als berechtigt angesehenen Wunsch des Landkreises entsprechend, eine gemeindenahe Psychiatrie für den O geschaffen werden. Es wurden mehrere Standorte in Betracht gezogen; einige Träger boten an, entsprechende Kliniken zu errichten, darunter auch die Klägerin, welche in B D die L, eine Einrichtung auf dem Gebiet der rehabilitativen Psychiatrie und der psychotherapeutischen Medizin mit Versorgungsvertrag nach § 111 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) betreibt, am Standort L. Nachdem der Krankenhausausschuß des O Standort und Auswahl der Bewerber vorberaten hatte, bot die Klägerin unter dem 29. Juli 1994 erstmals an, die gemeindenahe psychiatrische Versorgung des mittelbadischen Raumes unter Verwendung des in B (Baden) -- R gelegenen ehemaligen französischen Militärkrankenhauses "Francis Picaud" sicherzustellen, was u.a. von der Stadt B und dem Landkreis R nachdrücklich unterstützt wurde. Nachdem der Kreistag des O am 28. August 1994 als Empfehlung an die Beklagten den Standort O und eine Auswahl der an der Errichtung der Klinik interessierten Betreiber beschlossen hatte, beantragte die Klägerin durch Schreiben vom 27. September 1994 bei den Beklagten förmlich den Abschluß eines Versorgungsvertrages und legte zur Begründung ein ausführliches Konzept für die Vollversorgung des Landkreises R, des Stadtkreises B und des nördlichen O sowie eine die Standorte O und B vergleichende Standortanalyse vor. Darin wies sie darauf hin, daß die Kreise R und B als unterversorgt anzusehen seien. Auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung (später: Sozialministerium) Baden-Württemberg gelangte zu der Auffassung, daß über die gemeindenahe Psychiatrie im O nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Versorgung des Landkreises R und des Stadtkreises B entschieden werden könne, wobei es auch die seit vielen Jahren bestehenden und für die Beklagten Krankenhauspflege erbringenden, am 1. Januar 1993 von der Beigeladenen zu 2) übernommenen Kliniken in B (Krankenhaus G) und O im Sch, gelegen im nordöstlichen Teil des O (A-Klinik, früher Krankenhaus O), in Betracht zog. In einem am 6. Oktober 1994 geführten Gespräch einigten sich die Beklagten mit der Sozialministerin des Landes auf ein Konzept, das die Neuerrichtung einer Klinik in O und die Anpassung der Kliniken in B und O vorsah, wobei noch zu prüfen blieb, ob dort ausreichende bauliche Voraussetzungen geschaffen werden könnten (vgl. Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung an die Beklagten vom 11. Oktober 1994 und Schreiben der Beklagten an die Interessenten vom 3. November 1994). Der südliche O sollte weiterhin von dem Psychiatrischen Landeskrankenhaus (jetzt Zentrum für Psychiatrie) in E versorgt werden. Mit diesem Ergebnis wurde das Vorhaben auch am 11. Oktober 1994 im Landeskrankenhausausschuß beraten. H...

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