Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Gründungszuschuss. Höhe. zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld vermindert um Nebeneinkommen. Arbeitslosengeld. Auslegung. teleologische Reduktion. Zusicherung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gründungszuschuss gem § 58 SGB 3 wird in Höhe des zuletzt bezogenen durch anrechenbares Nebeneinkommen gemindertes Arbeitslosengeld geleistet.

2. Überlegungen zu anderen Fallkonstellationen können nicht dazu führen, dass die genau diesen Sachverhalt regelnde Norm durch richterliche Rechtsschöpfung unangewendet bleibt; ansonsten wären die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten.

 

Normenkette

SGB III § 58; SGB X § 34

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen B 11 AL 12/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Februar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Gründungszuschusses.

In der Zeit vom 12. Februar bis 31. Mai 2007 war der Kläger im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig. Seine Arbeitszeit umfasste monatlich 40 Stunden, sein Lohn belief sich auf 320,00 Euro monatlich. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. April 2007 in Höhe von 38,69 Euro täglich bei einem Leistungssatz von 43,86 Euro täglich. Hierbei berücksichtigte sie Nebeneinkommen abzüglich eines monatlichen Freibetrags in Höhe von 165,00 Euro.

Zum 1. Juni 2007 beendete der Kläger seine Nebentätigkeit und machte sich gleichzeitig in der Versicherungsvermittlung selbständig. Mit Bescheid vom 13. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger den am 24. Mai 2007 beantragten Gründungszuschuss für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 1.460,70 Euro. Hiergegen legte der Kläger am 15. August 2007 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass die Nebenbeschäftigung nicht mehr bestehe, weshalb er Anspruch auf 1.315,70 Euro zuzüglich 300,00 Euro habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Habe der Arbeitslose unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Beschäftigung ständig ausgeübt und wurde das zuletzt bezogene Alg wegen des daraus erzielten Arbeitsentgelt gemindert, sei das so verminderte Alg für die Berechnung des Gründungszuschusses maßgebend; ausgenommen seien nur gelegentliche kurzzeitige Beschäftigungen. Der Kläger habe ab 12. Februar 2007 bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung ständig ausgeübt, weshalb eine gelegentliche Beschäftigung nicht vorgelegen habe. Damit sei das verminderte Alg für die Berechnung des Gründungszuschusses maßgebend.

Hiergegen hat der Kläger am 2. Oktober 2007 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und vorgetragen, die Dienstanweisung entspreche nicht dem Sinn der Förderung des § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Sinn der Regelung sei es, dass der Arbeitslose nicht schlechter gestellt werden soll als während des Bezugs von Alg. Daraus sei auch die Dienstanweisung entstanden, dass eine kurzzeitige Beschäftigung bei der Berechnung des Gründungszuschusses nur dann berücksichtigt werden soll, wenn sie ständig ausgeübt werde. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass kurzzeitige Beschäftigungen dann auch neben der Existenzgründung ausgeübt werden könnten. Die selbständige Tätigkeit habe aber eine Nebenbeschäftigung nicht zugelassen, weshalb diese auch zum 1. Juni 2007 beendet worden sei. Zudem habe der Arbeitsvermittler in Gesprächen mehrfach gesagt, dass der Berechnung das nicht geminderte Alg zugrunde gelegt werde. Nur im Vertrauen auf diese Aussage habe der Kläger die Nebentätigkeit nicht sofort beendet. Der Gründungszuschuss müsste damit monatlich 43,86 Euro x 30 = 1.315,70 Euro + 300,00 Euro betragen und vom 1. Juni 2007 bis 29. Februar 2008 als Zuschuss gewährt werden. Die Beklagte hat vorgetragen, der Gründungszuschuss richte sich nach dem zuletzt bezogenen Alg. Wenn die Beklagte unbillige Entscheidungen dadurch vermeidet, dass sie gelegentliche Nebeneinkünfte außer Betracht lasse, so sei dies bereits mehr als nach dem Wortlaut der Norm gewollt sein dürfte. Eine Zusage des Arbeitsvermittlers sei nicht nachvollziehbar und zudem nur wirksam, wenn sie schriftlich vorliege.

Mit Urteil vom 26. Februar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 verpflichtet, dem Kläger Gründungszuschuss in Höhe von 1.615,70 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 29. Februar 2008 zu gewähren. Zwar sei grundsätzlich auf das zuletzt zuerkannte Alg abzustellen. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Ausnahme zu machen, da der Gründungszuschuss auch eine Anreiz...

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