Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. keine Berücksichtigung variabler leistungs- und unternehmenserfolgsbezogener Arbeitsentgeltbestandteile (Tantieme) als regelmäßiges Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Variable Arbeitsentgeltbestandteile, deren Höhe von einer Steigerung des Unternehmensumsatzes abhängig sind (Tantiemen), stellen kein regelmäßiges Arbeitsentgelt iSd § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 dar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.08.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit stehen die Versicherungsfreiheit der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Zeit ab dem 01.02.2003 und die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.03.2004 für die Dauer der Elternzeit.
Die im Jahr 1973 geborene Klägerin ist seit dem 03.07.2002 approbierte Apothekerin. Ab dem 01.01.2001 war sie als Beschäftigte versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Seit dem 01.03.2002 war sie in der Apotheke des Beigeladenen zu 1), ihres Vaters, neben sieben weiteren Arbeitnehmern versicherungspflichtig beschäftigt. Zunächst war sie als Pharmaziepraktikantin tätig. Am 15.05.2002 schloss sie mit ihrem Vater einen Arbeitsvertrag, wonach sie ab dem 01.06.2002 Anspruch auf ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.170,00 € sowie ein 13. Monatsgehalt hatte. Zusätzlich war vereinbart, dass die Klägerin bei einer Umsatzsteigerung im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 und der folgenden Jahre zum Jahresbeginn des folgenden Jahres eine Gehaltsnachzahlung in Höhe des gleichen Prozentsatzes wie die Nettoumsatzsteigerung erhält. Nach den eigenen Angaben der Klägerin stieg im Jahr 2002 der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um 8 % und im Jahr 2003 um 7,5 %. Die Klägerin erzielte im Jahr 2003 Gesamteinkünfte in Höhe von 43.870,00 €. Ab dem 28.11.2003 bezog sie Mutterschaftsgeld. Am 02.01.2004 kam ihre Tochter zur Welt. Am 06.03.2004 nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf. Für das Jahr 2004 wurde der Beklagten ein Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 21.730,00 € gemeldet. Eine Umsatzsteigerung konnte im Jahr 2004 nicht erzielt werden. In der Folgezeit überschritt das Jahresarbeitsentgelt der Klägerin erst in den Jahren 2008 (54.045,00 €) und 2009 (63.500,00 €) die jeweiligen Entgeltgrenzen. Zum 31.12.2009 endete das Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 01.01.2010 ist sie Inhaberin der Apotheke.
Mit Schreiben vom 04.11.2002 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten “zum nächstmöglichen Termin„. Mit Schreiben vom 02.01.2003 bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 31.01.2003. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweise. Ab dem 01.02.2003 war die Klägerin privat krankenversichert. Unter dem 25.02.2003 meldete der Beigeladene zu 1) das Ende der Sozialversicherung der Klägerin in den Beitragsgruppen “KV 1„ und “PV 1„ (allgemeiner Beitrag) zum 31.01.2003.
Am 11.03.2004 führte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3) bei dem Beigeladenen zu 1) eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) mit Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2003 durch. Die Prüfung führte zur Berichtigung der Abmeldung einer anderen Beschäftigten des Beigeladenen zu 1) (Bescheid vom 23.03.2004).
Mit Schreiben vom 05.04.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie werde wegen der Geburt ihrer Tochter die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreiten. Sie wolle aber weiter privat versichert bleiben und beantrage für die Zeit der Kindererziehung die Befreiung von der Versicherungspflicht. Unter dem 13.07.2004 änderte der Beigeladene zu 1) die Meldung zur Sozialversicherung für die Zeit bis zum 31.01.2003 und meldete die Beitragsgruppe “KV 9„ (Firmenzahler für freiwillig Versicherte). Die Beklagte führte daraufhin ein Statusfeststellungsverfahren durch. Mit Bescheid vom 31.08.2004 stellte sie fest, dass die Klägerin seit dem 01.03.2002 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Die Bundesagentur für Arbeit stimmte dem Feststellungsbescheid zu. Mit Bescheid vom 01.10.2008 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ab. Eine Befreiung ab dem 01.03.2004 könne nicht erfolgen, da das bisher erzielte Einkommen nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen habe.
Im Jahr 2008 führte die Beigeladene zu 3) bei dem Beigeladenen zu 1) eine weitere Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV mit Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 durch. Mit Bescheid vom 01.07.2008 forderte die Beigeladene zu 3) Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Klägerin ab dem 06.03.2004. Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze...