Entscheidungsstichwort (Thema)
Besetzung der Stellen des Heimleiters und der ständig verantwortlichen Pflegefachkraft in Personalunion
Leitsatz (amtlich)
Der Leiter eines Pflegeheimes, das über 131 zugelassene Pflegeplätze verfügt, kann nicht zugleich die Stelle der ständigen verantwortlichen Pflegefachkraft besetzen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 7) wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6).
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf € 12.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin verpflichtet ist, in der von ihr betriebenen zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung J.-stift P. (im Folgenden: Stift) die Stelle der ständig verantwortlichen ausgebildeten Pflegefachkraft mit einer anderen Person als der des Heimleiters (Hausdirektors) zu besetzen.
Die Klägerin (früher, vor der formwechselnden Umwandlung nach §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes Evangelische Heimstiftung e.V.) betreibt in Baden-Württemberg auf der Grundlage eines seit 01. Januar 2003 umzusetzenden Regionalisierungskonzepts (Stand 04. April 2002) neben zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), darunter als Trägerin das Stift, das durch Versorgungsvertrag und Ergänzungsvereinbarung (1999/2001) mit den Beklagten nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zugelassen ist (vgl. Blatt 21 bis 28 der SG-Akte). § 3 des Versorgungsvertrags bestimmt:
(1) Das Pflegeheim stellt die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen unter ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 2 und 3 SGB XI auf Dauer sicher. Bei einem zeitlich begrenzten Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft (z.B. durch Krankheit oder Urlaub) ist Vertretung durch eine andere ausgebildete Pflegefachkraft zu gewährleisten.
(2) Ein Wechsel in der Person der leitenden Pflegefachkraft ist den Vertragsparteien unverzüglich anzuzeigen.
Nach § 4 (Versorgungsauftrag) Abs. 3 des Versorgungsvertrags in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom September/Oktober 2001 stellt das Pflegeheim derzeit ganzjährig 103 (zuvor 105) Plätze mit vollstationärer Pflege sowie zwei Plätze für die Kurzzeitpflege als eingestreute Plätze, insgesamt also 105 (zuvor 107) Plätze, zur Verfügung. Änderungen sind den Vertragsparteien unverzüglich mitzuteilen. Derzeit verfügt das Stift über insgesamt 131 Plätze, darunter 91 vollstationäre Plätze einschließlich zwei Plätzen eingestreuter Kurzzeitpflege, zwölf Plätze Tagespflege, 14 Plätze für Demenzkranke und 14 Plätze für Multiple Sklerose-Patienten. Zu der Regionaldirektion, der das Stift nach dem Regionalisierungskonzept zugeordnet ist (bis 31. März 2003 Regionaldirektor R. O., ab 01. April 2003 Regionaldirektorin K. S.), gehören nach dem Vorbringen der Beklagten zu 7) insgesamt sieben Pflegeheime mit 855 Plätzen (806 vollstationäre Plätze, 42 Tagespflegeplätze, sieben Plätze Nachtpflege) und noch zwei ambulante Pflegedienste, nach dem Vorbringen der Klägerin nur sechs Pflegeheime mit 633 Plätzen (611 vollstationäre Plätze, 15 Tagespflegeplätze, sieben Plätze Nachtpflege). Die Aufgaben der Regionaldirektionen/Regionaldirektoren ergeben sich aus der von der Klägerin vorgelegten “Geschäftsordnung für Regionaldirektionen und Hausdirektoren der Evangelischen Heimstiftung„ (Geschäftsordnung, Bl. 84 ff. der LSG-Akte). Im Stift sind insgesamt sechs Wohnbereichsleitungen beschäftigt, davon fünf in den Pflegewohnbereichen und eine für die Tagespflege. Die Aufgaben der Wohnbereichsleitungen ergeben sich seit 01. Januar 2003 im Rahmen des Regionalisierungskonzepts allgemein aus der von der Klägerin erstellten und vorgelegten Handreichung für heiminterne Regelung: Aufgaben, Kompetenzen und Ziele von Wohnbereichsleitungen (WBL) in regionalisierten Einrichtungen, Haus am Beispielsplatz (Bl. 99 ff. der LSG-Akte), für das Stift speziell aus der Unterlage “Bereichsleitung Pflege, J.-stift P.„ (Bl. 110 ff. der LSG-Akte). Die Zahl der Vollbeschäftigten im Stift betrug im März 2004 im Verwaltungsbereich drei Vollstellen, in der Hauswirtschaft, wobei der Küchenbereich und die Reinigung an Fremdfirmen vergeben waren, 3,41 Vollstellen, in der Haustechnik eine Vollstelle (sowie zwei Zivildienstleistende) sowie in der Pflege und Betreuung 44,48 Vollstellen (zuzüglich vier Altenpflegeschülern). Nach dem Stand Mai 2005 waren es 64,08 Vollbeschäftigte, ohne die Zivildienstleistenden und die Altenpflegeschülerinnen, nämlich drei Vollbeschäftigte in der Verwaltung, 2,99 Vollbeschäftigte in der Hauswirtschaft, ein Vollbeschäftigter (sowie zwei Zivildienstleistende) in der Haustechnik sowie 57,09 Vollbeschäftigte in der Pflege und Betreuung...