Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Höherqualifizierung nach einer bereits abgeschlossenen, vom Rentenversicherungsträger geförderten Umschulung. berufliche Wiedereingliederung in einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die berufliche Wiedereingliederung durch eine erfolgreich abgeschlossene Umschulung in einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erreicht, besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Höherqualifizierung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine vom Kläger selbstbeschaffte Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten zuzüglich die Gewährung von Übergangsgeld.

Der 1974 in H. geborene, verheiratete Kläger, Vater eines Sohnes (geb. 2007), war nach dem (ohne Abschluss beendeten) Besuch einer Gesamtschule (Hauptschule) sowie einem Berufsvorbereitungsjahr an einer Berufsschule (September 1992 bis Juli 1993) ausweislich des vorgelegten Lebenslaufs von August 1993 bis März 1996 in H. als Kassierer in der Systemgastronomie beschäftigt, betätigte sich daraufhin einige Zeit in W. selbständig im Lebensmitteleinzelhandel und arbeitete sodann - nach einer beruflichen Neuorientierung im Berufsförderungswerk (BfW) H. - von Dezember 1998 bis September 1999 in einem Schuhhaus in H. als Verkäufer. Ab Mitte September 1999 war er bei einem Wach- und Sicherheitsdienst als Wächter (Guard) beschäftigt; seine Aufgabe umfasste die Zugangskontrollen bei den US-Streitkräften im Hauptquartier in H. sowie in M. und S.; dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31. August 2010.

Bereits ab dem 24. August 2010 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben; ab 30. August 2010 erfolgte eine psychotherapeutische Behandlung. In der Zeit vom 29. Juni bis 3. August 2011 führte die Beklagte in der Klinik am S. M. in B. S. eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation durch. Bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer Sozialphobie und einem Lendenwirbelsäulensyndrom wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers bei Entlassung sowohl im Beruf des Einlasskontrolleurs als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen mit mehr als sechs Stunden täglich eingeschätzt (Bericht des Priv.-Doz. Dr. D. vom 10. August 2011). Bereits während der Rehabilitationsbehandlung äußerte der Kläger den Wunsch nach einer beruflichen Ausbildung.

Am 12. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wobei ihm seinerzeit noch eine Weiterbildung zum chemisch-technischen Assistenten vorschwebte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 19. August 2011 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei, dieser vielmehr den Beruf des Einlasskontrolleurs weiterhin ausüben könne. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, den Beruf des Einlasskontrolleurs, der mit Schusswaffengebrauch verbunden gewesen sei, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten zu können, wurden prüfärztlicherseits nunmehr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben befürwortet. Auf der Grundlage eines am 5. Dezember 2011 im Beruflichen Trainingszentrum R.-N. (BTZ) in W. durchgeführten Informationsgesprächs kam von dort die Empfehlung einer dreimonatigen Maßnahme zur Berufsfindung/Eignungsabklärung, die anschließend in der Zeit vom 10. Februar bis 3. Mai 2012 auf Kosten der Beklagten stattfand; hinsichtlich seiner beruflichen Vorstellungen hatte der Kläger dort kaufmännische Berufe (Bürokaufmann, Industriekaufmann, Einzelhandelskaufmann) und Berufe aus dem Bereich Elektronik/Elektrotechnik benannt. Im Abschlussbericht des BTZ vom 20. April 2012 wurde auf Grund der Ergebnisse der Facherprobungen und Praktika eine Eignung des Klägers für Verkaufsberufe gesehen, jedoch von kaufmännischen Berufen mit kaufmännisch/verwaltenden Tätigkeiten abgeraten; keine Eignung bestehe für technische Berufe und/oder Berufe aus dem Bereich Elektronik. In der Zeit vom 4. Mai bis 31. Juli 2012 finanzierte die Beklagte dem Kläger beim BfW in M. einen Vorbereitungslehrgang “Innerbetriebliche Rehabilitation durch Umschulung„. Während dieser Zeit fand der Kläger eigenständig einen Umschulungsbetrieb; am 10. Juli 2012 wurde mit der R. GmbH (i.F.: R. GmbH) ein Qualifizierungsvertrag über eine betriebliche Umschulung des Klägers zum Verkäufer in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2014 abgeschlossen.

Durch Bescheid vom 1. August 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger darauf ab dem 1. August 2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Umschulung zum Verkäufer im Rahmen der Innerbetrieblichen Rehabilitation, zunächst befristet bis ...

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