Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Absetzung der Versicherungspauschale. Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung für einen Minderjährigen. Angemessenheit. preisgünstige Erweiterung des Versicherungsschutzes
Leitsatz (amtlich)
Auch für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 € monatlich nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008)vom Einkommen des Minderjährigen abzusetzen (Festhaltung an LSG Stuttgart vom 20.10.2015 - L 13 AS 4522/13 in Juris).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Berufungskläger wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 6. März 2014 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Berufungsklägern unter Abänderung des Bescheids vom 27. Dezember 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2013 sowie des Bescheids vom 24. März 2014 und des Bescheids vom 17. Juni 2014 für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 unter Zugrundelegung eines jeweils um 30,00 € verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Berufungskläger für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des anzurechnenden monatlichen Einkommens der Berufungskläger im streitigen Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 monatlich eine Pauschale in Höhe von 30,00 Euro wegen einer Schüler-Zusatzversicherung in Abzug zu bringen ist und deswegen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren sind.
Der am 1998 geborene Berufungskläger Ziffer 1 (im Klageverfahren noch Kläger Ziffer 2) und die am 2001 geborene Berufungsklägerin Ziffer 2 (im Klageverfahren noch Klägerin Ziffer 3) lebten im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrer am 1972 geborenen Mutter N. (N.) sowie ihren Geschwistern S. (S.), geboren am 1995, und A. (A.), geboren am 2012, in Bedarfsgemeinschaft und bezogen Leistungen nach dem SGB II.
N. schloss am 28. September 2012 für die Berufskläger, die im Schuljahr 2012/2013 die S.-Gesamtschule in F. besuchten, in deren Namen als gesetzliche Vertreterin eine Schüler-Zusatzversicherung bei den B. V. im Rahmen einer Gruppenversicherung ab, für die für das Schuljahr ein einmaliger Versicherungsbetrag von 1,00 € zu entrichten war und der für den Berufungskläger Ziffer 1 am 8. Oktober 2012 und für die Berufungsklägerin Ziffer 2 am 19. Oktober 2012 gezahlt worden ist.
Im streitigen Zeitraum verfügte N. ab 1. November 2012 über ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 305,66 € (300,00 € Elterngeld zuzüglich 5,66 € übersteigendes Einkommen der Berufungsklägerin Ziffer 2) und ab 1. Dezember 2012 von 300,00 € (Elterngeld). S. hatte ab 1. November 2012 ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 438,00 € (184,00 € Kindergeld und 254,00 € Unterhalt) und ab 1. April 2013 von 318,00 € (184,00 € Kindergeld und 134,00 € Unterhalt). A. verfügte ab 1. November 2012 über ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 348,00 € (215,00 € Kindergeld und 133,00 € Unterhalt). Der Berufungskläger Ziffer 1 hatte ab 1. November 2012 ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 438,00 € (184,00 € Kindergeld und 254,00 € Unterhalt) und ab 1. April 2013 von 317,00 € (184,00 € Kindergeld und 133,00 € Unterhalt). Die Berufungsklägerin Ziffer 2 verfügte ab 1. November 2012 über ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 438,34 € (184,34 € Kindergeld und 254,00 € Unterhalt), ab 1. Dezember 2012 in Höhe von 444,00 € (190,00 € Kindergeld und 254,00 € Unterhalt) und ab 1. April 2013 in Höhe von 323,00 € (190,00 € Kindergeld und 133,00 € Unterhalt).
Auf Antrag vom 19. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 Leistungen nach dem SGB II und zwar - unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkünfte sowie einer Begrenzung der Leistungen für Kosten der Unterkunft KdU und Heizung - für N. in Form von Leistungen für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie für die Berufungskläger, S. und A. jeweils Leistungen für Bedarfe für KdU und Heizung (Bescheid vom 27. Dezember 2012). Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens der Berufungskläger Ziffer 1 und 2 setzte der Beklagte eine Pauschale im Hinblick auf die Schüler-Zusatzversicherung nicht ab.
Dem Widerspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die zum einen die Gewährung von Leistungen für KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe begehrten und sich u.a. auf den Mietspiegel der Stadt F. beriefen, sowie den Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von monatlich...