Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Herabbemessung aus Gründen, die in der Person des Arbeitslosen liegen. Zeitpunkt des Eintritts des persönlichen Grundes. Übernahme der Beiträge bei Befreiung von der Versicherungspflicht. Höhe. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 200 Abs 2 S 1 SGB 3 kann nicht auf vorliegende Langzeitarbeitslosigkeit gestützt werden, da dies kein in der Person liegender Grund iS der Vorschrift ist und dem Verlust an beruflicher Qualifikation bereits durch die turnusmäßige Herabbemessung nach § 201 SGB 3 Genüge getan wird.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Herabbemessung nach § 200 Abs 2 S 1 SGB 3 liegen auch dann vor, wenn der in der Person des Arbeitslosen liegende Grund iS der Vorschrift (hier Verlust der "Clinical Privileges" mit Beendigung der Beschäftigung als Klinikärztin in einem US-amerikanischen Militärkrankenhaus und fehlende deutsche Approbation) bereits bei Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs vorgelegen hat (Abweichung von BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 4/03 R = SozR 4-4300 § 200 Nr 1).
3. Die Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegeversicherung von Leistungsbeziehern nach § 207a SGB 3 auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und den gesetzlichen Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung ist sachlich gerechtfertigt und verletzt Art 3 Abs 1 GG nicht.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Bemessungsentgeltes im Bezug von Arbeitslosenhilfe ab dem 29. Januar 2002 (I.), die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Tag des 22. Februar 2002 (II.) und die Höhe der ihr zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährten Beitragszuschüsse (III.).
Die ... 1946 geborene und ledige Klägerin war vom 15. Juni 1983 bis zum 10. Juni 1998 als Allgemeinmedizinerin ohne deutsche Approbation bei den US-amerikanischen Streitkräften, zuletzt im ... Hospital der Streitkräfte, versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete nach zunächst fristloser Arbeitgeberkündigung durch gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht M vom 14. August 1998 (12 Ca 462/98). In dem Vergleich kamen die Klägerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin überein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin vom 10. Juni 1998 wegen Entzugs der "Clinical Privileges" (ärztlichen Rechte) mit Wirkung zum 27. Mai 1998 mit Ablauf des 10. Juni 1998 beendet wurde, ohne dass ein Verschulden der Klägerin festgestellt worden wäre. Die Klägerin erhielt für den Monat Juni 1998 das volle Arbeitsentgelt und darüber hinausgehend eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 100.000 DM.
Am 18. Juni 1998 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 14. September 1998 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der von der ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von 100.000 DM geleisteten Abfindung bis zum 30. Oktober 1998 fest. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld sodann bis zur Anspruchserschöpfung mit Ablauf des 6. Januar 2001. Der Höhe nach betrug der der Klägerin gewährte Leistungssatz zuletzt bei einem dynamisierten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 2.160 DM und gerundetem Bemessungsentgelt von 2.030 DM täglich 87,81 DM (Leistungsgruppe A/0). Außerdem wurde der Klägerin durch die Beklagte monatlich ein Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.
Auf weiteren Antrag der Klägerin vom 10. November 2000 gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 2. Januar 2001 Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 7. Januar 2001 bis zum 6. Januar 2002. Für die Berechnung des täglichen Hilfeleistungssatzes von 75,94 DM legte die Beklagte ein gerundetes wöchentliches Brutto-Bemessungsentgelt von 1.970 DM unter Beibehaltung der Leistungsgruppe A/0 zugrunde. Bis zum 6. Januar 2002 betrug das gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt 1.005 Euro und der wöchentliche Leistungssatz 271,81 Euro. Der Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wurde der Klägerin weiterhin gewährt; er betrug im Jahr 2001 monatlich 663,14 DM (laut Mitteilung der D Krankenversicherung vom 12. März 2001: 579,90 DM, Pflegeversicherung 83,24 DM).
Schließlich wurde der Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 6. Dezember 2002 von der Beklagten mit Bescheid vom 18. Januar 2003 auch über den 7. Januar 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe bewilligt, nunmehr auf der Basis eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von nur noch 835 Euro. Mit vorliegend nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 25. April 2003 hob die Beklagte - Agentur H - die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 1. Mai 2003 wegen Arbeitsaufnahme auf.
I.
Am 10. Dezember...