Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. einmaliger Bedarf. Ausstattung eines Brillengestells mit neuen Brillengläsern. keine Reparatur iS des § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 12
Leitsatz (amtlich)
1. § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII sieht einen einmaligen Bedarf lediglich für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen vor, nicht für deren Kauf oder Anschaffung.
2. Soll ein vorhandenes Brillengestell mit neuen, dem zwischenzeitlich verschlechterten Sehvermögen entsprechenden Brillengläsern ausgestattet werden, handelt es sich nicht um eine Reparatur iS des § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist eine einmalige Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) anlässlich der Ausstattung vorhandener Brillengestelle mit neuen Brillengläsern streitig.
Der 1943 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit März 2009 eine Altersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), zuletzt in Höhe von monatlich 423,59 €, ab Juli 2014 430,66 €, ab Juli 2015 438,23 €, ab Juli 2016 456,32 € und ab Juli 2017 463,98 €. Weiterhin ist der Kläger selbständig als Techniker tätig und erledigt für verschiedene Ingenieurbüros Aufträge. Insofern wurden seinem Konto am 15. Oktober 2013 6.183,75 €, am 28. Oktober 2013 1.204,76 €, am 25. März 2014 424,59 € und weitere 983,89 €, am 10. November 2014 43,79 €, am 16. Juni 2015 1.666,00 € und am 6. Juli 2015 2.272,00 € als Vergütung gutgeschrieben. Der Kläger ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer; hinsichtlich der Zahlung des Mitgliedsbeitrages war er freigestellt (vgl. Beitragsbescheid vom 4. Februar 2015).
Das Finanzamt R. setzte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen für 2012 7.647,00 €, 2013 9.192,00 €, 2014 -2.114,00 € und für 2015 -2.640,00 € an. In der Einkommenssteuererklärung für 2016 gab der Kläger an, keine Betriebseinnahmen erzielt zu haben.
Der Kläger ist bei der AOK Baden-Württemberg kranken- und pflegeversichert und musste ab Januar 2014 monatliche Beiträge in Höhe von 76,23 € (Krankenversicherung 67,01 €, Pflegeversicherung 9,22 €) und ab 1. Juli 2014 monatlich 74,89 € (Krankenversicherung 65,83 €, Pflegeversicherung 9,06 €) entrichten (vgl. Bescheide der AOK Baden-Württemberg vom 6. Februar 2014 und vom 29. Mai 2015).
Der Kläger bewohnt aufgrund einer ordnungspolizeilichen Zuweisung eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der A. Straße ... in R., für die er in der streitbefangenen Zeit eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 244,26 € und ab November 2014 in Höhe von 245,95 € zu entrichten hatte. Außerdem hatte er in diesem Zeitraum monatliche Abschläge für Heizgas in Höhe von 48,00 € sowie für Wasser und Abwasser in Höhe von 19,00 € zu entrichten.
Der Kläger bezog durch die Beklagte ergänzend zu seinen Einkünften in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2011, Januar 2012, März bis April 2012, Dezember 2012 und Februar bis Juli 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und zwar in Höhe von monatlich 286,66 € (April bis Juni 2014) und 279,59 € (Juli bis Dezember 2014). Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391,00 €, einen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,99 €, die Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 244,26 €, laufende Heizkosten in Höhe von 48,00 € und laufende Wasserkosten in Höhe von 18,00 € und setzte davon die Altersrente des Klägers (April bis Juni 2014 monatlich 423,59 € und Juli bis September 2014 430,66 €) als Einkommen ab (Bescheide vom 18. August 2014, 15. Oktober 2014). Hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Monate April bis Mai sowie Oktober bis Dezember 2014 ist beim Senat das Berufungsverfahren L 7 SO 2271/17 anhängig.
Am 10. Juni 2014 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten einer “Brillenreparatur„ in Höhe von 128,00 € als Zuschuss und legte dazu eine Sehhilfenverordnung der Augenärztin Dr. K. vom 5. Juni 2014 sowie Sehhilfenverordnungen vom 1. September 2008 für eine Nah- und Fernbrille vor. Darin bescheinigte Dr. K. folgende Werte:
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Sphäre 1.9.08 |
Zylinder 1.9.08 |
Achse 1.9.08 |
Sphäre 5.6.14 |
Zylinder 5.6.14 |
Achse 5.6.14 |
fern rechts |
+1,75 |
-0,50 |
95 |
+2,25 |
-0,50 |
88 |
fern links |
+1,50 |
-0,50 |
90 |
+2,25 |
-0,75 |
101 |
nah rechts |
+4,50 |
-0,50 |
95 |
+4,75 |
-0,50 |
88 |
nah links |
+4,25 |
-0,50 |
90 |
+4,75 |
-0,75 |
101 |
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Außerdem reichte er einen Kostenvoranschlag der Firma F. betreffend “Qualitätsgläser„ pro Paar für eine Weitsicht- und Lesebrille in Höhe von jeweils 54,00 € sowie eine Versicherung in Höhe von insgesamt 20,00 € ein. Zur Begründung trug er vor, das...