Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundeserziehungsgeld. Budget. Einkommensberechnung. Entschädigung nach der baden-württembergischen GVollzBKostV BW 1998
Leitsatz (amtlich)
Die einem Gerichtsvollzieher im Jahr 2003 gezahlte Entschädigung nach der baden-württembergischen GVEntschVO (juris = GVollzBKostV BW 1998) ist Einkommen iSd § 6 BErzGG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Erzg) als Budgetleistung, hilfsweise als Regelleistung geltend.
Die 1968 geborene Klägerin ist verheiratet und lebte im hier entscheidungserheblichen Zeitraum in den Jahren 2003 und 2004 mit ihrem Ehemann sowie ihren vier Kindern H (geb. 21. Juni 2000), M (geb. 12. August 2001), M und A (beide geb. am 30. Januar 2004) in einem gemeinsamen Haushalt; sie ist nicht berufstätig. Ihr Ehemann ist als Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht S tätig. Er erhielt im Jahr 2003 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 sowie eine Vollstreckungsvergütung. Im Einzelnen setzten sich diese Bezüge wie folgt zusammen:
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Januar bis Juli 2003 |
16.544,50 € |
August bis Dezember 2003 |
12.100,35 € |
Urlaubsgeld |
332,34 € |
Besoldungserhöhung (Einmalzahlung) |
403,04 € |
Weihnachtsgeld |
1.518,02 € |
Zwischensumme |
30.898,25 € |
Vollstreckungsvergütung |
4.209,72 € |
Gesamtbetrag |
35.107,97 € |
Außerdem erhielt der Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwandes eine Entschädigung auf der Grundlage der in Baden-Württemberg geltenden Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO), die in Höhe von 30% als Aufwandsentschädigung gezahlt wird und insoweit nicht versteuert werden muss, im Übrigen aber zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt. Dadurch erzielte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttolohn) in Höhe von 51.645 €. Bei der Steuerfestsetzung für 2003 anerkannte das Finanzamt S Werbungskosten in Höhe von 4.163 €, so dass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 47.482 € ergab.
Am 7. Mai 2004 beantragte die Klägerin Erzg für ihre Kinder M und A als Budget für die ersten 12 Lebensmonate der Kinder. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die ersten sechs Monate ihrer Kinder M und A Erzg in Höhe von monatlich 600 €, insgesamt also einen Betrag von 3.600 €. Die Beklagte führte ferner aus, ein Anspruch auf Erzg nach der Budgetregelung bestehe nicht, da das anzurechnende Einkommen der Klägerin die für das Budget geltende Einkommensgrenze übersteige. Es sei daher geprüft worden, ob ihr Erzg in Höhe des Regelbetrages zustehe; hierzu werde auf die in der Anlage beigefügten Berechnungen verwiesen. In diesen Berechnungen ging die Beklagte von anrechenbaren positiven Einkünften in Höhe von 47.482 € aus. Nach Abzug der Pauschale gemäß § 6 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verblieb ein anrechenbares Einkommen von 38.460,42 €. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 29. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, welches die Klage mit Urteil vom 30. August 2006, der Klägerin zugestellt am 13. Dezember 2006, abgewiesen hat.
Am 9. Januar 2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte und das SG hätten zu Unrecht angenommen, dass die einem Gerichtsvollzieher vom Land Baden-Württemberg gezahlte Bürokostenentschädigung Einkommen im Sinn des BErzGG darstelle. Nach der ausdrücklichen und maßgeblichen Regelung des § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehöre die dem Gerichtsvollzieher zu gewährende Entschädigung nicht zu den Dienstbezügen. § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG (in der vom 1. Juli 2002 bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung) ermächtige die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die baden-württembergische Landesregierung habe in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151) die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung auf das Justizministerium übertragen, das von dieser Ermächtigung mit der Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO; GBl. S. 164) Gebrauch gemacht habe. Als Entschädigung erhalte der Gerichtsvollzieher einen Anteil am Gebührenaufkommen, der wiederum durch Rechtsverordnung festgesetzt werde. Für das Jahr 2003 sei der Gebührenanteil auf 52,40% festgesetzt worden, der Höchstbetrag belaufe sich auf 24.850 €. Dieser Gebührenanteil stelle keine zusätzliche Alimentation des Gerichtsvollziehers dar, so...