Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Leistungsfortzahlung für 6 Wochen. Arbeitsunfähigkeit während des genehmigten Urlaubs im Ausland. Anspruch über die genehmigte Ortsabwesenheit hinaus
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu 6 Wochen entsteht auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, zu dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Die Leistungsfortzahlung ist in diesem Fall auch nicht auf den Zeitraum der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt.
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.03.2018 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung von bewilligtem Arbeitslosengeld wegen einer Erkrankung während einer genehmigten Ortsabwesenheit in Polen.
Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund Befristung zum 15.04.2017 hin endete, beantragte der Kläger bereits am 26.01.2017 mit Wirkung zum 16.04.2017 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 08.03.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 23.04.2017 für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen und mit einem täglichen Leistungsbetrag von 45,23 €. Für den Zeitraum vom 16.04.2017 bis 22.04.2017 wurde ein Anspruch verneint, weil das Arbeitslosengeld aufgrund einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung ruhe.
Die Beklagte genehmigte auf Antrag des Klägers diesem am 26.07.2017 fernmündlich eine Ortsabwesenheit für die Zeit vom 11.08.2017 bis 31.08.2017 und übermittelte ihm eine Einladung im Sinne des § 309 SGB III für Montag, den 04.09.2017. Der Kläger teilte per E-Mail vom 03.09.2017, die von der Beklagten am selben Tag empfangen und am 22.09.2017 an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet wurde, mit, dass er den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Am 11.09.2017 sprach ein Bekannter des Klägers bei der Beklagten vor und teilte mit, dass dieser einen Unfall in Polen gehabt habe, er arbeitsunfähig bis zum 15.09.2017 sei und bis dahin in Polen verbleiben werde.
Mit Bescheid vom 13.09.2017 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01.09.2017 auf, weil die Verfügbarkeit entfallen sei. Der Kläger legte hiergegen am 11.10.2017 Widerspruch ein, den er damit begründete, er sei am 29.08.2017 im Rahmen seiner genehmigten Ortsabwesenheit in Polen bei einer Bergwanderung gestürzt und habe sich Arm und Bein seiner rechten Körperseite verletzt. Auch sein Handy sei zu Bruch gegangen. Am nächsten Tag habe man ihn zu einer privaten Reha-Praxis zur Erstversorgung gebracht. Die Behandlung dort habe bis 03.09.2017 gedauert. Ab diesem Zeitpunkt sei er wieder transportfähig gewesen und zu seinem Wohnsitz in Polen verbracht worden. Ab Montag den 04.09.2017 habe er bei einer Hausarztpraxis in Polen weitere Behandlung bis 30.09.2017 erfahren und sei, nachdem sich eine Verbesserung eingestellt habe, am Sonntag, den 01.10.2017, nach Deutschland zurückgereist, worauf er sofort am darauffolgenden Montag bei der Beklagten vorstellig geworden sei. Leider sei bei dem Unfall sein Mobiltelefon kaputtgegangen und auch die Nummer der Arbeitsagentur sei aus Polen nicht erreichbar gewesen. Auch E-Mail habe nicht funktioniert, weshalb er seinen Bekannten in K. angerufen und diesen gebeten habe die Agentur für Arbeit zu informieren, was dieser auch getan habe. Mit dem Widerspruchsschreiben legte der Kläger Unterlagen über die medizinische Versorgung in Polen, im Einzelnen eine Bescheinigung des Physiotherapeuten, Spezialisten für Sportrehabilitation und Chiropraktikers U. vom 06.10.2017 über die dort durchgeführten medizinischen Leistungen, sowie Arztbriefe des Facharztes für Anästhesiologie und Intensivtherapie S. vom 04.09.2017 mit der Diagnose einer Entzündung des oberen Gelenkkopfes und einer bis zum 15.09.2017 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie der Fachärztin für Familienmedizin M. vom 15.09.2017 mit der Diagnose einer Erkrankung von Weichteilgewebe infolge von Beanspruchung, Überlastung und Druckstellen und einer bis zum 30.09.2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (in einer späteren Berichtigung der Ärztin M. auf 30.09.2017 korrigiert) vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 02.11.2017 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sich zu deren Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren gestützt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass er sich bei der Beklagten bereits am 03.09.2017 per E-Mail gemeldet und keine Antwort hierauf erhalten habe.
Der Kläger hat sich bei der Beklagten auch für die folgende Zeit bis einschließlich 15.11.2017 arbeitsunfähig gemeldet. Zum 16.11.2017 hat er eine selbständige Tätigke...