Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. keine Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. sozialhilferechtlicher Bedarf. Zeitpunkt der Fälligkeit
Leitsatz (amtlich)
Der sozialhilferechtliche Bedarf im Hinblick auf Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (bei freiwilliger Krankenversicherung), die auf den Beitragsmonat bezogen im Folgemonat fällig werden, entsteht damit auch erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Beitrag ist daher vom Sozialhilfeträger nicht mehr zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 12 mehr besteht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages der Klägerin für den Monat Juni 2009 in Höhe von 155,99 € zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühr.
Die am 1966 geborene Klägerin war vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2009 freiwillig krankenversichert bei der Barmer Ersatzkasse (BEK); damit war sie seit diesem Zeitpunkt auch pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung. Sie bezog vor dem 1. Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arbeitsgemeinschaft Freiburg (ARGE). Nachdem Dr. H. vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Freiburg in seinem Gutachten vom 18. April 2006 festgestellt hatte, dass die Klägerin voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder nicht erwerbsfähig sei, hob die ARGE mit Bescheid vom 27. April 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Wirkung ab 1. Juni 2006 auf. Am 12. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 692,55 € für den Juni 2006 und vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007 in Höhe von 833,12 €. Der Unterschied resultierte aus der Berücksichtigung der Beiträge der Klägerin zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung sowie eines Zuschlags zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 140,57 €. Aufgrund einer Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages von 123,28 € auf 128,46 € bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2007 für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Mai 2007 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 837,99 €. Nachdem Dr. H. nach einer Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2007 in seinem ärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2007 festgestellt hatte, dass die Klägerin derzeit eine Tätigkeit nicht ausüben könne und eine Nachuntersuchung im Mai 2009 empfahl, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2007 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2009 in Höhe von 837,99 €. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte ihr mit, dass die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis 31. Mai 2009 befristet sei und sich die ARGE bezüglich der Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit sich mit ihr in Verbindung setzen werde.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 auf. Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 hatte die ARGE der Klägerin Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab 1. Juli 2009 bewilligt. Mit Beitragsbescheid vom 28. Juli 2009 forderte die BEK die Klägerin auf, die KV- und PV Beiträge für Juni 2009 - fällig geworden am 15. Juli 2009 - in Höhe von 155,99 € zuzüglich eines Säumniszuschlags von 1,50 € und einer Mahngebühr von 2,00 € (Gesamt 159,49 €) umgehend zu zahlen. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2009 (richtig wohl 31. Juli 2009) an die Beklagte und beantragte die Übernahme dieser Beiträge. Mit Bescheid vom 4. August 2009 lehnte die Beklagte die Übernahme der KV- und PV Beiträge für Juni 2009 ab. Aufgrund der Fälligkeit der Juni-Beiträge wären diese zu einem Zeitpunkt (Juli 2009) zu entrichten gewesen, zu dem Sozialhilfeleistungen bereits eingestellt gewesen seien. Hiergegen erhob die Klägerin am 19. August 2009 Widerspruch. Sie habe bis einschließlich Juni 2009 Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gehabt. Dieser Anspruch umfasse auch die KV- und PV Beiträge, da sie im Juni 2009 zu den Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 1 SGB XII gehört habe. Die ARGE sei zu Leistungen erst ab 1. Juli 2009 verpflichtet und damit auch erst zur Übernahme der KV- und PV Beiträge für den Geltungszeitraum ab 1. Juli 2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Kläg...