Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillig Krankenversicherter. Beitragsbemessung. Beitragspflicht. Lebensversicherungsrente

 

Orientierungssatz

Eine Lebensversicherungsrente ist in voller Höhe bei der Bemessung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lebensversicherungsrente des Klägers in voller Höhe bei der Bemessung seines Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen ist.

Der 1923 geborene Kläger bezieht seit 01. März 1988 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Altersruhegeld. Zuvor war er freiwilliges Mitglied der Beklagten. Durch Bescheid vom 23. November 1987 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger nicht Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist. Er wurde weiterhin als freiwilliges Mitglied geführt. Durch Bescheid vom 12. Januar 1988 wurde er mit Wirkung vom 01. März 1988 im Hinblick auf die Höhe des Altersruhegeldes in die Versicherungsklasse 451 mit einem Monatsbeitrag von 201,-- DM eingestuft. In der Folgezeit ergingen weitere Einstufungsbescheide.

Ab 01. Oktober 1988 erhielt der Kläger von der G -K Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (G -K) eine privat vereinbarte und selbst angesparte Lebensversicherungsrente in Höhe von monatlich 1.322,85 DM. Von dieser Rente entfallen 862,-- DM auf die Rückzahlung des einbezahlten Kapitals und 460,85 DM auf die Beteiligung des Klägers am Gewinn. Auf Grund einer im Januar 1992 eingegangenen Mitteilung des Klägers setzte die Beklagte dessen Beitrag durch Bescheid vom 11. Mai 1992 ab 01. Januar 1992 neu fest, wobei sie die Lebensversicherungsrente in voller Höhe berücksichtigte und den Kläger in die Versicherungsklasse F 12 0 11 einstufte.

Am 11. Januar 1993 erhob der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur KVdR als Pflichtmitglied und der bis dahin ergangenen Einstufungsbescheide beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage. Das Widerspruchsverfahren wurde hierauf nachgeholt (Bescheid des Widerspruchsausschusses der Beklagten vom 05. März 1993). Das Klageverfahren endete mit dem Urteil des SG vom 20. April 1994, gegen welches die Beklagte Berufung einlegte. Der Kläger erhob Anschlußberufung. Nachdem die Beklagte durch eine im Berufungsverfahren erteilte Auskunft des G -K; vom 25. Januar 1995 erfahren hatte, daß der Kläger die Lebensversicherungsrente bereits seit 01. Oktober 1988 bezog, änderte sie durch Bescheid vom 03. Februar 1995 sinngemäß die ergangenen Beitragsbescheide für die Zeit ab 1. Oktober 1988 ab und forderte vom Kläger jeweils Beiträge auf der Grundlage seines Altersruhegeldes und der Lebensversicherungsrente entsprechend den nach der jeweils gültigen Satzung vorgesehenen Versicherungsklassen 491, 801 bzw. F 12 0 11. Im Berufungsverfahren schlossen der Kläger und die Beklagte am 28. November 1995 vor der Berichterstatterin des Landessozialgerichts (LSG) zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, wonach der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 1995 für die Zeit ab 01. Januar 1991 akzeptierte, die Beklagte dagegen für die Zeit vom 01. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1990 auf die Nacherhebung von freiwilligen Beiträgen verzichtete. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger zu der Frage, inwieweit von den Leistungen des G -K Zinsen und Rückflüsse aus Kapitalanteilen bei der Bemessung der freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen sind, für die Zeit ab 01. Januar 1991 einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

Durch Bescheid vom 05. Januar 1996 entschied die Beklagte, die Beiträge des Klägers seien richtig festgesetzt worden. Nach § 15 Abs. 3 ihrer Satzung gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Danach sei die Lebensversicherungsrente mit ihrem Bruttobetrag zu berücksichtigen. Die vom Kläger hierwegen beim SG Freiburg erhobene Klage führte zu dem Bescheid des Widerspruchsausschusses der Beklagten vom 11. Juni 1996, durch den der in der Klage gesehene Widerspruch zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung seiner Klage verwies der Kläger auf die Vorschriften der §§ 229 ff des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Nach letzterer dürfe der Kapitalrückzahlungsanteil der Rente bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um eine Einnahme, sondern nur um die Umschichtung von Kapital handle.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Durch Urteil vom 16. April 1997, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 02. Mai 1997 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 16. Mai 1997 schriftlich beim SG eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er aus, bei der Beitragsbemessung könnten nur Einnahmen, nicht aber Vermögen berücksichtigt werden. Deswegen könne die Lebensversicherung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?