Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer per E-Mail eingelegten Berufung
Orientierungssatz
1. Bei der Berufung handelt es sich gemäß § 151 Abs. 1 SGG um ein schriftlich zu unterzeichnendes Dokument. Im Fall der Übermittlung in elektronischer Form nach § 65a Abs. 1 SGG bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. von § 2 SigG.
2. Wird die Berufung per E-Mail eingelegt, so richten sich die formellen Anforderungen allein nach § 65a Abs. 1 SGG i. V. m. den entsprechenden Rechtsverordnungen. Diese sind bei fehlender elektronischer Signatur nicht erfüllt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Umsetzung eines Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2010 durch einen Rentenbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2016.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen; das entsprechende Urteil vom 6. Februar 2017 ist der Klägerin mit einem Einschreiben übermittelt und ausweislich der von ihr eingereichten Sendungsverfolgung am 8. März 2017 zugestellt worden. Eine elektronisch eingelegte und nicht mit einer Signatur versehene Berufung der Klägerin ist im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des LSG am 7. Juni 2017 eingegangen und am selben Tag ausgedruckt worden. Die letzte Zeile des ausgedruckten Dokuments lautete “M G„. Im Transfervermerk des LSG war als Absender des Dokuments “Anonymer Einreicher„ angegeben. Nachdem die Klägerin mit der Eingangsverfügung vom 8. Juni 2017 vom LSG daraufhin gewiesen worden war, dass mit dieser Berufung die Berufungsfrist nicht gewahrt werden könne, hat die Klägerin mit einer ebenfalls ohne Signatur am 15. Juni 2017 in das EGVP übertragenen und ausgedruckten Datei unter Bezugnahme auf die Berufung vom 7. Juni 2017 um Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichen gebeten. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 16. Juni 2017, dass wegen der fehlenden qualifizierten Signatur der übermittelten Dateien keine formgerechte Berufungseinlegung vorliege, hat sie sich mit dem postalisch übermittelten, am 28. Juli 2017 eingegangenen und von ihr unterschriebenen Schreiben vom 25. Juli 2017 erneut gegen das Urteil vom 6. Februar 2017 gewandt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 26. Juli 2016 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. Juli 2014 höhere Rente zu gewähren.
Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Die Gerichtsakte hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Berufung ist unzulässig und war - nach Anhörung der Beteiligten - entsprechend durch Beschluss (vgl. § 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zu verwerfen; denn sie wurde nicht form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung konnte am 7. bzw. 15. Juni 2017 nicht formwirksam durch Übermittlung der unsignierten Datei in das EGVP des LSG eingelegt werden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG verlängert sich die Berufungsfrist bei Bekanntgabe im Ausland auf drei Monate.
Nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG kann eine Berufung - soweit entsprechende Rechtsverordnungen erlassen wurden - auch in elektronischer Form eingelegt werden. Es handelt sich bei der elektronischen Form im Sinne des § 65a SGG um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber "als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form" (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R -, juris Rn. 18 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung) bzw. als “Gegenstück„ zur Schriftform (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 13. Mai 2015 - III R 26/14 -, juris Rn. 21) eingeführt hat.
Durch Übermittlung der Dateien in das EGVP des LSG am 7. bzw. 15. Juni 2017 wurden die Anforderungen an die elektronische Form nicht gewahrt.
Nach § 65a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGG können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der bis 28. Juli 2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) - SigG - vorgeschrieben. Nach § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Ü...