Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Schiedsspruch. eingeschränkte gerichtliche Kontrolle -Umfang der Vermittlungstätigkeit der Terminservicestelle
Orientierungssatz
1. Schiedssprüche nach § 89 SGB 5 unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob der vom Schiedsamt zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ist und das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten hat.
2. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Psychotherapie-Richtlinie (juris: PsychThRL 2009) soll sich gemäß § 75 Abs 1a S 13 SGB 5 die Zuständigkeit der Terminservicestellen auf die Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine beziehen. Damit darf deren Zuständigkeit von Gesetzes wegen auf alle Behandlungstermine ausgedehnt werden, welche sich als zeitnah erforderlich aus der Abklärung ergeben.
3. Sinn und Zweck der Terminservicestellen ist es, den Patienten möglichst schnell zu einem passenden Arzt zu vermitteln. Damit ist ein erneuter Vermittlungsversuch geboten, wenn der erste Versuch aus persönlichen Gründen gescheitert ist.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin (Kassenärztliche Bundesvereinigung) gegen den Schiedsspruch des Antragsgegners (Bundesschiedsamt) vom 7. November 2017 erhobenen Anfechtungsklage.
Nach § 75 Abs.1a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist es (auch) Aufgabe der kassenärztlichen Vereinigungen, die zeitnahe fachärztliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dazu haben die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen einzurichten. § 75 Abs. 1a Satz 13 SGB V sieht vor, dass die Terminservicestellen ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Abs. 6a Satz 3 SGB V Termine vermitteln auch für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine. Nähere Vorgaben dazu sollen entsprechend § 75 Abs. 1 a Satz 10 und 11 im Bundesmanteltarifvertrag nach § 82 Abs. 1 SGB V vereinbart werden.
§ 92 Abs. 6a Satz 3 SGB V verpflichtet den G-BA, in Richtlinien das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln. Am 16. Juni 2016 änderte der G-BA die Psychotherapie-Richtlinie (Strukturreform der ambulanten Psychotherapie), die durch Beschluss vom 24. November 2016 dann noch neu gefasst wurde.
Parteien des Bundesmantelvertrag nach § 82 SGB V sind die Antragstellerin und der beigeladene GKV-Spitzenverband. Mit Wirkung vom 1. April 2017 vereinbarten die Antragstellerin und der Beigeladene in Anlage 28 zum BMV-Ä Einzelheiten zur Tätigkeit der Terminservicestellen im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung, insbesondere, dass sie Termine für die Sprechstunde und die Akutbehandlung vermitteln sollten.
Mit Schreiben vom 24. August 2017 rief der Beigeladene den Antragsgegner an und beantragte die Festsetzung einer weitergehenden Zuständigkeit der Terminservicestellen im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung. Es sei nicht über alle Punkte Einigkeit erzielt worden, insbesondere sei die Befugnis der Terminservicestellen auch zur Vermittlung probatorischer Sitzungen sowie zur Richtlinien-Psychotherapie streitig geblieben.
Nach Verhandlung am 7. November 2017 hat der Antragsgegner durch Schiedsspruch vom selben Tage, ausgefertigt am 30. November 2017, einen Schiedsspruch gefällt, der folgende Änderungen an Anlage 28 zum BMV-Ä vorsah:
1. An § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die folgende Nr. 3 angefügt:
einen Termin für sich aus der Abklärung nach Nr. 1 ergebende probatorische Sitzungen gemäß § 12 der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), soweit eine psychotherapeutische Behandlung gemäß § 15 der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA zeitnah erforderlich ist.
2. § 2a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins nach Nr. 2 und Nr. 3 ist, dass der Psychotherapeut im Rahmen der individuellen Patienteninformation gemäß § 11 Absatz 14 der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA eine Empfehlung zur ambulanten psychotherapeutischen Akutbehandlung oder ambulanten Psychotherapie ausgesprochen hat.
An § 2a Abs. 2 Satz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
Lautet die Empfehlung auf eine ambulante Psychotherapie, hat der Psychotherapeut, der die Sprechstunde durchführt, auf der individue...