Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern. Zahlung von Übergangsgeld eines zweitangegangenen Reha-Trägers durch Vorschusszahlungen des Grundsicherungsträgers

 

Orientierungssatz

1. § 14 SGB 9 räumt dem zweitangegangenen Leistungsträger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Der zweitangegangene Reha-Träger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen endgültig und umfassend zuständig.

2. Hat der Leistungsberechtigte als Versicherter dem Rentenversicherungsträger gegenüber einen Anspruch auf die begehrte Rehabilitationsmaßnahme, so hat der zweitangegangene Leistungsträger u. a. auch die Aufwendungen des Versicherten nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu erstatten. Hierzu zählt u. a. dessen Anspruch auf Übergangsgeld.

3. Dem steht nicht entgegen, wenn nicht der materiell-rechtlich zuständige Rentenversicherungsträger, sondern der Grundsicherungsträger seine Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen des Rentenversicherungsträgers nach § 25 S. 1 1. HS SGB 2 gezahlt hat und der Rentenversicherungsträger diesem die Leistungen bereits erstattet hat. Der Grundsicherungsträger ist insoweit für den Rentenversicherungsträger lediglich in Vorleistung getreten.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert dieses Verfahrens wird auf 475,44 € festgesetzt

 

Gründe

Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Januar 2016 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- € nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenständlich war im erstinstanzlichen Verfahren ein Erstattungsbegehren in Höhe von 475,44,- € zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Im Streit ist damit ein Anspruch auf eine einmalige Leistung, mit dem der für die Zulassung der Berufung kraft Gesetzes erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 10.000,- € nicht erreicht wird.

Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.).

Die Klägerin meint, im vorliegenden Fall sei die Rechtsfrage klärungsbedürftig, “ob die erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch dann die ergänzenden Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX umfassen, wenn der bezüglich der Hauptleistung erstattungspflichtige Rehabilitationsträger gegenüber den Versicherten nicht verpflichtet wäre, derartige ergänzende Leistungen zu erbringen und die Aufwendungen des vorleistenden Rehabilitationsträgers darin bestehen, den Erstattungsanspruch des (Leistungsträgers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫) aufgrund einer vorschussweisen Leistungserbringung zu befriedigen.„

An dem vorgenannten Maßstab gemessen ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort unmittelbar aus ...

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