Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung. höchstrichterliche Rechtsprechung. Entscheidungserheblichkeit. Allgemeininteresse. Berufungszulassungsgrund. Einkommensanrechnung. Neuberechnung der Hinterbliebenenrente bei Umzug in das Beitrittsgebiet. Berlin
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 228a Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 97 SGB VI (Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts (Ost) bei Bestimmung des Freibetrags im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten bei Umzug des Berechtigten in das Beitrittsgebiet) ist auch für das Bundesland Berlin durch die Entscheidung des BSG vom 19.10.2000, B 8 KN 8/99 R höchstrichterlich geklärt.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 238a Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung einer großen Witwenrente für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 und die Erstattung eines Überzahlungsbetrages iHv 183,60 EUR.
Die 1935 geborene Ehefrau des Klägers (Versicherte), die ihre gesamte versicherte Erwerbstätigkeit im Beitrittsgebiet - B (O) - ausgeübt hatte und der antragsgemäß von der Beklagten ab dem 01. Januar 1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) gewährt worden war (Bescheid vom 13. November 1995), verstarb am 04. Februar 2002. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie mit dem 1936 geborenen Kläger, der eine Altersrente aus eigener Versicherung von der Beklagten bezog, in der Wohnung “...straße in B (W)„, d.h. auf dem Gebiet des ehemaligen B (W). Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß eine große Witwerrente ab dem 01. März 2002 unter Zugrundelegung von 33,9576 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), dem aktuellen Rentenwert (Ost) und dem Rentenartfaktor 1,0 für die ersten drei Monate. Ab dem 01. Juni 2002 legte sie den Rentenartfaktor 0,6 zu Grunde und minderte den Bruttorentenbetrag um das anzurechnende Einkommen iHv 132,87 EUR bzw. ab 01. Juli 2002 iHv 138,68 EUR (Bescheid vom 25. Juni 2002). In der Anlage 8 zum Rentenbescheid erläuterte sie die Bestimmung des Anrechnungsbetrages wie folgt: Ausgehend von einem Nettorentenbetrag aus eigener Versicherung von 1.000,47 EUR und einem Freibetrag iHv 668,29 EUR (26,4-fache des aktuellen Rentenwertes von 25,31406 EUR) sei ab 01. März 2002 ein Betrag von 132,87 EUR (40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens) und ausgehend von einem Nettorentenbetrag aus eigener Versicherung von 1.029,39 EUR und einem Freibetrages iHv 682,70 EUR (26,4-fache des aktuellen Rentenwertes von 25,86 EUR) sei ab dem 01. Juli 2002 ein Betrag von 138,68 EUR monatlich anzurechnen. Zudem heißt es auf Seite 4 des Rentenbescheides vom 25. Juni 2002 unter der Rubrik Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten:
“… Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die neuen Bundesländer hat eine Änderung der Höhe des Freibetrages zur Folge und ist uns daher unverzüglich mitzuteilen …
Soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben, werden wir den Bescheid - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern.
Größere Überzahlungen können vermieden werden, wenn sie uns entsprechend den Mitteilungspflichten umgehend benachrichtigen.„
Zum 01. Januar 2003 zog der Kläger von B (W) in seine jetzige Wohnung in der “...straße in B (L)„. Die Beklagte erhielt im April 2003 vom Renten-Service den Hinweis, dass der Kläger in die neuen Bundesländer verzogen sei. Nach entsprechenden Ermittlungen beim Landeseinwohnermeldeamt (Auskunft vom 06. Mai 2003) nahm sie eine Neuberechnung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens für die Zeit ab dem 01. Januar 2003 vor. Hierbei legte sie gemäß §§ 97 Abs. 2 Nr. 1, 228a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Freibetrag nunmehr das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes (Ost) von 22,70 EUR zu Grunde, so dass sich ausgehend von einem Nettorenteneinkommen aus eigener Versicherung von 1.029,39 EUR ein anzurechnendes Einkommen von 172,04 EUR bzw. ab 01. Juli 2003 unter Zugrundelegung eines Rentennettoeinkommens aus eigener Versicherung von 1.038,23 EUR und eines Freibetrages von dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes (Ost) von 22,97 EUR ein Betrag von 172,73 EUR als anzurechnendes Einkommen ergab. Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 stellte die Beklagte den Auszahlungsanspruch der großen Witwerrente ab dem 01. Januar 2003 neu fest und ermittelte für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 einen Überzahlungsbetrag iHv 183,60 EUR. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass der Rentenbescheid vom 25. Juni 2002 mit Wirkung ab 01. Januar 2003 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werde und die entstandene Überzahlung nach § 50 SGB X zu ers...