Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsweg. Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Klage eines Anbieters von Unterkünften gegen den Leistungsträger auf Erstattung von Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern. Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung. Streitwert der Rechtswegbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. Für Ansprüche von Anbietern von Unterkünften gegen den Leistungsträger auf Zahlung von Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern aufgrund von Kostenübernahmeerklärungen, die den Leistungsberechtigten ausgehändigt worden sind, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

2. Der Streitwert für die Rechtswegbeschwerde bemisst sich nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes. Dabei ist in der Regel von 1/5 des Hauptsachewertes auszugehen (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 3 SF 1/07 R = SozR 4-1720 § 17a Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.10.2017; Aktenzeichen B 7 SF 1/16 R)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 39.660,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den zulässigen Rechtsweg.

Die Klägerin betreibt seit Juli 2015 eine Unterkunft für Asylbewerber in der S Straße, B und begehrt mit der am 15. April 2016 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage von dem Beklagten für erbrachten Unterbringungsleistungen für Asylbewerber die Zahlung von 198.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf von ihr erstellte Abrechnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern für regelmäßig 50 € pro Person und Nacht, die sie auf der Grundlage der ihr von Asylbewerbern übergebenen Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten aufgestellt habe und die der Beklagte bisher nur zum Teil beglichen habe. Sie trägt vor, bereits erhebliche Investitionen für den Umbau der Unterkunft getätigt zu haben und ist im Übrigen der Auffassung, der Beklagte habe durch die Erbringung von Abschlagszahlungen die Rechnungshöhe und den Tagessatz von 50 € anerkannt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. August 2016 nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Vielmehr handele es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gerichtet auf Zahlung offener Rechnungen aus Miet- und Beherbergungsverträgen, deren Begleichung wegen der gegenüber den Asylbewerbern erteilten Kostenübernahmeerklärungen von dem Beklagten verlangt werde. In dieser Situation eines so genannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bleibe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R - juris) die zivilrechtliche Rechtsnatur des Grundverhältnisses auch für die unmittelbare Geltendmachung des Zahlungsanspruchs des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger erhalten.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 29. August 2016 zugestellten Beschluss am 01. September 2016 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den zum Aktenzeichen L 15 AY 23/15 B ER ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. März 2016, zu dem der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts im Widerspruch stehe.

Der Beklagte erachtet die Verweisung an das Landgericht Berlin aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses für zutreffend und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

II. Die nach § 17 a Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 ist unbegründet.

Für die vorliegende Streitigkeit ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Das SG hat zutreffend den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Berlin verwiesen Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Klägerin hat mit der Beschwerde nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte.

Der erkennende Senat erachtet (vgl. Beschluss des Senats vom 10. August 2016 - L 23 AY 36/16 B - noch unveröffentlicht) ebenso wie der weitere für Stre...

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