Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Übergangsgeld. Teilhabe am Arbeitsleben. berufliche Weiterbildung. keine besondere Maßnahme für schwerbehinderte Menschen. Arbeitslosengeldanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anspruchskonkurrenz von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld bei einer Weiterbildungsmaßnahme.

 

Normenkette

SGB IX § 14 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 2008-12-22, § 46; SGB III § 160 S. 1 Nr. 2 Fassung: 2008-12-22, § 102 Abs. 1 Fassung: 2001-06-16; SGB III a.F. § 117 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 128 Abs. 1 Nr. 8, § 160 Sätze 2-3; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt anstelle des ihm für die Zeit vom 7. Januar 2009 bis zum 3. März 2011 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) die Gewährung von Übergangsgeld.

Der 1977 geborene Kläger, der den Beruf eines KfZ-Mechanikers erlernte und ausübte, verunfallte im November 1995. Infolge des Unfalles traten zunächst Wirbelsäulenbeschwerden, später Einschränkungen am Ellenbogen und der Schulter hinzu.

Den am 23. September 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung gestellten Rehabilitationsantrag leitete dieser Versicherungsträger mit der Begründung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei ihr nicht erfüllt seien, gemäß § 14 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die Beklagte weiter.

Nach Angaben des Klägers erfolgte im Oktober 2008 die Anerkennung als Schwerbehinderter.

Mit Feststellungbescheid vom 4. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger den Abschluss des Reha-Verfahrens (berufliche Rehabilitation) wegen fehlender Erfolgsaussichten mit. Ein Widerspruch wurde hiergegen von ihm nicht geführt, weil anlässlich eines Termins bei der Beklagten, “die Wiederaufnahme des Reha-Verfahrens besprochen wurde.„

Anfang Januar 2009 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten und dem Kläger statt, unter anderem mit der Zielsetzung den Teilnahmebeginn für eine Trainingsmaßnahme Kita-Erzieher zu klären. Der Kläger erklärte sich dazu bereit, mit dem Maßnahmeträger und seinem damaligen Arbeitgeber zu klären, ab wann er an der Trainingsmaßnahme teilnehmen könne.

Der Kläger füllte am 3. März 2009 einen Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme aus, mit dem er in der Beklagten kundtat, die Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel Fachkraft für Kindertagesbetreuung weiter fortzusetzen. Der Teilnahmebeginn sei der 9. März 2009.

Die Beklagte stellte dem Kläger die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung mit Bescheid vom 3. März 2009 fest und fertigte ihm einen Bildungsgutschein für das Bildungsziel einer Umschulungsmaßnahme zum Kita-Erzieher aus; Maßnahme Dauer 9. März 2009 des 4. März 2011.

Den Bildungsgutschein löste der Kläger bei der A ein und absolvierte im Zeitraum vom 9. März 2009 bis zum 4. März 2011 eine Umschulungsmaßnahme zum Erzieher für den Bereich der Kinderbetreuung im Land Brandenburg, die er erfolgreich abschloss.

Bereits am 6. Januar 2009 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des seit Januar 2000 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum selben Tag.

Er meldete sich am 6. Januar 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid vom 21. Januar 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 7. Januar 2009 bis 5. Januar 2010 Alg gemäß § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einem täglichen Leistungsbetrag von 25,28 Euro.

Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Alg gemäß § 117 SGB III vom 5. März 2011 bis zum 4. April 2011 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 25,28 Euro und mit Änderungsbescheid vom 23. März 2009 Alg vom 7. Januar 2009 bis 8. März 2009 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 25,43 Euro. Als Grund der befristeten Bewilligung wurde die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme angegeben.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2011, eingegangen bei der Beklagten am 31. Januar 2011, beantragte der Kläger die Überprüfung der erlassenen Bescheide mit dem Ziel, Übergangsgeld nach § 46 SGB IX anstelle des ihm gewährten Arbeitslosengeldes zu erhalten.

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2011 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 zurück.

Die vom Kläger dagegen am 18. Juli 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) mit Urteil vom 25. September 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. §§ 160 bis 162 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht vorlägen, da sich der Kläger nicht in einer behinderten-spezifischen Ausbildung befunden habe.

Gegen das dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugestellt...

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