Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Feststellungsklage gegen untergesetzliche Norm (hier: Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (juris: QFRRL)). Zulässigkeit der Klage. kein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung bei aktuell nicht angewandter und zukünftig ungewisser belastender Regelung (hier: suspendierter Pflegepersonalschlüssel)
Leitsatz (amtlich)
Das berechtigte Interesse an baldiger Feststellung nach § 55 Abs 1 SGG fehlt bei einer Feststellungsklage gegen eine untergesetzliche Norm, wenn die belastenden Regelungen aktuell nicht Anwendung finden und ungewiss ist, ob sie zu einem noch über ein Jahr in der Zukunft liegenden Zeitraum unverändert Geltung beanspruchen werden.
Nachgehend
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die „Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V“ (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene /QFR-RL; in der Fassung vom 20. September 2005 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005 [S. 15 684] in Kraft getreten am 1. Januar 2006, zuletzt wirksam geändert am 16. September 2021, veröffentlicht im Bundesanzeiger [BAnz AT 17.11.2021 B4] in Kraft getreten am 1. Dezember 2021). Die QFR-RL trug zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch die Bezeichnung „Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V“.
Im Wesentlichen wenden sich die Klägerinnen gegen mit Wirkung ab 1. Januar 2014 neu festgesetzte Pflegepersonalschlüssel.
Der Beschluss des Beklagten vom 20. Juni 2013 änderte - unter Neufassung des Titels - die bisherige „Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen“ (zuletzt geändert am 20. August 2009 [BAnz AT 24.12.2009 V 195] ab.
In dieser Fassung sah er in der Anlage 2 unter I.2.2 folgendes vor:
I.2.2. Pflegerische Versorgung
Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation der Einrichtung muss aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern bestehen.
40 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalente) müssen eine Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft („DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011) oder einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung abgeschlossen haben. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung ab. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nicht über die oben genannte Fachweiterbildung verfügen, können bis zum 31. Dezember 2016 für die Berechnung des Anteils fachweitergebildeter Kräfte berücksichtigt werden, wenn sie über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pädiatrischen Intensivpflege verfügen.
In jeder Schicht soll eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden.
Im neonatologischen Intensivtherapiebereich eines Perinatalzentrums Level 1 muss ab dem 1. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen verfügbar sein; bis zum 1. Januar 2017 kann das Krankenhaus unter zu begründenden Umständen davon abweichen.
Im neonatologischen Intensivüberwachungsbereich muss ab dem 1. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je zwei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen verfügbar sein; bis zum 1. Januar 2017 kann das Krankenhaus unter zu begründenden Umständen davon abweichen.
Als Mindestanforderung gilt, dass das Perinatalzentrum qualifiziertes Personal (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen - unabhängig von Fachweiterbildung bzw. spezieller Erfahrung) in ausreichender Zahl vorhalten muss, um den Pflegebedarf der tatsächlich intensivpflegerisch betreuten Früh- und Reifgeborenen zu decken.
Die Stationsleitung hat einen Leitungslehrgang absolviert.
Entsprechende Regelungen enthielt die Anlage 2 unter II. 2.2. für die Perinatalzentren Level 2.
Die Klägerinnen betreiben zugelassene Krankenhäuser. Sie stehen überwiegen...