Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Elterngeldes nach BEEG nach Bezug von Erziehungsgeld
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate bleiben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat, unberücksichtigt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist nicht in dem Sinne auszulegen, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht das in den zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit maßgebend ist, sondern das Einkommen der letzten zwölf Monate, in denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
3. Wenn nicht Elterngeld sondern Erziehungsgeld bezogen wurde, kommt eine Anwendung des § 2 Abs. 7 S. 5 BEEG nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes.
Die 1974 geborene Klägerin ist seit dem 14. März 2003 bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden angestellt. Sie erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.500 Euro von November 2003 bis Januar 2004 und in Höhe von 1.700 Euro von Februar bis Oktober 2004 sowie jeweils einen Zuschuss zu den Fahrkosten in Höhe von 50 Euro.
Nach der Geburt ihres Sohnes R am 2004 nahm die Klägerin vom 10. Februar 2005 bis zum 10. Februar 2007 Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in Anspruch und bezog Erziehungsgeld. Einer Erwerbstätigkeit ging sie in dieser Zeit nicht nach. Am 11. Februar 2007 nahm die zu dieser Zeit erneut schwangere Klägerin ihre Beschäftigung wieder auf. Sie erzielte im Februar 2007 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.020 Euro (nach Abzug der Beiträge zur Sozialversicherung 810,90 Euro) und im März 2007 in Höhe von 283,66 Euro. Ab dem 6. März 2007 zahlte ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zu dem ihr von ihrer Krankenkasse für die Zeit vom 6. März bis 19. Juni 2007 gewährten Mutterschaftsgeld.
Am 2007 wurde der Sohn T geboren. Der Mutterschutz nach der Geburt endete am 19. Juni 2007; seit dem 20. Juni 2007 nimmt die Klägerin - voraussichtlich bis zum 23. April 2009 - Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch.
Auf ihren am 22. Mai 2007 gestellten Antrag bewilligte ihr das beklagte Land mit Bescheid vom 24. Mai 2007 Elterngeld in Höhe von 0 Euro für den ersten Lebensmonat des Sohnes T (24. April bis 23. Mai 2007), in Höhe von 48,39 Euro für den zweiten Lebensmonat (24. Mai bis 23. Juni 2007), in Höhe von jeweils 375 Euro monatlich für den 3. bis 8. Lebensmonat (24. Juni bis 23. Dezember 2007) und in Höhe von jeweils 300 Euro monatlich für den 9. bis 12. Lebensmonat (24. Dezember 2007 bis 23. April 2008). Das Elterngeld wird in 24 halben Monatsbeträgen ausgezahlt.
Den von der Klägerin am 6. oder 7. Juni 2007 eingelegten Widerspruch, mit der sie die Gewährung eines Elterngeldes auf der Grundlage ihres zwischen November 2003 und Oktober 2004 erzielten Arbeitsentgelts forderte, wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007 zurück.
Zur Begründung ihrer am 10. August 2007 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes das von ihr in den zwölf Monaten vor der Geburt ihres ersten Sohnes erzielte Einkommen zugrunde zu legen sei. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, dass Mütter, die sich unmittelbar vor der Geburt eines Kindes im Jahr 2007 im Erziehungsurlaub befunden hätten, bestraft und finanziell schlechter gestellt würden. Das von ihr bis zum 11. Februar 2007 bezogene Erziehungsgeld sei kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Sie zähle zu den Frauen, die durch die Einführung des Elterngeldes gefördert werden sollten, um eine Fertilitätsrate von 2,1 Kindern pro Frau zu erreichen.
Durch Urteil vom 11. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe höheres Elterngeld nicht zu. Das beklagte Land habe zutreffend das Erwerbseinkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Sohnes T und nicht das Erwerbseinkommen vor der Geburt des (ersten) Sohnes R berücksichtigt. § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG, wonach die Kalendermonate des Bezuges von Elterngeld für ein älteres Kind bei der Bestimmung der zwölf für der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt blieben, sei nicht anwendbar, da die Klägerin nicht Elterngeld, sondern Erziehungsgeld bezogen habe. Diese unterschiedliche Behandlung des Bezuges von Eltern- und Erziehungsgeld sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Regelung stehe in engem Zusammenhang mit der Übergangsregelung in § 27 BEEG, wonach Elterngeld nur für ab Januar 2007 geborene bzw. adoptierte Kinder gewährt werde und für Geburten vor dem 1. Januar 2007 weiterh...