Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Festsetzung eines Vergütungssatzes für gesondert berechnete Investitionskosten für eine Pflegeeinrichtung

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Schiedsstelle gem § 80 SGB 12 (nach den Grundsätzen des sog externen Vergleichs) über die Vergütung für investitionsbedingte Aufwendungen für den Betrieb eines Pflegeheims.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.10.2015; Aktenzeichen B 8 SO 19/14 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 93.592,50 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Schiedsspruch der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - über die Vergütung für investitionsbedingte Aufwendungen für den Betrieb eines Pflegeheimes im Zeitraum 05. Februar 2007 bis 31. Januar 2008.

Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden ebenfalls: Die Klägerin) betreibt seit dem Jahr 2003 das Seniorenzentrum “An der W E„ in L, eine nicht öffentlich geförderte Pflegeeinrichtung mit zunächst 102, seit dem 1. Oktober 2007 mit 107 Pflegeplätzen.

Am 29. April 2003 schloss die Klägerin mit dem Sozialhilfeträger eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab, in der die als betriebsnotwendig bewerteten Investitionskosten pro Person und Betreuungstag für die vollstationäre Dauerpflege mit 9,20 € festgelegt wurden.

Nach Auslaufen dieser Vereinbarung legte die Klägerin im Rahmen von Neuverhandlungen eine Aufstellung der betriebsnotwendigen Investitionskosten vor, aus der sich ein Investitionskostensatz von 19,06 € pro Berechnungstag ergab.

Am 14. Dezember 2004 schloss die Klägerin mit dem Sozialhilfeträger eine Vereinbarung über Investitionsaufwendungen pro Leistungsberechtigtem und Betreuungstag über 13,70 € für die Zeit ab 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 ab.

Am 11. September 2006 beantragte die Klägerin eine Neufestsetzung des Investitionsaufwandes nach § 75 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 82 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die beigefügte Kalkulation ging aus von Mietkosten laut Mietvertrag mit der Grundstücksgesellschaft i.H.v. 519.000 € jährlich, Mietkosten für das bewegliche Anlagevermögen i.H.v. 52.466,00 € sowie Investitions-anteilen für Abschreibungen, Zinsen und Instandhaltung i.H.v. 117.586,00 €. Daraus errechnete die Klägerin eine Auslastung von 96 % und Investitionskosten pro Pflegeplatz und Pflegetag i.H.v. 19,25 €.

Am 9. November 2006 unterbreitete der Beklagte den Vorschlag, unterschiedliche Entgelte für Doppelzimmer und Einzelzimmer zu vereinbaren, und zwar berechnungstäglich pro Einzelzimmer 14,50 € und pro Doppelzimmer 12,00 €. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab und machte einen Kompromissvorschlag dahingehend, den Investitionskostensatz auf einen Betrag von 17,00 € je Berechnungstag und Bewohner zu vereinbaren. Bereits der vereinbarte Satz von 13,70 € hätte erheblich unter den Gestehungskosten gelegen.

Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, hatte die Klägerin am 2. Februar 2007 die Schiedsstelle angerufen. Diese setzte mit Beschluss vom 19. Februar 2008 die Vergütung für investitionsbedingte Aufwendungen für die Zeit vom 5. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 auf 14,50 € abrechnungstäglich fest.

Diesen Investitionskostensatz erhält die Klägerin vom Beklagten auch - rückwirkend ab dem 5. Februar 2007 - vorläufig aufgrund einer Entscheidung des SG Leipzig vom 24. Juli 2008 in einem sich anschließenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 13 SO 70/08 ER).

Auf Klage der Klägerin hob das Sozialgericht Leipzig (S 13 SO 29/08) mit Urteil vom 11. Februar 2010 die Entscheidung der Schiedsstelle auf. Im Wesentlichen hatte das SG Leipzig beanstandet, dass die Schiedsstelle allein auf den externen Vergleich abgehoben und etwaigen prospektiven Gestehungskosten keine Bedeutung beigemessen habe. Das Gericht erachtete die von der Schiedsstelle zur Basis ihrer Ermittlungen gemachten Erhebungen bei Trägern freifinanzierter Einrichtungen zu ihren bisherigen und prospektiven Selbstkosten für nicht ausreichend. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, welche Einrichtungen befragt worden seien, zum anderen sei unklar, ob auch Grundstückskosten berücksichtigt worden seien. Ferner seien Einrichtungen, die einerseits als so genanntes Mietermodell und andererseits als so genanntes Eigentümermodell betrieben werden, nicht vergleichbar. Die Beschränkung des Vergleichs ausschließlich auf nicht geförderte Einrichtungen erweise sich hingegen nicht als willkürlich. Im Übrigen habe die Klägerin die Angemessenheit Ihrer Mietkosten weiter darzulegen. Mit der Vorlage eines Mietvertrages ohne Anlagen könne nicht beurteilt werden, ob die geltend gemachten Mietkosten angemessen seien. Die Plausibilität der Darlegungen könne dann der Beklagte auf einer zweiten St...

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