Entscheidungsstichwort (Thema)

AVItech. VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Berlin

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) in der Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Die 1951 geborene Klägerin studierte von September 1970 bis September 1974 Straßenbau und Straßenverkehrswesen an der Hochschule für Verkehrswesen “F L„ in D. Mit Urkunde vom 20. November 1974 wurde ihr der Titel eines Diplomingenieurs verliehen. Seit dem 01. Oktober 1974 war die Klägerin als Diplom- bzw. Verkehrsingenieurin beim Straßen - und Tiefbauamt B, später Bezirksdirektion des Straßenwesens B beschäftigt. Zum 01. Januar 1978 ging diese in dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B auf, bei dem die Klägerin weiterhin bis zum 30. Juni 1990 als Verkehrsingenieurin beschäftigt war.

Mitglied einer Zusatzversorgung war die Klägerin während ihrer Beschäftigungen nicht; auch war ihr keine Versorgungszusage erteilt oder arbeitsvertraglich vereinbart worden. Seit dem 01. Januar 1988 entrichtete sie ausweislich des Sozialversicherungsausweises Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.

Im November 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2003 mit der Begründung ab, das AAÜG sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Zu ihrem Widerspruch legte die Klägerin die Anweisung des Magistrats von B vom 30. Dezember 1977 über die Gründung des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B vor, nach dessen § 4 der VEB Rechtsnachfolger der Bezirksdirektion des Straßenwesens B, mit Ausnahme der an den Hauptauftraggeber Verkehrsbau übergebenen Aufgaben, und des VEB Straßeninstandhaltung B wurde. Ferner legte sie einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (Register-Nr.) vor. Sie meinte, dass sich daraus ergebe, dass sie zuletzt bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2003 mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gerade nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 20. August 2003 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei als diplomierte (Verkehrs-) Ingenieurin im Bereich Lichtsignalanlagen des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B (noch) am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen und erfülle damit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech. Darüber hinaus erfülle sie auch die betrieblichen Voraussetzungen, da der letzte Arbeitgeber zu den von der AVItech erfassten Betrieben gehört habe. Dazu hat sie Bezug genommen auf den Strukturplan des Betriebes sowie eine Bilanz und Ergebnisrechnung jeweils aus dem Jahre 1987 und die Ausführungen von Dr. K H in dem Buch “Straßeninstandhaltung - rechtliche Grundlagen und Erfordernisse„ von 1982, die auszugsweise zur Gerichtsakte genommen worden sind. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin ergänzend erläutert, der Betrieb habe unter anderem den Verlauf und das Aussehen von Straßen und Kreuzungen geplant, Straßen gebaut sowie Lichtsignal- und Beleuchtungsanlagen errichtet. Dafür seien zwar Bauteile bei anderen Betrieben eingekauft worden, jedoch Stationen zur Unterbringung von Steuerungstechnik selbst gemauert und sogenannte Gussasphaltkocher selbst hergestellt und auch exportiert worden.

Die Beklagte hat dazu die Auffassung vertreten, dass der Betrieb im Wesentlichen mit der Verwaltung öffentlicher Straßenanlagen sowie mit Planung und Projektierung befasst gewesen sei. Die Bauausführung habe Tiefbaukombinaten oblegen. Zudem habe es sich nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR mit der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 41180 um einen Betrieb der Straßenunterhaltung gehandelt.

Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 29. August 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zeiten vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni...

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