Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung von Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigenden Hautveränderungen als Berufskrankheit nach Nr. 5102 BKV
Orientierungssatz
1. Eine Anerkennung von Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigenden Hautveränderungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5102 BKV setzt den berufsbedingten Kontakt mit Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnlichen Stoffen voraus.
2. Bei einem nicht nachgewiesenen Kontakt mit diesen Stoffen fehlen sowohl die arbeitstechnischen als auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK nach Nr. 5102 BKV.
3. Epoxidharz, Phosphorfarbe, Asbest und Arsen sind keine relevanten Noxen i. S. der BK Nr. 5102.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummer 5102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe".
Der 1943 geborene Kläger absolvierte - nach eigenen Angaben - ab 1. September 1959 eine Ausbildung zum Maler und war in diesem Beruf - ausgenommen die Zeit des Wehrdienstes vom 01. November 1967 bis zum 29. April 1969 - bis zum Rentenbeginn am 01. Dezember 2006 tätig, dabei seit 1979 als selbständiger Malermeister mit Angestellten.
Im Oktober 2015 wurde bei dem Kläger eine Hautveränderung unter dem rechten Auge diagnostiziert. Im Rahmen des Krankenhausaufenthalts vom 19. bis zum 22. Oktober 2015 zur Entfernung der Veränderung im Lidwinkel wurden weitere Hautveränderungen an Stirn, Schläfe und am gesamten Rücken festgestellt (Entlassungsbericht Helios Klinikum Berlin-Buch vom 17. Februar 2016).
Unter dem 29. Dezember 2015 meldete die Krankenkasse des Klägers einen Erstattungsanspruch über die Krankenhausbehandlungskosten des Klägers gegenüber der Beklagten unter Verweis auf den Verdacht etwaigen Bestehens einer Berufskrankheit der Nr. 5101 an.
Die Beklagte holte im Rahmen ihrer Ermittlungen die „Stellungnahme Arbeitsplatzexposition“ ihrer Präventionsabteilung vom 6. April 2016 ein, die diese aufgrund der schriftlichen Angaben des Klägers im Fragebogen und nach dessen telefonischer Befragung erstellt hat. Nach den Angaben des Klägers habe dieser zu 90 Prozent seiner Arbeitszeit im Innenbereich gearbeitet und zu keiner Zeit Umgang mit Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen oder Pech gehabt
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2016 mit, dass eine Berufskrankheit nach Nummer 5102 der Anlage zur BKV in Anbetracht des Fehlens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht anzunehmen sei.
Mit Bescheid vom 22. April 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Berufskrankheit und eine entsprechende Leistungsgewährung ab, da der Kläger nach den Ermittlungen des technischen Sachverständigen keinen Hautkontakt zu teerhaltigen Arbeitsmaterialien gehabt habe.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2016 Widerspruch. Die Begründung im Bescheid sei zu allgemein gehalten. Mit Sicherheit sei es in seinem langen Berufsleben zu Kontakt mit einem der Stoffe gekommen. Es könne auch niemand zu 100 Prozent ausschließen, dass er nicht mit krebserregenden Stoffen gearbeitet habe. Er habe Säuren, Verdünnung und Lacke verwendet, auch Kontakte mit Asbest durch Abrissarbeiten seien nicht auszuschließen. Die in der ehemaligen DDR verwendeten Stoffe seien nicht berücksichtigt worden.
Im Mai und Juni 2016 wurden weitere pathologisch veränderte Hautareale an Stirn, Schläfe und am gesamten Rücken des Klägers operativ im Helios-Klinikum entfernt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch nach Auswertung des Widerspruchs sei ein Kontakt mit den benannten Stoffen nicht nachgewiesen. Während seiner selbständigen Tätigkeit habe der Kläger nicht mehr selbst auf der Baustelle gearbeitet.
Mit seiner am 21. November 2016 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren - Anerkennung der BK 5102 und Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH - weiterverfolgt. Er habe, entgegen den Angaben der Beklagten, nicht mit einem Mitarbeiter der Präventionsabteilung gesprochen, sondern nur mit der Beklagten telefoniert. Auch habe er immer auf den Baustellen selbst mitgearbeitet. Er habe nicht angegeben, dass er zu keiner Zeit Kontakt zu den in Betracht kommenden Stoffen hatte. So habe er Teeranstriche in der Zeit von 1974 bis 1979 durchgeführt, er habe durch Teerspritzer sogar Narben. Zudem sei es in dieser Zeit zu Kontakt mit Asbest gekommen. Nach 1979 habe er Altfarben verbrannt, dabei sei es zu gefährlichen Dämpfen gekommen. Auch habe er Glasfasergewebe bearbeitet und hochgiftige Anstriche mit Phosphorfarbe durchgeführt, die zu Verbrennungen geführt hätten. Von 1999 bis 2001 habe er mit lösungsmittelhaltigen Klebern und Grundierungen,...