Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Berufsfindungs- und Arbeitserprobungskurs. Weiterbildungsmaßnahme. Übergangsgeldberechnung. anwendbares Recht
Orientierungssatz
1. Zur Frage des anzuwendenden Rechts bei der Berechnung von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe (hier: Berufsfindungskurs, Arbeitserprobungskurs und Weiterbildung im Berufsförderungswerk), die zwar vor Inkrafttreten des SGB 9 beantragt wurde, aber nach Inkrafttreten des SGB 9 durchgeführt worden ist.
2. Mit einer Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung beginnt eine Leistung iS des § 22 SGB 6 idF vom 18.12.1989.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger für den Zeitraum ab 01. Oktober 2001 gewährten Übergangsgeldes streitig.
Der 1965 geborene Kläger ist gelernter Karosseriebaufacharbeiter und war bis zum 31. Mai 1998 beim Autohaus W GmbH in B als Karosseriebauer und Aushilfe in der Lackiererei beschäftigt. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Für den Monat Mai 1998 wurden als Stundenlohn für 82 Stunden 1.886,00 DM, Kurzarbeitergeld für 11 Stunden in Höhe von 73,79 DM, 14,5 Stunden Feiertagszuschlag in Höhe von 333,50 DM, 53 Urlaubsstunden in Höhe von 1.219,00 DM und Urlaubsgeld in Höhe von 333,35 DM vergütet. Ab Februar 1999 war der Kläger arbeitsunfähig und bezog vom 29. März 1999 bis 25. Juli 2000 Krankengeld.
Am 17. April 2000 beantragte der Kläger bei der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin die Gewährung von medizinischen Leistungen wegen allgemeiner Erkrankungen. Der Antrag wurde an die Beklagte übersandt, die dem Kläger vom 26. Juli bis 23. August 2000 ein Heilverfahren in der Reha-Klinik H gewährte.
Am 16. Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Nachdem bei ihr der Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren eingegangen war, prüfte die Beklagte Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und meldete den Kläger am 23. Januar 2001 für einen Berufsfindungs- und Arbeitserprobungskurs beim - B - für die Zeit vom 07. Mai 2001 bis zum 18. Mai 2001 an, an dem der Kläger teilnahm. Im Ergebnis wurden für den Kläger eine Fortbildungsmaßnahme zum IT-System-Kaufmann ab 21. Januar 2002 in Aussicht genommen und ein Reha-Vorbereitungslehrgang - RVL - für den Zeitraum vom 01. Oktober 2001 bis zum 18. Januar 2002 vom B vorgeschlagen. Am 10. Februar 2001 beantragte der Kläger erneut bei der Bundesanstalt für Arbeit die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Für den RVL sowie für die Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Kaufmann vom 21. Januar 2002 bis 31. Januar 2004 wurde der Kläger von der Beklagten im B angemeldet und mit Bescheid vom 16. August 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Antrag vom 26. Juni 2001 die Teilnahme an dem RVL für den Zeitraum vom 01. Oktober 2001 bis 18. Januar 2002 und mit Bescheid vom 09. Januar 2002 die Weiterbildung im Bfw vom 21. Januar 2002 bis 31. Januar 2004. An der RVL nahm der Kläger teil; die Weiterbildung schloss er am 19. Januar 2004 mit Erfolg ab.
Nachdem der Kläger u.a. eine Entgeltbescheinigung seines letzten Arbeitgebers vom 06. September 2001 eingereicht hatte, gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 ab 01. Oktober 2001 Übergangsgeld in Höhe von 49,37 DM/25,24 Euro kalendertäglich. Sie führte aus, eine Vergleichsberechnung nach § 48 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - mit dem zuletzt erzielten Entgelt habe nicht vorgenommen werden können, da der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Das Übergangsgeld sei aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung berechnet worden.
Mit seinem Widerspruch vom 08. November 2001 machte der Kläger geltend, dass er im Tarifgebiet 1 (Berlin/West) tätig gewesen sei. Der Tarifvertrag sehe einen Stundenlohn von 20,89 DM vor und das tarifliche Entgelt werde jährlich erhöht. Er habe zudem die Leistungen schon im Mai 2000 beantragt und die Überschreitung der Drei-Jahres-Frist könne nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei für ihn nicht überprüfbar, ob die Gewährung von Leistungen auf dem schnellsten Weg erfolgt sei und es könne der Eindruck entstehen, dass das Procedere gewollt in die Länge gezogen worden sei.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 berechnete die Beklagte das Übergangsgeld für den Zeitraum am 01. Oktober 2001 neu nach einem tariflichen Stundenlohn im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung in Höhe von 20,85 DM und wies einen kalendertäglichen Zahlbetrag von 54,32 DM/27,77 Euro aus.
Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2002 geltend, die Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes sei nicht nachvollziehbar. Er habe den Leistungsantrag schon am 12. Mai 2000 und nicht, wie mit dem Bescheid der Beklagten angegeben, am 26. Ju...